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Speicherinitiative – Bericht Phase1

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Die sonstigen Marktregeln (SoMa), die ebenfalls<br />

über die allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber<br />

Verbindlichkeit erlangen, behandeln in erster<br />

Linie den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern.<br />

Ein elektrischer Energiespeicher in<br />

Parallelbetrieb mit dem öffentlichen Stromnetz gilt<br />

dabei als Erzeuger und muss über einen Zählpunkt<br />

und eine Zuordnung zu einer Bilanzgruppe verfügen<br />

sowie ab einer bestimmten Größe auch Datenaustauschverpflichtungen<br />

übernehmen.<br />

6.4. Problembereiche<br />

In den derzeitigen Rechtsgrundlagen werden<br />

Speicher nicht ausreichend berücksichtigt, bzw.<br />

könnten einige aktuelle Rechtsgrundlagen die<br />

Einführung von Speichertechnologien in Zukunft<br />

behindern. Im Folgenden sind einige der wesentlichsten<br />

rechtlichen Problembereiche beschrieben<br />

inklusive möglicher Handlungsempfehlungen, die<br />

sich daraus ergeben. Die Aussagen beziehen sich<br />

auf den Stand Juni 2016.<br />

6.4.1. Normungswesen<br />

Das Gebiet der Normen und Standards (ÖVE,<br />

ÖNORMEN etc.) müsste umfassend unter dem<br />

Blickwinkel der Einführung von verschiedenen<br />

Speichertechnologien beleuchtet werden, um<br />

etwaigen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf<br />

systematisch zu erfassen.<br />

Regelungsbedarf bei Normen<br />

für Stromspeicher<br />

Für Lithium-Speicher liegen derzeit noch keine<br />

Normen vor. Die Industrie ist zwar für die Produktion<br />

von Speichern verantwortlich, die Sicherheit<br />

der Konsumenten/innen ist jedoch durch die<br />

Installationsbetriebe sicherzustellen. Die aktuelle<br />

Norm ÖVE EN 50272 erfasst im Wesentlichen<br />

Bleibatterien und Nickel-Cadmium Speicher, für<br />

andere Speicher (Lithium-Ionen-Speicher) gelten<br />

die Anforderungen sinngemäß. Die Ausarbeitung<br />

einer eigenen Norm für Lithium-Speicher ist weit<br />

fortgeschritten, aber nicht abgeschlossen. Im<br />

Bereich Brandschutz muss die ÖVE Richtlinie R11<br />

um Speicher innerhalb und außerhalb von Räumen<br />

ergänzt werden, und es müssen Forderungen für<br />

zulässige Speicher festgelegt werden.<br />

Blei- und Nickel/Cadmium-Akkumulatoren, aber<br />

auch Lithium-Batterien, gelten als „gefährlicher<br />

Abfall“ gemäß der Verordnung des Bundesministers<br />

für Umwelt, Jugend und Familie über die<br />

Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen<br />

(Festsetzungsverordnung gefährliche<br />

Abfälle), BGBl. II Nr. 227/1997. Lagerung und<br />

Transport von Lithium-Batterien sind derzeit nicht<br />

gesetzlich geregelt, der Entwurf einer entsprechenden<br />

Abfallbehandlungspflichtenverordnung<br />

befindet sich jedoch in Begutachtung. Bei beschädigten<br />

Lithium-Batterien sind aufgrund der Gefahrengutvorschriften<br />

(ADR 2015) Elektriker nicht<br />

befugt, diese abzutransportieren. Diese Befugnis<br />

hat nach aktuellem Stand in Österreich nur ein<br />

Spezialunternehmen, die Entsorgung ist teilweise<br />

mit hohen Kosten verbunden.<br />

Regelungsbedarf bei Normen<br />

für Wärmespeicher<br />

Bestehende EN und ÖNORMEN für Heizlastberechnung,<br />

Wärmebedarfsberechnung und Energieausweisberechnung<br />

kennen keine Berücksichtigung<br />

der Speicherfähigkeit von Bauteilen oder passive<br />

Solargewinne (die Heizlastberechnung stellt auf<br />

einen kalten Wintertag ohne Sonneneinstrahlung<br />

- Nacht) ab) und erzwingen überdimensionierte<br />

Wärmeerzeuger, die bei Nutzung von Gebäudeteilen<br />

für die Wärmespeicherung nicht benötigt<br />

werden (siehe Pkt. 1.4.2.). Im Energieausweisen<br />

werden nur passive interne Wärmegewinne im<br />

Gebäude berücksichtigt.<br />

6.4.2. Heizlast-, Wärmebedarfsund<br />

Energieausweisberechnung<br />

Die Berechnung der Heizlast, des Wärmebedarfs<br />

und des Energieausweises für Gebäude ist in EN<br />

und ÖNORMEN entsprechend der Richtlinie<br />

2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von<br />

Gebäuden geregelt. Unter Berücksichtigung von<br />

Transmissionswärmeverlusten (Wärmebrücken,<br />

Undichtheiten), Lüftungswärmeverlusten, internen<br />

Wärmegewinnen (Geräte, Beleuchtung, Körperwärme)<br />

und solaren Wärmegewinnen wird dabei jene<br />

Energiemenge berechnet, die für die Heizung eines<br />

Gebäudes notwendig ist. Die Energieausweisberechnung<br />

wird auf Basis der Stammdaten des<br />

Gebäudes (Gebäudedaten, Klimadaten, Heizwärmebedarf,<br />

etc.) durchgeführt und liefert Aufschluss<br />

über den zu erwartenden Heizwärmebedarf<br />

(Gesamtenergiekennzahl) und Empfehlungen für<br />

die Optimierung der Energieeffizienz. Durch die<br />

massive Verbesserung der Gebäudehülle (ca. um<br />

den Faktor 10 weniger Energieverluste seit 1975)<br />

und der Luftdichtheit der Gebäude hat der Einfluss<br />

Abschlussbericht der <strong>Speicherinitiative</strong> <strong>–</strong> Startphase <strong>–</strong> Detailbericht<br />

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