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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 21 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigensonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern,Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.(3) Eine Beförderung soll nicht innerhalb <strong>von</strong> drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenzeausgesprochen werden.(4) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.(5) Der Landespersonalausschuß kann weitere Ausnahmen <strong>von</strong> den Absätzen 2 <strong>und</strong> 4zulassen.(6) Die Laufbahnvorschriften können für die Beförderung in den Laufbahnen desmittleren, des gehobenen <strong>und</strong> des höheren Dienstes Mindestdienstzeiten <strong>und</strong>Mindestaltersgrenzen vorsehen.§ 34 aProbezeit in einem Amt mit leitender Funktion(1) Ämter mit leitender Funktion im Sinne dieser Vorschrift sind die im Anhanggenannten oder danach bestimmten Ämter, soweit sie nicht aufgr<strong>und</strong> anderergesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder dieAmtsträger richterliche Unabhängigkeit besitzen.(2) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probeübertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehördekann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragenworden ist sowie unmittelbar vorangegangene Zeiten, in denen dem Beamten einvergleichbares Amt mit leitender Funktion nach Satz 1 erfolgreich übertragen wordenwar, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit istnicht zulässig. § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis aufLebenszeit befindet <strong>und</strong>2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte <strong>und</strong> Pflichtenaus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder imRichterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zurAmtsverschwiegenheit <strong>und</strong> des Verbotes der Annahme <strong>von</strong> Belohnungen <strong>und</strong>Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis aufLebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis aufLebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probebegangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur imBeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.(4) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen <strong>von</strong> Absatz 3 Satz 1 zulassen.Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 2,bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften desLandesdisziplinargesetzes unberührt.(5) Der Beamte ist1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 2 oder

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