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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 26 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong><strong>und</strong> 3, § 12, §§ 15 bis 18, §§ 22 bis 24 <strong>und</strong> § 39 des Landesdisziplinargesetzes geltenentsprechend. Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechsMonaten zulässig.(2) Ein Beamter auf Probe der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Art kann jederzeit entlassenwerden.§ 44Entlassung des Beamten auf WiderrufDer Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Für dieEntlassung wegen eines Dienstvergehens gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Satz 2entsprechend. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheitgegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten <strong>und</strong> die Prüfung abzulegen.§ 45ZuständigkeitSoweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird dieEntlassung <strong>von</strong> der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.§ 46Fristen(1) Bei der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamtenauf Probe (§ 43) <strong>und</strong> des Beamten auf Widerruf (§ 44) sind folgende Fristeneinzuhalten:bei einer Beschäftigungszeit1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,2. <strong>von</strong> mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,3. <strong>von</strong> mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß des Kalendervierteljahres.(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit imDienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherrübernommen hat.(3) Im Falle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 können der Beamte auf Probe <strong>und</strong> der Beamte aufWiderruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.§ 47Eintritt <strong>und</strong> Form der Entlassung(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist,tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem dieEntlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.(2) Im Falle des § 41 Abs. 1 Nr. 1 tritt die Entlassung mit der Zustellung derEntlassungsverfügung ein.(3) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Die elektronische Form istausgeschlossen.§ 48Folgen der Entlassung

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