UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com
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3f) gegebenenfalls Anforderung weiterer Informationen durch denFinanzkontrollausschuss für Klubs;g) Entscheidung durch den Finanzkontrollausschuss für Klubs gemäss denentsprechenden Bestimmungen des <strong>UEFA</strong>-Organisationsreglements.Die <strong>UEFA</strong>-Administration teilt den Lizenzgebern rechtzeitig die Fristen für dieoben genannten Schritte des Monitoring-Verfahrens mit.Artikel 55 – Zuständigkeiten des Lizenzgebers12Der Lizenzgeber hat:a) dem Lizenznehmer die Fristen des Monitoring-Verfahrens mitzuteilen;b) mit dem Finanzkontrollausschuss für Klubs hinsichtlich seiner Anforderungen<strong>und</strong> Fragen zusammenzuarbeiten;c) mindestens in Übereinstimmung mit Anhang IX G dafür zu sorgen <strong>und</strong> demFinanzkontrollausschuss für Klubs zu bestätigen, dass hinsichtlich der Breakeven-Informationenalle vom Lizenznehmer übermittelten Informationenvollständig sind <strong>und</strong> den zuvor im Rahmen der <strong>Klublizenzierung</strong>eingereichten Informationen entsprechen;d) zu prüfen <strong>und</strong> dem Finanzkontrollausschuss für Klubs zu bestätigen, dassdie gewählten berichtenden Unternehmen dieselben sind, wie diejenigen, diedie <strong>Klublizenzierung</strong>skriterien erfüllt haben <strong>und</strong> dass sie sich für das Klub-Monitoring eignen;e) den Finanzkontrollausschuss für Klubs über jede vom Lizenznehmerunterbreitete relevante Information betreffend die Monitoring-Vorschriften<strong>und</strong> jedes Ereignis zu informieren, das nach der Lizenzentscheidung eintritt<strong>und</strong> eine wesentliche Änderung gegenüber den Angaben in den ursprünglichvom Lizenznehmer übermittelten Informationen darstellt.Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten sorgt der Lizenzgeber fürGleichbehandlung <strong>und</strong> gewährleistet die strikte Vertraulichkeit allereingereichten Informationen.Artikel 56 – Zuständigkeiten des LizenznehmersDer Lizenznehmer hat:a) mit dem Lizenzgeber <strong>und</strong> dem Finanzkontrollausschuss für Klubs hinsichtlichihrer Anforderungen <strong>und</strong> Fragen zusammenzuarbeiten;b) dem Lizenzgeber <strong>und</strong> dem Finanzkontrollausschuss für Klubs alle nötigenInformationen <strong>und</strong>/oder relevanten Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, umnachzuweisen, dass die Monitoring-Vorschriften erfüllt werden, sowiebeliebige andere angeforderte Unterlagen, die als relevant für die Klub-Monitoring-Entscheidungen betrachtet werden (das berichtendeUnternehmen bzw. die Kombination der berichtenden Unternehmen, für die35