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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 27 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen desDienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung<strong>und</strong> die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm dieErlaubnis nach § 105 Abs. 3 erteilt ist.3. UnterabschnittRuhestand§ 49Voraussetzung für den Eintritt in den RuhestandDer Eintritt in den Ruhestand ( §§ 49 bis 65) setzt eine Wartezeit <strong>von</strong> fünf Jahren nachMaßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind dieVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, soendet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.§ 50Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, indem er das fünf<strong>und</strong>sechzigste Lebensjahr vollendet.(2) Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen treten abweichend <strong>von</strong> Absatz1 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das vier<strong>und</strong>sechzigsteLebensjahr vollenden.§ 51Hinausschiebung des Eintritts in den RuhestandAuf Antrag des Beamten kann die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, denEintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigendarf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt,jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit derMinisterpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung.§ 52Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweisder DienstunfähigkeitOhne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinenAntrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er1. das drei<strong>und</strong>sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchist <strong>und</strong> das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.§ 53Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegenseines körperlichen Zustandes oder aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen zur Erfüllung seinerDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamteauch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums<strong>von</strong> sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat <strong>und</strong> keine Aussichtbesteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. BestehenZweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nachWeisung der Behörde ärztlich untersuchen <strong>und</strong>, falls ein Amtsarzt dies für erforderlichhält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger

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