Speicherinitiative – Bericht Phase1
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Nutzung wird diese in das bestehende Modell<br />
integriert und die zu erwartenden Auswirkungen<br />
simuliert. Darauf basierend könnte anschließend<br />
die Bemessung des Genehmigungsumfangs<br />
erfolgen.<br />
• Gekoppelte thermisch-hydraulische Regionalmodelle:<br />
Diese können durch gezielte Monitoring-Maßnahmen<br />
validiert und gegebenenfalls<br />
angepasst werden. Hierbei sollte der thermische<br />
und hydraulische Zustand des Grundwasserkörpers<br />
durch möglichst automatisch registrierende<br />
Sensoren überwacht werden. Die optimierten<br />
Lagen der Beobachtungspegel können ebenfalls<br />
im Rahmen von Sensitivitätsanalysen aus dem<br />
hydraulisch-thermischen Modell abgeleitet<br />
werden.<br />
Mit diesen Modellen würde eine künftige sinnvolle<br />
Grundwasserbewirtschaftung im Rahmen von<br />
Gesamtkonzepten unterstützt werden.<br />
6.4.5. Leitungen über öffentlichen<br />
und privaten Grund <strong>–</strong> WelWG 2005<br />
Bei der Belieferung von Gebäudeclustern durch<br />
Leitungen des Speicherbetreibers (über öffentlichen<br />
Grund) muss das Unternehmen, welches die<br />
Aufgabe der Verteilung iSd § 7 Abs. 1 Z 77 ElWOG<br />
2010 wahrnimmt, eine Konzession als Verteilernetzbetreiber<br />
gemäß den landesgesetzlichen<br />
Ausführungsbestimmungen zu § 42 ElWOG 2010<br />
beantragen, um Elektrizität verteilen zu dürfen.<br />
Das Unternehmen treffen alle Pflichten eines<br />
Verteilernetzbetreibers (landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen<br />
zu § 45 ElWOG 2010). In der<br />
Regel sehen die Landesausführungsgesetze vor,<br />
dass für das örtlich umschriebene bestimmte<br />
Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes<br />
bereits bestehen darf. In diesem Sinne<br />
sieht beispielsweise § 40 Abs. 2 Z 3 WElWG 2005<br />
eine Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht<br />
für den Fall vor, dass durch den Anschluss<br />
eine Weiterverteilung von elektrischer Energie an<br />
Dritte <strong>–</strong> unbeschadet der Bestimmungen betreffend<br />
Direktleitungen sowie zum 19.2.1999 bestehender<br />
Netzanschlussverhältnisse <strong>–</strong> stattfinden soll. In<br />
Wien stellen sich aufgrund des Gesetzes über die<br />
11<br />
) Reiner Wasserstoff kann nicht ins österreichische Erdgasnetz<br />
eingespeist werden. Daher muss diesem zuvor Erdgas<br />
beigemischt werden, um die Vorgaben der ÖVGW-Richtlinien<br />
zu erfüllen.<br />
Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener<br />
Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 <strong>–</strong> WElWG 2005)<br />
auch rechtliche Probleme bei der Versorgung von<br />
Gebäudeclustern mit kunden/innenseitigen Anschlussanlagen,<br />
die auf oder in einem nicht im<br />
physischen Besitz des jeweiligen Kunden/der<br />
jeweiligen Kundin stehenden Grundstück errichtet<br />
werden sollen.<br />
6.4.6. Power-to-Gas<br />
Der Art. 1 Abs. 2 der EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie<br />
2009/73/EU sieht vor, dass die in dieser<br />
Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas,<br />
einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), in<br />
nichtdiskriminierender Weise auch für Biogas<br />
und Gas aus Biomasse sowie für andere Gasarten<br />
gelten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung<br />
der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das<br />
Erdgasnetz einzuspeisen und zu transportieren.<br />
Die nationale Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte<br />
im GWG 2011. Der Anwendungsbereich dieses<br />
Gesetzes beschränkt sich jedoch auf Erdgas sowie<br />
auf Erdgasqualität aufbereitete biogene Gase. Für<br />
die Einspeisung von synthetischem Erdgas und von<br />
Erdgas-Wasserstoff-Gemischen 11 aus Power-to-<br />
Gas-Anlagen besteht daher Rechtsunsicherheit,<br />
sofern man von einer eventuell möglichen richtlinienkonformen<br />
Interpretation oder unmittelbaren<br />
Anwendbarkeit der EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie<br />
2009/73/EU absieht. Eine Ergänzung von<br />
§ 7 Abs. 4 GWG 2011 um auf Erdgasqualität aufbereitete<br />
Erdgas-Wasserstoff-Gemische und synthetisches<br />
Erdgas aus Power-to-Gas-Anlagen wäre<br />
daher sinnvoll. Für Details zum Änderungs- bzw.<br />
Interpretationsbedarf des österreichischen Rechtsrahmens<br />
für Power-to-Gas-Anlagen wird auf das<br />
Dokument „Power-to-Gas: Vorschlag zur Anpassung<br />
der rechtlichen Rahmenbedingungen in<br />
Österreich“ unter der Leitung des Energieinstituts<br />
an der Johannes Kepler Universität in Linz verwiesen<br />
12 .<br />
6.4.7. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen<br />
auf Mehrparteienhäusern<br />
Derzeit befindet sich ein Gesetzesentwurf zum<br />
Thema gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen auf<br />
Mehrparteienhäusern (z.B. Photovoltaikanlagen) in<br />
Arbeit, der bei einer Kopplung von Erzeugung und<br />
Speichern auch für Speicher in Mehrparteienhäusern<br />
Relevanz entfalten könnte.<br />
12<br />
) http://www.energieinstitut-linz.at/index.php?menuid=58&do<br />
wnloadid=1252&reporeid=320<br />
64<br />
Abschlussbericht der <strong>Speicherinitiative</strong> <strong>–</strong> Startphase <strong>–</strong> Detailbericht