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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 43 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>politischen Einflußnahme <strong>von</strong> außen, die geeignet oder bestimmt ist, ihn in derpflichtgemäßen Verwaltung seines Amts zu beeinträchtigen.(2) Soweit ein Vertrauensanwalt für Korruptionsverhütung bestellt oder einelektronisches System zur Kommunikation mit anonymen Hinweisgebern eingerichtetist, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Identität des Hinweisgebers, der sich an denVertrauensanwalt gewandt oder das elektronische System benutzt hat, offen zu legen.Der Dienstherr hat in angemessener Weise dafür Sorge zu tragen, dass diePersönlichkeitsrechte des Beamten gewahrt werden. Satz 1 findet keine Anwendung,wenn der Dienstherr auf andere Weise Kenntnis <strong>von</strong> der Identität des Hinweisgeberserhält.§ 99Mutterschutz, ElternzeitDie Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichenDienstes entsprechende Anwendung1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,2. der Vorschriften des B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetzes über die Elternzeitauf Beamte; dabei kann die Gewährung <strong>von</strong> beihilfegleichen Leistungen, <strong>von</strong>heilfürsorgegleichen Leistungen <strong>und</strong> die Erstattung <strong>von</strong> Beiträgen zurKrankenversicherung festgelegt werden.§ 100JugendarbeitsschutzDie Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften zumJugendarbeitsschutz für Beamte unter achtzehn Jahren (jugendliche Beamte) nachMaßgabe des § 55 a Abs. 2 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .§ 100 aArbeitsschutz(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, ob <strong>und</strong> inwieweitdie nach § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)erlassenen Rechtsverordnungen für die Beamten gelten.(2) Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mitdem Ministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen, daß fürbestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, derFeuerwehr, den Zivil- <strong>und</strong> Katastrophenschutzdiensten oder dem Nachrichtendienst,Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind,soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltungoder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In den Rechtsverordnungen istgleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heitsschutz bei der Arbeitunter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weisegewährleistet werden.§ 101BeihilfeDen Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, Witwern <strong>und</strong> Waisen wird zuAufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- <strong>und</strong> Todesfällen sowie zurGes<strong>und</strong>heitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oderVersorgungsbezüge zustehen. Das Nähere regelt das Finanzministerium imEinvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei istinsbesondere zu bestimmen:

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