UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com
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2. Wird die Beurteilung vom Lizenzgeber selbst durchgeführt, so muss dieser dievom Lizenzbewerber vorgelegte Information beurteilen, insbesondere dieÜbersicht über Verbindlichkeiten aus Spielertransfers <strong>und</strong> die zugehörigenNachweise, wie unten ausgeführt. Wird die Beurteilung von einem Prüfervorgenommen, so hat dieser dieselben Schritte durchzuführen:a) Vergleich der Gesamtsumme in der Übersicht für Verbindlichkeiten ausSpielertransfers mit dem unter der Bilanzposition „Verbindlichkeiten ausSpielertransfers“ angegebenen Betrag im Jahres- oder Zwischenabschluss<strong>zum</strong> 31. Dezember;b) Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Berechnungen in der Übersicht fürVerbindlichkeiten aus Spielertransfers;c) Auswahl einer Stichprobe von Verträgen über Spielertransfers /Spielerausleihungen <strong>und</strong> Vergleich dieser Verträge mit den in der Übersichtfür Verbindlichkeiten aus Spielertransfers enthaltenen Informationen sowieKennzeichnung der ausgewählten Transfer-/Leihverträge;d) Auswahl einer Stichprobe von Transferzahlungen, Vergleich derselben mitden Informationen in der Übersicht für Verbindlichkeiten aus Spielertransfers<strong>und</strong> Kennzeichnung der ausgewählten Zahlungen;e) wenn gemäss der Übersicht für Verbindlichkeiten aus Spielertransfers <strong>zum</strong>31. März ein Betrag fällig war, der einen vor dem 31. Dezember des letztenJahres erfolgten Transfer betrifft, Prüfung bis spätestens 31. März, ob:i) eine Vereinbarung gemäss Anhang VIII Abs. 2 Bst. b) erreicht wurde;oderii) ein Rechtsstreit gemäss Anhang VIII Abs. 2 Bst. d) aufgetreten ist.f) sofern zutreffend: gegebenenfalls Beschaffung <strong>und</strong> Überprüfung vonDokumenten, einschliesslich Verträgen mit den relevanten Fussballklubs<strong>und</strong>/oder Korrespondenz mit dem zuständigen Organ, die Bst. e) Ziff. i)<strong>und</strong>/oder Ziff. ii) oben belegen.D. Beurteilung überfälliger Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern <strong>und</strong>Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden1. Hinsichtlich überfälliger Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern <strong>und</strong>Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden kann der Lizenzgeberentscheiden, ob er:a) die vom Lizenzbewerber vorgelegten Informationen selbst beurteilt. Indiesem Fall muss er die Beurteilung gemäss Abs. 2 unten durchführen; oderb) unabhängige Prüfer mit der Durchführung der Beurteilungen beauftragt. Indiesem Fall muss er den Prüfungsbericht prüferisch durchsehen <strong>und</strong>insbesondere prüfen, ob die vom Prüfer ausgewählte Stichprobezufriedenstellend ist. Er kann zusätzliche Beurteilungen durchführen, soferner dies für notwendig erachtet, d.h. er kann die Stichprobe ausweiten74