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UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com

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ANHANG VI: MindestangabenA. Gr<strong>und</strong>satz1. Ungeachtet der Anforderungen der nationalen Rechnungslegungsvorschriften,der International Financial Reporting Standards oder der International FinancialReporting Standards für kleine <strong>und</strong> mittelgrosse Unternehmen sehen diefinanziellen Kriterien dieses <strong>Reglement</strong>s vor, dass die Lizenzbewerber /Lizenznehmer dem Lizenzgeber ein bestimmtes Mindestmass anFinanzinformationen vorlegen (vgl. Art. 47, 48, 52 <strong>und</strong> 64).2. Jeder Bestandteil des Abschlusses ist eindeutig zu bezeichnen. Die folgendenInformationen sind deutlich sichtbar darzustellen <strong>und</strong> innerhalb des Abschlusseszu wiederholen, falls dies für das richtige Verständnis der dargestelltenInformationen notwendig ist:a) Name (<strong>und</strong> Rechtsform), Sitz <strong>und</strong> Geschäftsadresse des berichtendenUnternehmens sowie sämtliche Änderungen dieser Informationen nach demletzten satzungsgemässen Abschlussstichtag;b) eine Angabe darüber, ob die Finanzinformationen sich auf einen einzelnenLizenzbewerber/Lizenznehmer, eine Gruppe von Unternehmen (Konzern)oder eine andere Kombination aus Unternehmen beziehen, sowie eineBeschreibung der Struktur <strong>und</strong> Zusammensetzung eines solchen Konzernsbzw. einer solchen Kombination;c) satzungsgemässer Abschlussstichtag <strong>und</strong> Berichtsperiode, auf die sich derAbschluss bezieht (sowohl für aktuelle Zahlen als auch fürVergleichszahlen);d) Berichtswährung.B. Bilanz1. Die Mindestanforderungen an den Inhalt im Hinblick auf die Bilanzpositionensind nachfolgend aufgeführt.Umlaufvermögeni. Zahlungsmittel <strong>und</strong> Zahlungsmitteläquivalente;ii. Forderungen aus Spielertransfers;iii. Forderungen gegenüber Konzernunternehmen <strong>und</strong> anderenverb<strong>und</strong>enen Unternehmen;iv. Forderungen – sonstige;v. Vorräte.57

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