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Speicherinitiative – Bericht Phase1

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Speicher haben als Betreiber von Erzeugungsanlagen<br />

gemäß § 66 ElWOG 2010 u.a. folgende Verpflichtungen:<br />

• sich einer Bilanzgruppe anzuschließen;<br />

• bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen<br />

und Einrichtungen für die Datenübertragung<br />

die technischen Vorgaben der Netzbetreiber<br />

einzuhalten;<br />

• Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung<br />

im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen<br />

aufzubringen, sofern die Erzeugungsanlage<br />

eine Engpassleistung von über 5 MW hat<br />

(§ 68 f ElWOG 2010).<br />

Bestehende Ausnahmeregelungen<br />

bzw. begünstigende Regelungen<br />

Von den oben genannten Regelungen bestehen<br />

folgende Ausnahmen:<br />

• § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 sieht vor, dass für Neuanlagen<br />

von Pumpspeicherkraftwerken und<br />

Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff<br />

oder synthetisches Erdgas, für den Bezug<br />

elektrischer Energie bis Ende 2020 kein Netznutzungsentgelt<br />

bzw. Netzverlustentgelt zu leisten ist.<br />

• Für bestehende Pumpspeicherkraftwerke sieht<br />

§ 4 Z 8 SNE-VO 2012 idgF eine begünstigende<br />

Regelung in Form eines niedrigeren Entgeltes<br />

bei der Entnahme von Elektrizität vor.<br />

• Für die Erbringer von Regelreserve sieht<br />

§ 4 Abs. 1 Z 9 SNE-VO 2012 idgF ein günstigeres<br />

Entgelt vor. Für Arbeit und zusätzliche Leistung<br />

gem. § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die<br />

Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht<br />

werden, wird für die Netzebenen 1 bis 6<br />

ein günstigeres Entgelt verordnet. Sollten<br />

Speicherbetreiber Regelreserve erbringen, käme<br />

ihnen diese Begünstigung ebenfalls zugute.<br />

6.3.2. Ökostromgesetz<br />

Stromkennzeichnung<br />

Sämtliche Stromhändler und sonstige Lieferanten,<br />

die in Österreich Endkunden/innen beliefern, sind<br />

gesetzlich dazu verpflichtet, die Primärenergieträgeranteile<br />

der Stromerzeugung den Endkunden/<br />

innen zur Kenntnis zu bringen (Ausweis der Herkunft<br />

gemäß § 78 ElWOG 2010). Weiters sind<br />

Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher<br />

beliefern, verpflichtet, die gesamte an ihre Kunden/<br />

innen zum Zwecke des Endverbrauchs gelieferten<br />

Strommengen mit Nachweisen zu belegen, entweder<br />

mit Nachweisen für Strom aus hocheffizienter<br />

KWK gemäß 71 ElWOG 2010, Nachweisen für Strom<br />

aus fossilen Energiequellen gemäß § 72 ElWOG<br />

2010 oder Herkunftsnachweisen gemäß § 10 ÖSG.<br />

Die österreichische Stromkennzeichnung basiert<br />

vollständig auf Nachweisen. Die E-Control überwacht<br />

nicht nur Ausstellung, Übertragung und<br />

Entwertung dieser Nachweise, sondern überprüft<br />

auch die Richtigkeit der Kennzeichnung. Eine<br />

besondere Regelung ist in § 79a Abs. 2 ELWOG<br />

sowie § 8a Stromkennzeichnungsverordnung für<br />

jene Strommengen vorgesehen, die an Pumpspeicherkraftwerke<br />

geliefert werden. Grundsätzlich<br />

müssen monatlich sämtliche Strommengen, die an<br />

Pumpspeicher geliefert wurden, mit Nachweisen<br />

belegt werden. Dazu werden Nachweise auf ein<br />

Treuhandkonto gelegt. Wird Strom erzeugt, werden<br />

die entsprechenden Nachweise wieder vom Treuhandkonto<br />

genommen und, bereinigt um den<br />

Wirkungsgrad von 75%, wieder zur Verfügung<br />

gestellt. Es kommt also zu einer „Durchleitung“<br />

der Herkunftsnachweise bereinigt um die Energie,<br />

die bei der Umwandlung verloren wird. Mit dieser<br />

Regelung wird sichergestellt, dass der zur Produktion<br />

entnommene Strom <strong>–</strong> bereinigt um den<br />

Wirkungsgrad <strong>–</strong> wieder in das System abgegeben<br />

wird. Eine korrespondierende Regelung wäre für<br />

andere Speichertechnologien notwendig, wobei der<br />

Wirkungsgrad der jeweiligen Technologie zu<br />

berücksichtigen wäre.<br />

Ökostrompauschale<br />

und Ökostromförderbeitrag<br />

Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die<br />

durch die Förderung der Erzeugung elektrischer<br />

Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden<br />

Aufwendungen, haben an das öffentliche<br />

Netz angeschlossenen Endverbraucher und <strong>–</strong><br />

sofern dies auf sie zutrifft <strong>–</strong> auch Speicherbetreiber<br />

zum einen Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 8 ,<br />

zum anderen Ökostromförderbeitrag gemäß § 48<br />

ÖSG 9 zu entrichten.<br />

8<br />

) Zur Höhe der Ökostrompauschale für die Jahre 2015 bis einschließlich<br />

2017 vgl. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft,<br />

Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrompauschale<br />

für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 bestimmt wird<br />

(Ökostrompauschale-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 359/2014<br />

9<br />

) Zur Höhe des Ökostromförderbeitrags für das Jahr 2016 vgl. die<br />

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung<br />

und Wirtschaft, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das<br />

Kalenderjahr 2016 bestimmt wird (Ökostromförderbeitragsverordnung<br />

2016), BGBl. II Nr. 458/2015<br />

Abschlussbericht der <strong>Speicherinitiative</strong> <strong>–</strong> Startphase <strong>–</strong> Detailbericht<br />

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