13.07.2015 Aufrufe

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 44 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>1. welche Personen beihilfeberechtigt <strong>und</strong> welche Personen berücksichtigungsfähigsind;2. welche Aufwendungen beihilfefähig sind; kleinere gesetzliche Kostenanteile sowieKosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen <strong>und</strong> <strong>von</strong>berufsfördernden Maßnahmen dürfen nicht einbezogen werden;3. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werdenkann sowie das Verfahren; dabei sind Beihilfen zu Wahlleistungen inKrankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags <strong>von</strong> 13 Euro <strong>von</strong> denBezügen vorzusehen;4. wie die Beihilfe zu bemessen ist. Die Beihilfe soll gr<strong>und</strong>sätzlich zusammen mitLeistungen Dritter <strong>und</strong> anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenenAufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen <strong>und</strong> angemessenenAufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge <strong>und</strong> zumutbarerSelbstbehalte decken. In der Regel umfaßt die zumutbare Eigenvorsorge beimBeihilfeberechtigten 50 vom H<strong>und</strong>ert, beim nach der Höhe seiner Einkünftewirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängern 30vom H<strong>und</strong>ert <strong>und</strong> bei den Kindern 20 vom H<strong>und</strong>ert dieser Aufwendungen, im Falleder freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dieLeistungen im Umfang nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches, soweitnicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden;5. wie übergangsweise die Gemeinden, Landkreise <strong>und</strong> die sonstigen der Aufsichtdes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen desöffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewährenkönnen.§ 102Ersatz <strong>von</strong> Sachschaden(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des DienstesKleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne daß einKörperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. §31 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 2 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 des Beamtenversorgungsgesetzes giltentsprechend.(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder einesDienstganges abgestelltes, aus triftigem Gr<strong>und</strong> im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 oderAbs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes benutztes privateigenes Kraftfahrzeugdurch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen ist <strong>und</strong> sich der Gr<strong>und</strong> zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübungdes Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenesKraftfahrzeug für den Weg nach <strong>und</strong> <strong>von</strong> der Dienststelle benutzt wurde <strong>und</strong> dessenBenutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mitdiesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.(3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen odernicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte1. den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,2. das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlußfrist <strong>von</strong> drei Monaten, imFall des Absatzes 2 <strong>von</strong> einem Monat nach seinem Eintritt beimDienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistungzuständigen Stelle gemeldet hat.(4) Über die Ersatzleistung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Ministerienwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere Stellen zuübertragen. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erläßt das

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!