UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum ... - UEFA.com
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ANHANG VIII: Überfällige Verbindlichkeiten1. Verbindlichkeiten werden als überfällig angesehen, wenn sie nicht wie vereinbartbeglichen werden.2. Verbindlichkeiten werden im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s nicht als überfälliggewertet, wenn der Lizenzbewerber/Lizenznehmer (d.h. der Schuldnerklub) bis31. März (gemäss Art. 49 <strong>und</strong> 50) <strong>und</strong> bis 30 Juni <strong>und</strong> 30. September (gemässArt. 65 <strong>und</strong> 66) den Nachweis erbringen kann,a) dass er den entsprechenden Betrag vollständig bezahlt hat; oderb) dass er eine vom Gläubiger schriftlich akzeptierte Vereinbarung über dieVerlängerung der ursprünglichen Zahlungsfrist abgeschlossen hat(Anmerkung: die Tatsachte, dass ein Gläubiger die Zahlung eines Betragsnicht eingefordert hat, entspricht keiner Fristverlängerung); oderc) dass er eine Klage eingereicht hat, die von der zuständigen Behörde nachnationalem Recht für zulässig bef<strong>und</strong>en wurde, bzw. dass er einGerichtsverfahren bei den zuständigen nationalen oder internationalenFussballorganisationen oder einem zuständigen Schiedsgericht eröffnet hat,mit dem/der er die Haftung im Zusammenhang mit diesen überfälligenVerbindlichkeiten bestreitet; sind die Entscheidungsorgane (Lizenzgeber<strong>und</strong>/oder Finanzkontrollausschuss für Klubs) jedoch der Ansicht, dass dieKlage nur eingereicht bzw. das Gerichtsverfahren nur eröffnet wurde, um diein diesem <strong>Reglement</strong> festgehaltenen geltenden Fristen zu umgehen (d.h.Zeit zu gewinnen), wird der betreffende Betrag weiterhin als überfälligeVerbindlichkeit gewertet; oderd) dass er eine von einem Gläubiger im Zusammenhang mit überfälligenVerbindlichkeiten gegen ihn eingereichte Klage bzw. ein eröffnetesGerichtsverfahren angefochten hat <strong>und</strong> er <strong>zur</strong> Zufriedenheit desentsprechenden Entscheidungsorgans (Lizenzgeber <strong>und</strong>/oder Finanzkontrollausschussfür Klubs) beweisen kann, dass die eingereichte Klage bzw. daseröffnete Gerichtsverfahren offensichtlich unbegründet ist.71