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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 48 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezügezu. Die näheren Vorschriften über Dauer <strong>und</strong> Erteilung des Erholungsurlaubs werden<strong>von</strong> der Landesregierung durch Rechtsverordnung erlassen.(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung ferner die Bewilligung <strong>von</strong>Urlaub aus anderen Anlässen <strong>und</strong> bestimmt dabei, ob <strong>und</strong> inwieweit die Bezügewährend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.(3) Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einerGemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landesunterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder imBezirksbeirat oder im Ortschaftsrat ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unterBelassung der Bezüge zu gewähren.6. UnterabschnittPersonalakten§ 113Personalakte(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zubehandeln <strong>und</strong> vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alleUnterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Informationen, die den Beamtenbetreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren innerenZusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in diePersonalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zweckeder Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, derBeamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalaktesind Unterlagen, die besonderen, <strong>von</strong> der Person <strong>und</strong> dem Dienstverhältnis sachlich zutrennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- <strong>und</strong>Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- <strong>und</strong> Versorgungsaktenverb<strong>und</strong>en geführt werden, wenn diese <strong>von</strong> der übrigen Personalakte getrennt sind <strong>und</strong><strong>von</strong> einer <strong>von</strong> der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitetwerden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch <strong>und</strong> die §§ 67 bis 78 des ZehntenBuches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Gr<strong>und</strong>akte <strong>und</strong> Teilaktengegliedert werden; Unterlagen über Disziplinarverfahren sind stets als Teilakte zuführen. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigenBehörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Gr<strong>und</strong>akte oderin Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltendeBehörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrerepersonalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solcheUnterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung derbetreffenden Behörde erforderlich ist. In die Gr<strong>und</strong>akte ist ein vollständiges Verzeichnisaller Teil- <strong>und</strong> Nebenakten aufzunehmen.(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen derPersonalverwaltung mit der Bearbeitung <strong>von</strong> Personalangelegenheiten beauftragt sind,<strong>und</strong> nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschafterforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte, frühereBeamte <strong>und</strong> ihre Hinterbliebenen nur erheben, soweit dies zur Begründung,Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zurDurchführung organisatorischer, personeller <strong>und</strong> sozialer Maßnahmen, insbesondereauch zu Zwecken der Personalplanung <strong>und</strong> des Personaleinsatzes erforderlich ist odereine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen

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