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Speicherinitiative – Bericht Phase1

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Auf Basis der derzeitigen Rechtslage ist der<br />

Speicherbetrieb eine Tätigkeit, die nicht mit der<br />

Verteilung iSd §7 Abs. 1 Z 77 iVm § 42 Abs. 3 ElWOG<br />

2011 zusammenhängt: der Verteilernetzbetreiber<br />

muss daher alle entflechtungsrechtlichen Vorschriften<br />

im Verhältnis zum Speicherbetreiber<br />

einhalten (buchhalterische, gesellschaftsrechtliche<br />

und organisatorische Entflechtung). Das gilt jedenfalls<br />

auch für Übertragungsnetzbetreiber, die sogar<br />

einer noch strengeren Entflechtung unterliegen.<br />

Der „Stromspeicherbetrieb“ ist nach derzeitiger<br />

Rechtslage als Erzeuger (§ 7 Abs. 1 Z 17 2010) bzw.<br />

Lieferant (§ 7 Abs. 1 45 ElWOG 2010) zu qualifizieren.<br />

Von derartigen Bereichen hat sich der Netzbetreiber<br />

nach § 42 ElWOG 2010 zu entflechten <strong>–</strong> er<br />

muss also in seiner Rechtsform, Organisation und<br />

Entscheidungsgewalt unabhängig von diesen<br />

Tätigkeitsbereichen sein.<br />

Im Ergebnis ist der Betrieb von Speichern durch<br />

Netzbetreiber vor dem Hintergrund des geltenden<br />

sektorspezifischen Wettbewerbsrechts (RL<br />

2009/72/EG, ElWOG 2010) nicht möglich.<br />

Es gilt jedoch zu bedenken, dass dezentrale<br />

Speicher in Kombination mit den dafür erforderlichen<br />

Wechselrichtanlagen in der Nieder- und<br />

Mittelspannungsebene für Verteilernetzbetreiber<br />

eine anlagentechnische Option darstellen, die als<br />

Alternative zum konventionellen Netzausbau<br />

Einsatz finden kann. Zu den Anwendungsbereichen<br />

im Verteilernetz zählen die Vermeidung oder der<br />

zeitliche Aufschub von Netzverstärkungsmaßnahmen<br />

durch Vergleichmäßigung der Netzbelastung<br />

(Kappung von Einspeise- bzw. Lastspitzen), Sicherstellung<br />

der Spannungsqualität und Bereitstellung<br />

von Blindleistung (kapazitiv und induktiv). Durch die<br />

in Zukunft zunehmend zu erwartende volatile Netzbelastung<br />

(sowohl der Einspeise- als auch der<br />

Entnahmeleistung) wird es notwendig sein, lokal<br />

temporäre Netzengpässe zu beherrschen. Für<br />

diese Anforderungen eignen sich als Abhilfemaßnahme<br />

dezentrale Speicher, die in mobiler Ausführungsform<br />

auch flexibel einsetzbar sind. Ein auf<br />

ausschließlich netzstützenden Speicherbetrieb<br />

eingeschränkter Einsatz von Speichern durch<br />

Netzbetreiber wäre in Hinblick auf das Hintanhalten<br />

von Netzausbauten sinnvoll und könnte in Folge<br />

dessen zu einer Verringerung von Netzentgelten<br />

führen.<br />

Es wäre daher zu überlegen, die Entflechtungsbestimmungen<br />

in Hinblick auf den Einsatz von Speichern<br />

zu netzdienlichen Zwecken weiterzuentwickeln.<br />

Eine Möglichkeit könnte sein, den Betrieb<br />

von Speicheranlagen durch Netzbetreiber mit einer<br />

Änderung der Rechtsgrundlagen für zulässig zu<br />

erklären. Allenfalls könnte eine weitere einschränkende<br />

Bedingung sein, dass keine Teilnahme am<br />

Energiemarkt mit der gespeicherten Energie stattfindet.<br />

Insbesondere der Unionsrechtgesetzgeber<br />

ist gefordert klarzustellen, dass eine derartige<br />

Auslegung der Bestimmungen der RL 2009/72/EG<br />

keine Unionsrechtswidrigkeit darstellt. In diesem<br />

Sinn ist in der RL 2012/27/EU (Anhang XI) ausgeführt,<br />

dass Netzbetreiber durch Netzregulierung<br />

und Netztarife nicht daran gehindert werden<br />

dürfen, Systemdienste <strong>–</strong> insbesondere Energiespeicherung<br />

<strong>–</strong> zur Verfügung zu stellen.<br />

6.4.4. Wärmespeicher <strong>–</strong> thermische<br />

Grundwasserbewirtschaftung<br />

Das Zusammenspiel der Energiebereiche Strom<br />

und Wärme wird in Zukunft verstärkt eine Rollel<br />

spielen. Als saisonale Wärmespeicher bieten sich<br />

Erdsondenfelder an. Die Errichtung von Anlagen<br />

zur thermischen Nutzung des Grundwassers sowie<br />

die Errichtung von Anlagen zur Nutzung bzw.<br />

Speicherung von Erdwärme (Erdsondenspeicher)<br />

sowie Grundwasserbrunnen brauchen eine wasserrechtliche<br />

Genehmigung (gem. WRG 1959 und<br />

AVG). Die Bewertung von eingereichten Nutzungen<br />

erfolgt nach dem „First-Come-First-Serve“-Prinzip<br />

(gemäß §§ 10 und 32 WRG 1959). Dies ist aber ab<br />

einer kritischen Nutzungsdichte nicht mehr zielführend,<br />

da immer nur Einzelpro jekte und kein<br />

Gesamtkonzept genehmigt werden. Oftmals verhindern<br />

im dichtbebauten Gebiet einzelne bestehende<br />

kleine Nutzungen ein energetisches Gesamtnutzungskonzept.<br />

Zur Entwicklung sinnvoller Gesamtkonzepte<br />

wäre die Einführung eines modernen<br />

Verwaltungs- und Bewirtschaftungskonzepts<br />

basierend auf folgenden Maßnahmen zielführend:<br />

• Aufbau eines hydraulisch-thermischen Regionalmodells<br />

des Grundwasserkörpers für Gebiete<br />

mit hohem Nutzungsgrad: Dieses Regionalmodell<br />

sollte das Resultat einer zeitabhängig<br />

gekoppelt thermisch-hydraulischen Modellrechnung<br />

darstellen und alle bestehenden Nutzungen<br />

integrieren. Bei Ansuchen einer zusätzlichen<br />

Abschlussbericht der <strong>Speicherinitiative</strong> <strong>–</strong> Startphase <strong>–</strong> Detailbericht<br />

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