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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 24 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>2. Verlust der Beamtenrechte ( §§ 66 bis 69),3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den disziplinarrechtlichenVorschriften.(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand ( §§ 49 bis 65)unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamtenregelnden Vorschriften.(3) In den Laufbahnvorschriften oder in Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnungen kannbestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf mit derAblegung der Laufbahnprüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einerZwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet.2. UnterabschnittEntlassung§ 40Entlassung kraft Gesetzes(1) *) Der Beamte ist entlassen, wenn er1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Gr<strong>und</strong>gesetzes oderdie Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Unionoder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum verliert oder2. als Beamter auf Probe oder Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Beamterauf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, oder3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderenDienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nach Absatz 4angeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis aufWiderruf oder als Ehrenbeamter.Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit einessonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaatesdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.(2) Ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung inein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderenBeamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.(4) *) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem neuenDienstherrn <strong>und</strong> bei Landesbeamten außerdem im Einvernehmen mit demInnenministerium <strong>und</strong> dem Finanzministerium die Fortdauer des Beamtenverhältnissesneben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden.(5) *) Der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 bis 3 istfestzustellen; die schriftliche Verfügung ist dem Beamten zuzustellen. Die elektronischeForm ist ausgeschlossen. Zuständig ist die Ernennungsbehörde; wenn derMinisterpräsident zuständig wäre, trifft die Feststellung die oberste Dienstbehörde.Fußnotentritt für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit

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