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UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com

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ANHANG I: AusnahmeregelungA. Gr<strong>und</strong>satz1. Die <strong>UEFA</strong>-Administration kann in Übereinstimmung mit Art. 4 Ausnahmen in denfolgenden Punkten gewähren:a) Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung die Entscheidungsorganeoder den Entscheidungsprozess betreffend (vgl. Art. 7) aufgr<strong>und</strong> desnationalen Rechts oder aus anderen Gründen;b) Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung den Kernprozess betreffend(vgl. Art. 9) aufgr<strong>und</strong> des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;c) Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung das Beurteilungsverfahrenbetreffend (vgl. Art. 10) aufgr<strong>und</strong> des nationalen Rechts oder aus anderenGründen;d) Nichtanwendbarkeit der Dreijahresregel aus Art. 12 Abs. 2 im Falle einerÄnderung der Rechtsform oder der Unternehmensstruktur desLizenzbewerbers (fallweise);e) Nichtanwendbarkeit eines bestimmten Kriteriums aus Teil II, Kapitel 3aufgr<strong>und</strong> des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;f) Verlängerung der Übergangsfrist für die Umsetzung eines Kriteriums odereiner Kategorie von Kriterien aus Teil II, Kapitel 3.2. Ausnahmen betreffend die in Abs. 1 Bst. a), b), c), e) <strong>und</strong> f) genannten Punktewerden einem <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverband gewährt <strong>und</strong> gelten für alle bei diesemVerband registrierten Klubs, die eine Lizenz beantragen, die <strong>zur</strong> Teilnahme anden <strong>UEFA</strong>-Klubwettbewerben berechtigt. Ausnahmen betreffend den in Abs. 1Bst. d) genannten Punkt werden einem einzelnen Klub gewährt, der eine Lizenzbeantragt.3. Eine Ausnahme gilt für den Zeitraum einer Spielzeit. Unter besonderenUmständen kann dieser Zeitraum verlängert <strong>und</strong> dem <strong>UEFA</strong>-Mitgliedsverbandein Verbesserungsplan vorgelegt werden.4. Die Verlängerung der Ausnahmeregelung erfolgt auf einen neuen Antrag hin.B. Verfahren1. Die <strong>UEFA</strong>-Administration bildet die erste Entscheidungsinstanz fürAusnahmeanträge.2. Ausnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen, eindeutig <strong>und</strong> angemessenbegründet sein.48

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