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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 59 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.(2) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.§ 136BeigeordneteAuf den Beigeordneten finden die für die Beamten auf Zeit geltenden VorschriftenAnwendung. § 134 Nr. 5 <strong>und</strong> 6 sowie § 135 gelten entsprechend, § 134 Nr. 6 mit derMaßgabe, daß die Erklärung auf Aufforderung des Bürgermeisters abzugeben ist. Fürdas Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenzegilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung trifft der Gemeinderat.§ 137LandräteAuf den Landrat finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendungmit folgender Maßgabe:1. Die Ernennungsurk<strong>und</strong>e für den Landrat wird vom stellvertretenden Vorsitzendendes Kreistags ausgestellt <strong>und</strong> dem Landrat ausgehändigt. Im übrigen nimmt dieRechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle<strong>und</strong> der obersten Dienstbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmtist. In den Fällen des § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 <strong>und</strong> § 79 Abs. 2 dieses Gesetzessowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt dieRechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.2. § 134 Nr. 5 <strong>und</strong> 6 gelten entsprechend.3. Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens derAltersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Frist darf ein Jahr übersteigen. DieEntscheidung trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium.§ 137 aErste Landesbeamte(1) Der Erste Landesbeamte bei Landratsämtern ist zunächst Beamter auf Zeit, wennihm ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen wird.(2) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Nach Ablaufeiner zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeitnicht zulässig. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit kann dem Beamten das Amt des ErstenLandesbeamten der Besoldungsordnung B auf Lebenszeit verliehen werden.(3) § 34 a Abs. 3 gilt entsprechend. § 131 findet keine Anwendung.§ 137 bAmtsverweser(1) Die Ernennungsurk<strong>und</strong>e für den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 derGemeindeordnung wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt <strong>und</strong> demAmtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im übrigen findet auf den Amtsverwesernach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung § 134 Nr. 4 entsprechende Anwendung. Aufden hauptamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung finden diefür die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 derGemeindeordnung die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung; § 134 Nr. 2bis 4 <strong>und</strong> Nr. 6 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten entsprechend.(2) Auf den Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung finden die für dieBeamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung; § 137 Nr. 1 <strong>und</strong> § 134 Nr. 6

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