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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 33 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Wiederaufnahmeverfahren(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt wordenist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkungnicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, soferner die Altersgrenze noch nicht erreicht hat <strong>und</strong> noch dienstfähig ist, Anspruch aufÜbertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wiesein bisheriges Amt <strong>und</strong> mit mindestens demselben Endgr<strong>und</strong>gehalt; bis zurÜbertragung des neuen Amts erhält er die Besoldungsbezüge, die ihm aus seinembisherigen Amt zugestanden hätten.(2) Ist auf Gr<strong>und</strong> des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufGr<strong>und</strong> eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangenist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus demBeamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zurrechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oderauf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Besoldungsbezüge einanderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zurAuskunft hierüber verpflichtet.DRITTER TEILRechtliche Stellung des Beamten1. ABSCHNITTPflichten1. UnterabschnittAllgemeines§ 70Amtsführung(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch <strong>und</strong> gerechtzu erfüllen <strong>und</strong> bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zunehmen.(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichendemokratischen Gr<strong>und</strong>ordnung im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes bekennen <strong>und</strong> für derenErhaltung eintreten.§ <strong>71</strong>Diensteid(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:»Ich schwöre, daß ich mein Amt nach bestem Wissen <strong>und</strong> Können führen, dasGr<strong>und</strong>gesetz für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, die Landesverfassung <strong>und</strong> das Rechtachten <strong>und</strong> verteidigen <strong>und</strong> Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mirGott helfe.«

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