13.07.2015 Aufrufe

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 62 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 139 bis 141 <strong>und</strong> die §§ 145 <strong>und</strong> 146entsprechend.4. ABSCHNITTForstbeamte5. ABSCHNITTBeamte des Strafvollzugsdienstes§ 149(1) Für Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes <strong>und</strong> des Werkdienstesbei den Vollzugsanstalten gilt § 146 entsprechend.(2) Die zum Tragen <strong>von</strong> Dienstkleidung verpflichteten Beamten des allgemeinenVollzugsdienstes <strong>und</strong> des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten erhalten freieDienstkleidung. Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit demFinanzministerium1.durch Rechtsverordnung zu bestimmen,a)b)in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird,in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführtwerden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist,2.Art, Umfang <strong>und</strong> Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.6. ABSCHNITTBeamte des feuerwehrtechnischenDienstes <strong>und</strong> feuerwehrtechnische Beamte§ 150(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gelten § 141 mit der Maßgabe,daß die für die Gewährung der medizinischen Versorgung erforderlichen Verträge mitDritten <strong>von</strong> den jeweiligen Dienstherrn abgeschlossen werden, § 142 Abs. 1 <strong>und</strong> die §§145 <strong>und</strong> 146 entsprechend. *)(2) Für die technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule gelten § 141 <strong>und</strong> § 142Abs. 1 entsprechend.(3) Für die sonstigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für diefeuerwehrtechnischen Beamten im Sinne des § 23 des Feuerwehrgesetzes gilt § 142Abs. 1 entsprechend.Fußnoten*)Am 26. April 1979 bestehende Regelungen der Gemeinden über die Gewährung <strong>von</strong>Heilfürsorge nach §§ 141, 150 an Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr werdendurch die Neufassung des § 150 Abs. 1 nicht berührt (Artikel VI § 7 Satz 2 desLandesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 - GBl. S. 134).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!