Speicherinitiative – Bericht Phase1
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Auf Basis der derzeitigen Rechtslage ist der<br />
Speicherbetrieb eine Tätigkeit, die nicht mit der<br />
Verteilung iSd §7 Abs. 1 Z 77 iVm § 42 Abs. 3 ElWOG<br />
2011 zusammenhängt: der Verteilernetzbetreiber<br />
muss daher alle entflechtungsrechtlichen Vorschriften<br />
im Verhältnis zum Speicherbetreiber<br />
einhalten (buchhalterische, gesellschaftsrechtliche<br />
und organisatorische Entflechtung). Das gilt jedenfalls<br />
auch für Übertragungsnetzbetreiber, die sogar<br />
einer noch strengeren Entflechtung unterliegen.<br />
Der „Stromspeicherbetrieb“ ist nach derzeitiger<br />
Rechtslage als Erzeuger (§ 7 Abs. 1 Z 17 2010) bzw.<br />
Lieferant (§ 7 Abs. 1 45 ElWOG 2010) zu qualifizieren.<br />
Von derartigen Bereichen hat sich der Netzbetreiber<br />
nach § 42 ElWOG 2010 zu entflechten <strong>–</strong> er<br />
muss also in seiner Rechtsform, Organisation und<br />
Entscheidungsgewalt unabhängig von diesen<br />
Tätigkeitsbereichen sein.<br />
Im Ergebnis ist der Betrieb von Speichern durch<br />
Netzbetreiber vor dem Hintergrund des geltenden<br />
sektorspezifischen Wettbewerbsrechts (RL<br />
2009/72/EG, ElWOG 2010) nicht möglich.<br />
Es gilt jedoch zu bedenken, dass dezentrale<br />
Speicher in Kombination mit den dafür erforderlichen<br />
Wechselrichtanlagen in der Nieder- und<br />
Mittelspannungsebene für Verteilernetzbetreiber<br />
eine anlagentechnische Option darstellen, die als<br />
Alternative zum konventionellen Netzausbau<br />
Einsatz finden kann. Zu den Anwendungsbereichen<br />
im Verteilernetz zählen die Vermeidung oder der<br />
zeitliche Aufschub von Netzverstärkungsmaßnahmen<br />
durch Vergleichmäßigung der Netzbelastung<br />
(Kappung von Einspeise- bzw. Lastspitzen), Sicherstellung<br />
der Spannungsqualität und Bereitstellung<br />
von Blindleistung (kapazitiv und induktiv). Durch die<br />
in Zukunft zunehmend zu erwartende volatile Netzbelastung<br />
(sowohl der Einspeise- als auch der<br />
Entnahmeleistung) wird es notwendig sein, lokal<br />
temporäre Netzengpässe zu beherrschen. Für<br />
diese Anforderungen eignen sich als Abhilfemaßnahme<br />
dezentrale Speicher, die in mobiler Ausführungsform<br />
auch flexibel einsetzbar sind. Ein auf<br />
ausschließlich netzstützenden Speicherbetrieb<br />
eingeschränkter Einsatz von Speichern durch<br />
Netzbetreiber wäre in Hinblick auf das Hintanhalten<br />
von Netzausbauten sinnvoll und könnte in Folge<br />
dessen zu einer Verringerung von Netzentgelten<br />
führen.<br />
Es wäre daher zu überlegen, die Entflechtungsbestimmungen<br />
in Hinblick auf den Einsatz von Speichern<br />
zu netzdienlichen Zwecken weiterzuentwickeln.<br />
Eine Möglichkeit könnte sein, den Betrieb<br />
von Speicheranlagen durch Netzbetreiber mit einer<br />
Änderung der Rechtsgrundlagen für zulässig zu<br />
erklären. Allenfalls könnte eine weitere einschränkende<br />
Bedingung sein, dass keine Teilnahme am<br />
Energiemarkt mit der gespeicherten Energie stattfindet.<br />
Insbesondere der Unionsrechtgesetzgeber<br />
ist gefordert klarzustellen, dass eine derartige<br />
Auslegung der Bestimmungen der RL 2009/72/EG<br />
keine Unionsrechtswidrigkeit darstellt. In diesem<br />
Sinn ist in der RL 2012/27/EU (Anhang XI) ausgeführt,<br />
dass Netzbetreiber durch Netzregulierung<br />
und Netztarife nicht daran gehindert werden<br />
dürfen, Systemdienste <strong>–</strong> insbesondere Energiespeicherung<br />
<strong>–</strong> zur Verfügung zu stellen.<br />
6.4.4. Wärmespeicher <strong>–</strong> thermische<br />
Grundwasserbewirtschaftung<br />
Das Zusammenspiel der Energiebereiche Strom<br />
und Wärme wird in Zukunft verstärkt eine Rollel<br />
spielen. Als saisonale Wärmespeicher bieten sich<br />
Erdsondenfelder an. Die Errichtung von Anlagen<br />
zur thermischen Nutzung des Grundwassers sowie<br />
die Errichtung von Anlagen zur Nutzung bzw.<br />
Speicherung von Erdwärme (Erdsondenspeicher)<br />
sowie Grundwasserbrunnen brauchen eine wasserrechtliche<br />
Genehmigung (gem. WRG 1959 und<br />
AVG). Die Bewertung von eingereichten Nutzungen<br />
erfolgt nach dem „First-Come-First-Serve“-Prinzip<br />
(gemäß §§ 10 und 32 WRG 1959). Dies ist aber ab<br />
einer kritischen Nutzungsdichte nicht mehr zielführend,<br />
da immer nur Einzelpro jekte und kein<br />
Gesamtkonzept genehmigt werden. Oftmals verhindern<br />
im dichtbebauten Gebiet einzelne bestehende<br />
kleine Nutzungen ein energetisches Gesamtnutzungskonzept.<br />
Zur Entwicklung sinnvoller Gesamtkonzepte<br />
wäre die Einführung eines modernen<br />
Verwaltungs- und Bewirtschaftungskonzepts<br />
basierend auf folgenden Maßnahmen zielführend:<br />
• Aufbau eines hydraulisch-thermischen Regionalmodells<br />
des Grundwasserkörpers für Gebiete<br />
mit hohem Nutzungsgrad: Dieses Regionalmodell<br />
sollte das Resultat einer zeitabhängig<br />
gekoppelt thermisch-hydraulischen Modellrechnung<br />
darstellen und alle bestehenden Nutzungen<br />
integrieren. Bei Ansuchen einer zusätzlichen<br />
Abschlussbericht der <strong>Speicherinitiative</strong> <strong>–</strong> Startphase <strong>–</strong> Detailbericht<br />
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