13.07.2015 Aufrufe

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 52 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong><strong>und</strong> Heilfürsorge sowie des Heilverfahrens erforderlich sind.(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen <strong>und</strong>Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiertverarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen <strong>und</strong> ihre Verarbeitung dem Schutzdes Beamten dient.(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen<strong>und</strong> Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitungpersonenbezogener Daten gewonnen werden.(5) Bei erstmaliger Speicherung in automatisierten Dateien ist dem Betroffenen die Artder über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichenÄnderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformenautomatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren <strong>und</strong> einschließlich desjeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger <strong>und</strong> des Inhaltsautomatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.7. UnterabschnittVereinigungsfreiheit§ 114(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbändenzusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mitihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Kein Beamter darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einerGewerkschaft oder einem Berufsverband oder wegen seiner Betätigung für eineGewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt, gemaßregelt oderbenachteiligt werden.8. UnterabschnittDienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis§ 115Dienstliche Beurteilung(1) Eignung, Befähigung <strong>und</strong> fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigenZeitabständen zu beurteilen. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kannbestimmt werden, daß die Beamten außerdem anläßlich bestimmterPersonalmaßnahmen beurteilt werden; in der Rechtsverordnung können fürLandesbeamte auch Gr<strong>und</strong>sätze der Beurteilung <strong>und</strong> des Verfahrens, insbesondere dieZeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmteGruppen <strong>von</strong> Beamten zugelassen werden. Im übrigen bestimmen die oberstenDienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.(2) Beurteilungen sind dem Beamten bekanntzugeben <strong>und</strong> auf Verlangen mit ihm zubesprechen. Eine schriftliche Äußerung des Beamten zu der Beurteilung ist zu derPersonalakte zu nehmen.§ 116Dienstzeugnis(1) Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechseldes Dienstherrn auf Antrag <strong>von</strong> seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!