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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 67 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit, erhöht <strong>und</strong> dieseArbeitszeiterhöhung in der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums durch einevolle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligtwerden, wenn der Beamte vor der vollen Freistellung <strong>von</strong> der Arbeit mit mindestens derHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 153 e Abs. 2 mindestens im Umfangder bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügigeUnterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. BeiBeantragung der Altersteilzeit im Blockmodell muss der Beamte unwiderruflich erklären,ob er bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze inden Ruhestand treten oder ob er einen Antrag nach § 52 stellen wird.(3) § 153 f Abs. 2 gilt entsprechend.§ 153 iBenachteiligungsverbotTeilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eineunterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüberBeamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachlicheGründe sie rechtfertigen.(nicht abgedruckt)(nicht abgedruckt)SECHSTER TEILÜbergangs- <strong>und</strong> Schlußvorschriften§ 154Überleitung§§ 155 bis 163(aufgehoben)§ 164Änderung des Gesetzes über die Ernennung <strong>und</strong>Entlassung der Richter <strong>und</strong> Beamten des Landes§ 165(aufgehoben)§ 166(aufgehoben)§ 167VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassenim Rahmen ihres Geschäftsbereichs das Innenministerium oder das Finanzministerium,soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.§ 168 *)InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.(Satz 2 nicht abgedruckt)

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