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Speicherinitiative – Bericht Phase1

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Normen mit Relevanz für Wärmespeicher<br />

ÖNORM EN 12831 Verfahren zur Berechnung<br />

von Norm-Wärmeverluste und Norm-Heizlast<br />

ÖNORM EN 832:1999-7 Berechnung des<br />

Heizenergiebedarfs von Wohngebäuden<br />

ÖNORM B 8110-1 Norm zur Berechnung<br />

des Flächenbezogenen Heizwärmebedarfs<br />

ÖNORM H 07500-1 Verfahren zur Berechnung<br />

der Norm-Heizlast<br />

ÖNORM H 5055:2002 Berechnung des Energieausweises<br />

für Gebäude. Raumheizung und<br />

Wassererwärmung,<br />

Leitfaden Energietechnisches Verhalten von<br />

Gebäuden des Österreichischen Instituts für<br />

Bautechnik (OIB), März 2015, OIB-330.6-011/15,<br />

gemäß Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates über die Gesamteffizienz<br />

von Gebäuden<br />

ÖNORM H 5056 Berechnung der Gesamtenergieeffizienz<br />

von Gebäuden und des Heiztechnik-<br />

Energiebedarf<br />

Normen mit Relevanz für Gasspeicher<br />

ÖVGW Richtlinie G B220<br />

(Regenerative Gase <strong>–</strong> Biogas)<br />

ÖVGW Richtlinie G31 (Erdgas)<br />

5<br />

) V§ 7 GWG Z 57: „Speicheranlage“ eine, einem Erdgasunternehmen<br />

gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur<br />

Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für die<br />

Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz genutzt wird;<br />

ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich<br />

Netzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen<br />

vorbehalten sind;<br />

§ 7 GWG Z 58: „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder<br />

juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft,<br />

die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den<br />

Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist; hierzu genügt<br />

es, dass das Unternehmen die Speicheranlage bloß verwaltet;<br />

§ 7 GWG Z 59: „Speicherzugangsberechtigte“ eine natürliche<br />

oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft,<br />

die Speicherzugang begehrt, insbesondere auch<br />

Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erforderlich ist;<br />

6<br />

) Insbesondere VfSlg 19.740/2013 ist in diesem Zusammenhang<br />

einschlägig. In zitiertem Erkenntnis hält der Verfassungsgerichtshof<br />

auf die Frage der Rolle von Pumpspeicherkraftwerken<br />

fest, dass Pumpspeicherkraftwerke — wie Kraftwerke als<br />

solche — die Stellung eines Erzeugers und damit eines<br />

Einspeisers im Sinne des §7 Abs1 Z10 ElWOG 2010 zukommt.<br />

Das schließt laut Verfassungsgerichtshof aber nicht aus, dass<br />

Pumpspeicherkraftwerke (auch) als Endverbraucher und damit<br />

Entnehmer im Sinne des §4 Abs1 Z 12 iVm 14 ElWOG 2010<br />

einzuordnen sind. Auf den Verwendungszweck, wofür also der<br />

„Endverbraucher“ die Elektrizität bezieht, kommt es nach den<br />

Regelungen des ElWOG 2010 nicht an.<br />

7<br />

) Vgl. dazu auch die erläuternden Bemerkungen zur SNE-VO<br />

2012 unter: https://www.e-control.at/documents/20903/-/-<br />

/4538814f-27d4-4e3c-b651-fc56574d49a0<br />

6.3. Einordnung der Speichertechnologien<br />

in die geltende Rechtslage<br />

6.3.1. ElWOG 2010, GWG 2011 <strong>–</strong><br />

Systemnutzungsentgelte<br />

Speicherbetreiber als Entnehmer<br />

und Erzeuger<br />

Derzeit existiert in den einschlägigen Rechtsvorschriften<br />

weder auf nationaler noch auf europarechtlicher<br />

Ebene eine allgemeine Definition des<br />

Begriffs „Speicher“ in den Bereichen Elektrizität<br />

und Wärme, anders als im Bereich Erdgas, für den<br />

das GWG 2011 die Begriffe „Speicheranlage“,<br />

„Speicherunternehmen“ sowie „Speicherzugangsberechtigter“<br />

definiert (vgl. § 7 Abs. 1 Z 57 bis 59<br />

GWG 2011 5 ). In der GSNE-VO wird zwischen „Netznutzungsentgelt<br />

für Einspeiser und Entnehmer“<br />

§3 GSNE-VO und „Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen“<br />

§4 GSNE-VO unterschieden.<br />

Für Elektrizitätsspeicher stellt sich die Frage, ob es<br />

sich um eine Speicherung von Elektrizität handelt,<br />

oder ob vielmehr eine Umwandlung von Elektrizität<br />

und gegebenenfalls Rückumwandlung stattfindet.<br />

Da die Elektrizität bei jeder derzeit bekannten<br />

„Speichertechnologie“ umgewandelt wird (z.B. in<br />

chemische Energie bei Batterien, synthetisches<br />

Gas bei Power-to-Gas-Anlagen), handelt es sich für<br />

die Zwecke der gesetzlichen Einordnung bei den<br />

unter „Speicherung“ verstandenen Vorgängen wohl<br />

um Umwandlungen von elektrischer Energie und<br />

gegebenenfalls Rückumwandlungen in elektrische<br />

Energie.<br />

Bezogen auf die bestehenden Rechtsgrundlagen,<br />

insbesondere das ElWOG 2010, das eine funktionsbezogene<br />

Rollenverteilung der Teilnehmer am<br />

Energiemarkt vorsieht, können Speicher für<br />

Elektrizität beim „Einspeichern“ von Strom einerseits<br />

als Endverbraucher bzw. Entnehmer qualifiziert<br />

werden (§ 7 Abs. 1 Z 12 und 14 ElWOG 2010)<br />

sowie beim „Ausspeichern“ als Einspeiser bzw.<br />

Erzeuger (§ 7 Abs.1 Z 10 und 17 ElWOG 2010).<br />

Für diese Auslegung spricht zum einen der Wortlaut<br />

der zitierten Bestimmungen als auch höchstgerichtliche<br />

Judikatur 6, 7 . Es besteht also Rechtsicherheit<br />

hinsichtlich der Einordnung von Speichern<br />

als Entnehmer bzw. Endverbraucher und Erzeuger<br />

bzw. Einspeiser iSd ElWOG 2010 und GWG 2011.<br />

Die Qualifikation der Speicher als Entnehmer/<br />

Endverbraucher und Einspeiser/Erzeuger macht<br />

den Speicherbetreiber zum Netzbenutzer, der<br />

gemäß § 51 ff ElWOG 2010 grundsätzlich zur<br />

Entrichtung von Systemnutzungsentgelten gemäß<br />

SNE-VO 2012 idgF verpflichtet ist.<br />

58<br />

Abschlussbericht der <strong>Speicherinitiative</strong> <strong>–</strong> Startphase <strong>–</strong> Detailbericht

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