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UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com

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3. Ausnahmeanträge betreffend die in Teil A Abs. 1 Bst. a), b), c), e) <strong>und</strong> f)genannten Punkte müssen vom <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverband innerhalb der von der<strong>UEFA</strong>-Administration festgelegten Frist bei dieser eingereicht werden.4. Ausnahmeanträge betreffend den in Teil A Abs. 1 Bst. d) genannten Punktkönnen jederzeit eingereicht werden. Ein Lizenzgeber, der über eineNeuorganisation oder eine Umstrukturierung eines angeschlossenen Klubs (z.B.Änderung der Rechtsform, Fusion von Klubs, Aufteilung eines Klubs, Auflösungoder Konkurs) informiert wird, ist verpflichtet, die <strong>UEFA</strong>-Administrationunverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, darüber in Kenntnis zusetzen.5. Die <strong>UEFA</strong>-Administration kann nach eigenem Ermessen Ausnahmen imRahmen der Bestimmungen dieses <strong>Reglement</strong>s gewähren.6. Bei der Bewilligung einer Ausnahme werden der Status <strong>und</strong> die Situation desFussballs im Gebiet des betreffenden <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverbands berücksichtigt.Dies beinhaltet <strong>zum</strong> Beispiel:a) die Grösse des Verbandsgebiets, die Bevölkerung, die geografische Lage<strong>und</strong> die wirtschaftliche Situation;b) die Grösse des <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverbands (Anzahl Klubs, Anzahl registrierteSpieler <strong>und</strong> Mannschaften, Grösse <strong>und</strong> Qualität der Administration desVerbands usw.);c) im Verband vorhandene Fussballkategorien (Profi-, Halbprofi- oderAmateurklubs);d) den Status des Fussballsports im Verbandsgebiet <strong>und</strong> sein Marktpotenzial(durchschnittliche Zuschauerzahl, Fernsehmarkt, Sponsoren,Ertragspotenzial usw.);e) den <strong>UEFA</strong>-Koeffizienten (des Verbands <strong>und</strong> seiner Klubs) <strong>und</strong> die FIFA-Rangierung;f) die Eigentumsverhältnisse der Stadien (Klub, Stadt/Gemeinde usw.) imVerband;g) die Unterstützung (finanzieller <strong>und</strong> sonstiger Art) durch nationale, regionale<strong>und</strong> lokale Behörden, einschliesslich des nationalen Sportministeriums.7. Die Entscheidung wird dem <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverband mitgeteilt. Die Mitteilungmuss schriftlich erfolgen <strong>und</strong> eine Begründung enthalten. Der <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverband muss anschliessend alle betroffenen Lizenzbewerber über dieEntscheidung informieren.8. Berufungen gegen Entscheidungen der <strong>UEFA</strong>-Administration odergegebenenfalls des <strong>UEFA</strong>-Exekutivkomitees sind in Übereinstimmung mit denentsprechenden Bestimmungen in den <strong>UEFA</strong>-Statuten schriftlich beimSchiedsgericht des Sports (TAS) ein<strong>zur</strong>eichen.49

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