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UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com

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Kapitel 2: Lizenzbewerber <strong>und</strong> LizenzArtikel 12 – Definition Lizenzbewerber12Der Lizenzbewerber kann ausschliesslich ein Fussballklub sein, d.h. einerechtliche Einheit, die die alleinige Verantwortung für eine Fussballmannschaftträgt, die an nationalen <strong>und</strong> internationalen Wettbewerben teilnimmt, <strong>und</strong> die:a) registriertes Mitglied eines <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverbands <strong>und</strong>/oder von dessenangeschlossener Liga ist (nachfolgend: registriertes Mitglied); oderb) die in einer Vertragsbeziehung zu einem registrierten Mitglied des Verbandssteht (nachfolgend: „Fussballunternehmen“).Die Mitgliedschaft <strong>und</strong> gegebenenfalls die Vertragsbeziehung müssen zu Beginnder lizenzierten Spielzeit seit mindestens drei aufeinander folgenden Jahrenbestehen. Jede Änderung der Rechtsform oder Unternehmensstruktur des Klubs(einschliesslich z.B. eines Änderung seines Geschäftssitzes, seines Namensoder seiner Klubfarben oder der Änderung von Beteiligungsverhältnissenzwischen zwei Klubs) während dieser Periode, <strong>zur</strong> Förderung der sportlichenQualifikation <strong>und</strong>/oder des Erhalts einer Lizenz auf Kosten der Integrität einesWettbewerbs wird als ein Unterbruch der Mitgliedschaft oder der allfälligenVertragsbeziehung im Sinne dieser Bestimmung betrachtet.Artikel 13 – Allgemeine Zuständigkeiten des Lizenzbewerbers123Der Lizenzbewerber muss dem Lizenzgeber Folgendes zukommen lassen:a) alle Informationen <strong>und</strong>/oder relevanten Unterlagen, die benötigt werden, umzweifelsfrei nachzuweisen, dass die Lizenzierungsanforderungen erfüllt sind;b) jegliche sonstige Unterlagen, die vom Lizenzgeber für eineEntscheidungsfindung benötigt werden.Hierzu gehören sämtliche erforderlichen sportlichen, infrastrukturellen,personellen <strong>und</strong> administrativen sowie rechtlichen <strong>und</strong> finanziellen Informationenüber die berichtenden Unternehmen.Jedes Ereignis, das nach der Einreichung der Lizenzierungsunterlagen beimLizenzgeber eintritt <strong>und</strong> eine wesentliche Änderung gegenüber den Angaben inden ursprünglich vorgelegten Informationen darstellt, muss dem Lizenzgeberunverzüglich bekannt gegeben werden.Artikel 14 – Lizenz1Klubs, die sich entweder auf sportlichem Wege oder über die <strong>UEFA</strong>-Fairplay-Rangliste für die <strong>UEFA</strong>-Klubwettbewerbe qualifizieren, müssen sich inÜbereinstimmung mit dem nationalen <strong>Klublizenzierung</strong>sreglement bei ihrem14

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