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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 63 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>7. ABSCHNITTEhrenbeamte§ 151(1) Für Ehrenbeamte (§ 7 Abs. 4) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgendenMaßgaben:1. Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem erdas fünf<strong>und</strong>sechzigste Lebensjahr, als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Erist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oderdes Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes für dieVersetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestandgegeben sind.2. Keine Anwendung finden § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4, §§ 36, 37, § 41 Abs. 1 Nr. 2<strong>und</strong> 3, §§ 50 bis 65, 83, 90, 92, 101, 106 <strong>und</strong> 131 . § 134 Nr. 3 Satz 1 gilt fürehrenamtliche Ortsvorsteher entsprechend.3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, einsolches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandeltwerden.4. Die Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig. § 40 Abs. 3findet keine Anwendung.(2) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach denbesonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.(3) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinemDienstherrn anzuzeigen.8. ABSCHNITTFreistellungen vom Dienst <strong>von</strong> längerer Dauer1. UnterabschnittAllgemeines§ 152Freistellungsarten(1) Freistellungen vom Dienst für Beamte mit Dienstbezügen im Sinne dieses Abschnittssind1. der Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 153 b bis 153 d,2. die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 153 e bis 153 h .(2) Freistellungen vom Dienst werden auf Antrag bewilligt. Die Bewilligung kann da<strong>von</strong>abhängig gemacht werden, daß die beantragte Dauer der Freistellung einen bestimmtenZeitraum (Mindestbewilligungszeitraum) umfaßt. Der Antrag auf Verlängerung einerFreistellung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zustellen.(3) Die Bewilligung <strong>von</strong> Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 g kann ausdienstlichen Gründen <strong>von</strong> einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung <strong>und</strong> <strong>von</strong>

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