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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 32 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>§ 64Erneute Berufung in das BeamtenverhältnisDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer Berufung indas Beamten- oder Richterverhältnis Folge zu leisten; § 56 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 4 giltentsprechend.§ 65Endgültiger Eintritt in den RuhestandErreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilter in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte aufLebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.5. UnterabschnittVerlust der Beamtenrechte§ 66Verlustgründe(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durchdas Urteil eines deutschen Gerichts im B<strong>und</strong>esgebiet1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe <strong>von</strong> mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat <strong>und</strong>Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe <strong>von</strong> mindestenssechs Monatenverurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn demBeamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn derBeamte auf Gr<strong>und</strong> einer Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts gemäß Artikel 18des Gr<strong>und</strong>gesetzes ein Gr<strong>und</strong>recht verwirkt hat.(2) Bei Absatz 1 entsprechenden Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der Beamte zu entlassen. DerBeamte hat solche Entscheidungen seinem Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen.§ 67Folgen des VerlustsEndet das Beamtenverhältnis nach § 66, so hat der frühere Beamte keinen Anspruchauf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darfdie Amtsbezeichnung <strong>und</strong> die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nichtführen.§ 68Gnadenerweis(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte ( §§ 66<strong>und</strong> 67) das Gnadenrecht zu.(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, sogilt <strong>von</strong> diesem Zeitpunkt ab § 69 entsprechend.§ 69

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