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UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com

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ANHANG II: Delegierung der Zuständigkeit für die <strong>Klublizenzierung</strong> an eineangeschlossene Liga1. Das <strong>UEFA</strong>-Exekutivkomitee genehmigt die Anträge der <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverbändeauf Delegierung des <strong>Klublizenzierung</strong>sverfahrens an die bzw. auf Entzug derZuständigkeit für das <strong>Klublizenzierung</strong>sverfahren von der ihnenangeschlossene(n) Liga (vgl. Art. 5 Abs. 2).2. Diesbezügliche Anträge können, sofern angemessen begründet, der <strong>UEFA</strong>-Administration jederzeit vorgelegt werden. Alle der <strong>UEFA</strong> vor Beginn desKernprozesses schriftlich vorgelegten Anträge werden für die kommendeSpielzeit berücksichtigt.3. Der Zeitpunkt der Einreichung eines solchen Antrags muss sorgfältigabgewogen werden. Um die Kontinuität der Wettbewerbe nicht zubeeinträchtigen, akzeptiert die <strong>UEFA</strong> keinerlei Anträge auf Delegierung oderEntzug der Zuständigkeit für die <strong>Klublizenzierung</strong> während des Kernprozesses.4. Das <strong>UEFA</strong>-Exekutivkomitee kann Delegierungsanträge genehmigen, wenn der<strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverband schriftlich bestätigt, dass die Ligaa) dem <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverband angeschlossen ist <strong>und</strong> schriftlich bestätigt hat,dass sie die Statuten, <strong>Reglement</strong>e <strong>und</strong> Entscheidungen der zuständigenOrgane des <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverbands anerkennt;b) für die nationale Meisterschaft der höchsten Spielklasse verantwortlich ist;c) sich mit ihrem <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverband über die Verwendung der finanziellenBeiträge, die von der <strong>UEFA</strong> zu <strong>Klublizenzierung</strong>szwecken an die <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverbände gezahlt werden, geeinigt hat;d) eine schriftliche Entscheidung der Legislative der ihr angeschlossenen Ligavorlegt, worin diese sich gegenüber der <strong>UEFA</strong> <strong>zur</strong> Erfüllung folgenderAufgaben schriftlich verpflichtet:i) die Kriterien des <strong>UEFA</strong>-<strong>Klublizenzierung</strong>sverfahrens gemäss denBestimmungen des vorliegenden <strong>Reglement</strong>s <strong>und</strong> künftigendiesbezüglichen Änderungen im Rahmen eines nationalen<strong>Klublizenzierung</strong>sreglements umzusetzen;ii) der <strong>UEFA</strong> <strong>und</strong> den in ihrem Auftrag handelnden Organen/Beauftragtenjederzeit vorbehaltlos den erforderlichen Zugang <strong>zur</strong> Überprüfung des<strong>Klublizenzierung</strong>sverfahrens <strong>und</strong> der Entscheidungen derEntscheidungsorgane zu gewähren;iii) der <strong>UEFA</strong> <strong>und</strong> den in ihrem Auftrag handelnden Organen/Beauftragten zugestatten, bei den Klubs, die sich für einen <strong>UEFA</strong>-Klubwettbewerbqualifizieren, jederzeit Compliance Audits durchzuführen.iv) Entscheidungen der <strong>UEFA</strong> zu Ausnahmen <strong>und</strong>/oder Compliance Auditszu akzeptieren;v) gegenüber den betreffenden Parteien angemessene Sanktionen gemässden <strong>UEFA</strong>-Empfehlungen oder -Entscheidungen zu verhängen.50

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