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UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com

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A. Gr<strong>und</strong>satzANHANG VII: Gr<strong>und</strong>lage für die Aufstellung von Abschlüssen1. Abschlüsse gemäss Art. 47 <strong>und</strong> 48 müssen gemäss den von den nationalengesetzlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätzenerstellt werden, d.h. entweder auf der Gr<strong>und</strong>lage derRechnungslegungsvorschriften des jeweiligen Landes, der InternationalFinancial Reporting Standards oder der International Financial ReportingStandards für kleine <strong>und</strong> mittelgrosse Unternehmen, unabhängig von derRechtsform des Lizenzbewerbers.2. Abschlüsse sind unter der Annahme zu erstellen, dass der Lizenzbewerberseine Tätigkeit über einen überschaubaren Zeitraum fortführen wird. Es wirdangenommen, dass der Lizenzbewerber weder beabsichtigt noch gezwungenist, sein Vermögen zu liquidieren, sein Geschäft aufzulösen oder gemässGesetzen oder Bestimmungen den Schutz vor Gläubigern zu suchen.3. Die nationalen Rechnungslegungsvorschriften, die als Gr<strong>und</strong>lage für dieAufstellung der Abschlüsse herangezogen werden können, müssen sich nachbestimmten Gr<strong>und</strong>sätzen richten, einschliesslich:a) Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes;b) Darstellungsstetigkeit;c) Konzept der Periodenabgrenzung;d) gesonderte Darstellung aller wesentlichen Positionen im Abschluss;e) keine Saldierung von Vermögenswerten <strong>und</strong> Verbindlichkeiten sowieErträgen <strong>und</strong> Aufwendungen, sofern die Saldierung nicht von einemnationalen Rechnungslegungsstandard erlaubt wird.4. Der Abschluss ist von der Unternehmensleitung zu genehmigen. Dies ist durcheine kurze Stellungnahme <strong>und</strong> durch Unterzeichnung im Namen des Vorstandsdes berichtenden Unternehmens nachzuweisen.B. Konsolidierungsvorschriften1. Beherrscht ein Lizenzbewerber ein Tochterunternehmen, müssen Konzernabschlüsseaufgestellt <strong>und</strong> dem Lizenzgeber vorgelegt werden, wobei die imBerichtskreis (vgl. Art. 46) enthaltenen Unternehmen wie ein einzigesUnternehmen behandelt werden.2. Ein Tochterunternehmen kann nur dann aus dem Berichtskreis ausgenommenwerden, wenna) es im Vergleich <strong>zum</strong> Gesamtkonzern des Lizenzbewerbers unerheblich ist;oder66

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