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Speicherinitiative – Bericht Phase1

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Nutzung wird diese in das bestehende Modell<br />

integriert und die zu erwartenden Auswirkungen<br />

simuliert. Darauf basierend könnte anschließend<br />

die Bemessung des Genehmigungsumfangs<br />

erfolgen.<br />

• Gekoppelte thermisch-hydraulische Regionalmodelle:<br />

Diese können durch gezielte Monitoring-Maßnahmen<br />

validiert und gegebenenfalls<br />

angepasst werden. Hierbei sollte der thermische<br />

und hydraulische Zustand des Grundwasserkörpers<br />

durch möglichst automatisch registrierende<br />

Sensoren überwacht werden. Die optimierten<br />

Lagen der Beobachtungspegel können ebenfalls<br />

im Rahmen von Sensitivitätsanalysen aus dem<br />

hydraulisch-thermischen Modell abgeleitet<br />

werden.<br />

Mit diesen Modellen würde eine künftige sinnvolle<br />

Grundwasserbewirtschaftung im Rahmen von<br />

Gesamtkonzepten unterstützt werden.<br />

6.4.5. Leitungen über öffentlichen<br />

und privaten Grund <strong>–</strong> WelWG 2005<br />

Bei der Belieferung von Gebäudeclustern durch<br />

Leitungen des Speicherbetreibers (über öffentlichen<br />

Grund) muss das Unternehmen, welches die<br />

Aufgabe der Verteilung iSd § 7 Abs. 1 Z 77 ElWOG<br />

2010 wahrnimmt, eine Konzession als Verteilernetzbetreiber<br />

gemäß den landesgesetzlichen<br />

Ausführungsbestimmungen zu § 42 ElWOG 2010<br />

beantragen, um Elektrizität verteilen zu dürfen.<br />

Das Unternehmen treffen alle Pflichten eines<br />

Verteilernetzbetreibers (landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen<br />

zu § 45 ElWOG 2010). In der<br />

Regel sehen die Landesausführungsgesetze vor,<br />

dass für das örtlich umschriebene bestimmte<br />

Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes<br />

bereits bestehen darf. In diesem Sinne<br />

sieht beispielsweise § 40 Abs. 2 Z 3 WElWG 2005<br />

eine Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht<br />

für den Fall vor, dass durch den Anschluss<br />

eine Weiterverteilung von elektrischer Energie an<br />

Dritte <strong>–</strong> unbeschadet der Bestimmungen betreffend<br />

Direktleitungen sowie zum 19.2.1999 bestehender<br />

Netzanschlussverhältnisse <strong>–</strong> stattfinden soll. In<br />

Wien stellen sich aufgrund des Gesetzes über die<br />

11<br />

) Reiner Wasserstoff kann nicht ins österreichische Erdgasnetz<br />

eingespeist werden. Daher muss diesem zuvor Erdgas<br />

beigemischt werden, um die Vorgaben der ÖVGW-Richtlinien<br />

zu erfüllen.<br />

Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener<br />

Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 <strong>–</strong> WElWG 2005)<br />

auch rechtliche Probleme bei der Versorgung von<br />

Gebäudeclustern mit kunden/innenseitigen Anschlussanlagen,<br />

die auf oder in einem nicht im<br />

physischen Besitz des jeweiligen Kunden/der<br />

jeweiligen Kundin stehenden Grundstück errichtet<br />

werden sollen.<br />

6.4.6. Power-to-Gas<br />

Der Art. 1 Abs. 2 der EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie<br />

2009/73/EU sieht vor, dass die in dieser<br />

Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas,<br />

einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), in<br />

nichtdiskriminierender Weise auch für Biogas<br />

und Gas aus Biomasse sowie für andere Gasarten<br />

gelten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung<br />

der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das<br />

Erdgasnetz einzuspeisen und zu transportieren.<br />

Die nationale Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte<br />

im GWG 2011. Der Anwendungsbereich dieses<br />

Gesetzes beschränkt sich jedoch auf Erdgas sowie<br />

auf Erdgasqualität aufbereitete biogene Gase. Für<br />

die Einspeisung von synthetischem Erdgas und von<br />

Erdgas-Wasserstoff-Gemischen 11 aus Power-to-<br />

Gas-Anlagen besteht daher Rechtsunsicherheit,<br />

sofern man von einer eventuell möglichen richtlinienkonformen<br />

Interpretation oder unmittelbaren<br />

Anwendbarkeit der EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie<br />

2009/73/EU absieht. Eine Ergänzung von<br />

§ 7 Abs. 4 GWG 2011 um auf Erdgasqualität aufbereitete<br />

Erdgas-Wasserstoff-Gemische und synthetisches<br />

Erdgas aus Power-to-Gas-Anlagen wäre<br />

daher sinnvoll. Für Details zum Änderungs- bzw.<br />

Interpretationsbedarf des österreichischen Rechtsrahmens<br />

für Power-to-Gas-Anlagen wird auf das<br />

Dokument „Power-to-Gas: Vorschlag zur Anpassung<br />

der rechtlichen Rahmenbedingungen in<br />

Österreich“ unter der Leitung des Energieinstituts<br />

an der Johannes Kepler Universität in Linz verwiesen<br />

12 .<br />

6.4.7. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen<br />

auf Mehrparteienhäusern<br />

Derzeit befindet sich ein Gesetzesentwurf zum<br />

Thema gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen auf<br />

Mehrparteienhäusern (z.B. Photovoltaikanlagen) in<br />

Arbeit, der bei einer Kopplung von Erzeugung und<br />

Speichern auch für Speicher in Mehrparteienhäusern<br />

Relevanz entfalten könnte.<br />

12<br />

) http://www.energieinstitut-linz.at/index.php?menuid=58&do<br />

wnloadid=1252&reporeid=320<br />

64<br />

Abschlussbericht der <strong>Speicherinitiative</strong> <strong>–</strong> Startphase <strong>–</strong> Detailbericht

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