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UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com

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Informationen anzugeben sind, muss dasselbe/dieselbe sein wie für die<strong>Klublizenzierung</strong>);c) den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über jedes spätere Ereignis zuinformieren, das eine wesentliche Änderung gegenüber den Angaben in denursprünglich dem Lizenzgeber vorgelegten Informationen darstellt.Kapitel 2: Monitoring-VorschriftenArtikel 57 – Geltungsbereich <strong>und</strong> Ausnahmen1234Alle Lizenznehmer, die sich für einen <strong>UEFA</strong>-Klubwettbewerb qualifiziert haben,müssen die Monitoring-Vorschriften, d.h. die Break-even-Vorschrift (Art. 58 bis63) <strong>und</strong> die sonstigen Monitoring-Vorschriften (Art. 64 bis 68) einhalten.Folgende Klubs sind von der Break-even-Vorschrift ausgenommen:a) ein Klub, der sich auf sportlichem Wege für einen <strong>UEFA</strong>-Klubwettbewerbqualifiziert <strong>und</strong> eine Sondergenehmigung gemäss Art. 15 erhalten hat;b) ein Lizenznehmer, der nachweist, dass seine relevanten Einnahmen <strong>und</strong>Ausgaben (gemäss Art. 58) in jeder der beiden Berichtsperioden, die in denzwei Jahren vor Beginn des <strong>UEFA</strong>-Klubwettbewerbs endeten, unterEUR 5 Mio. lagen. Der Finanzkontrollausschuss für Klubs trifft die endgültigeAusnahmeentscheidung.Falls der Jahresabschluss eines Lizenznehmers auf eine andere Währung alsauf Euro lautet, müssen die relevanten Zahlen für die Beurteilung, ob er von derBreak-even-Vorschrift ausgenommen werden soll oder nicht, anhand des vonder europäischen Zentralbank veröffentlichten durchschnittlichen Wechselkursesfür die Berichtsperiode in Euro umgerechnet werden.Falls die Berichtsperiode für den Jahresabschluss mehr oder weniger als zwölfMonate dauert, wird der Schwellenwert von EUR 5 Mio. (relevanteEinnahmen/Ausgaben) je nach Dauer der Berichtsperiode nach oben oder nachunten angepasst. Der angepasste Schwellenwert wird dann mit denentsprechenden relevanten Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben des Lizenznehmersverglichen.I. BREAK-EVEN-VORSCHRIFTArtikel 58 – Relevante Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben1Relevante Einnahmen werden definiert als Einnahmen aus Eintrittsgeldern,Übertragungsrechten, Sponsoring <strong>und</strong> Werbung sowie kommerziellenAktivitäten, dazu sonstige betriebliche Erträge plus entweder Gewinne aus der36

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