Speicherinitiative – Bericht Phase1
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Speicher haben als Betreiber von Erzeugungsanlagen<br />
gemäß § 66 ElWOG 2010 u.a. folgende Verpflichtungen:<br />
• sich einer Bilanzgruppe anzuschließen;<br />
• bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen<br />
und Einrichtungen für die Datenübertragung<br />
die technischen Vorgaben der Netzbetreiber<br />
einzuhalten;<br />
• Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung<br />
im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen<br />
aufzubringen, sofern die Erzeugungsanlage<br />
eine Engpassleistung von über 5 MW hat<br />
(§ 68 f ElWOG 2010).<br />
Bestehende Ausnahmeregelungen<br />
bzw. begünstigende Regelungen<br />
Von den oben genannten Regelungen bestehen<br />
folgende Ausnahmen:<br />
• § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 sieht vor, dass für Neuanlagen<br />
von Pumpspeicherkraftwerken und<br />
Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff<br />
oder synthetisches Erdgas, für den Bezug<br />
elektrischer Energie bis Ende 2020 kein Netznutzungsentgelt<br />
bzw. Netzverlustentgelt zu leisten ist.<br />
• Für bestehende Pumpspeicherkraftwerke sieht<br />
§ 4 Z 8 SNE-VO 2012 idgF eine begünstigende<br />
Regelung in Form eines niedrigeren Entgeltes<br />
bei der Entnahme von Elektrizität vor.<br />
• Für die Erbringer von Regelreserve sieht<br />
§ 4 Abs. 1 Z 9 SNE-VO 2012 idgF ein günstigeres<br />
Entgelt vor. Für Arbeit und zusätzliche Leistung<br />
gem. § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die<br />
Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht<br />
werden, wird für die Netzebenen 1 bis 6<br />
ein günstigeres Entgelt verordnet. Sollten<br />
Speicherbetreiber Regelreserve erbringen, käme<br />
ihnen diese Begünstigung ebenfalls zugute.<br />
6.3.2. Ökostromgesetz<br />
Stromkennzeichnung<br />
Sämtliche Stromhändler und sonstige Lieferanten,<br />
die in Österreich Endkunden/innen beliefern, sind<br />
gesetzlich dazu verpflichtet, die Primärenergieträgeranteile<br />
der Stromerzeugung den Endkunden/<br />
innen zur Kenntnis zu bringen (Ausweis der Herkunft<br />
gemäß § 78 ElWOG 2010). Weiters sind<br />
Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher<br />
beliefern, verpflichtet, die gesamte an ihre Kunden/<br />
innen zum Zwecke des Endverbrauchs gelieferten<br />
Strommengen mit Nachweisen zu belegen, entweder<br />
mit Nachweisen für Strom aus hocheffizienter<br />
KWK gemäß 71 ElWOG 2010, Nachweisen für Strom<br />
aus fossilen Energiequellen gemäß § 72 ElWOG<br />
2010 oder Herkunftsnachweisen gemäß § 10 ÖSG.<br />
Die österreichische Stromkennzeichnung basiert<br />
vollständig auf Nachweisen. Die E-Control überwacht<br />
nicht nur Ausstellung, Übertragung und<br />
Entwertung dieser Nachweise, sondern überprüft<br />
auch die Richtigkeit der Kennzeichnung. Eine<br />
besondere Regelung ist in § 79a Abs. 2 ELWOG<br />
sowie § 8a Stromkennzeichnungsverordnung für<br />
jene Strommengen vorgesehen, die an Pumpspeicherkraftwerke<br />
geliefert werden. Grundsätzlich<br />
müssen monatlich sämtliche Strommengen, die an<br />
Pumpspeicher geliefert wurden, mit Nachweisen<br />
belegt werden. Dazu werden Nachweise auf ein<br />
Treuhandkonto gelegt. Wird Strom erzeugt, werden<br />
die entsprechenden Nachweise wieder vom Treuhandkonto<br />
genommen und, bereinigt um den<br />
Wirkungsgrad von 75%, wieder zur Verfügung<br />
gestellt. Es kommt also zu einer „Durchleitung“<br />
der Herkunftsnachweise bereinigt um die Energie,<br />
die bei der Umwandlung verloren wird. Mit dieser<br />
Regelung wird sichergestellt, dass der zur Produktion<br />
entnommene Strom <strong>–</strong> bereinigt um den<br />
Wirkungsgrad <strong>–</strong> wieder in das System abgegeben<br />
wird. Eine korrespondierende Regelung wäre für<br />
andere Speichertechnologien notwendig, wobei der<br />
Wirkungsgrad der jeweiligen Technologie zu<br />
berücksichtigen wäre.<br />
Ökostrompauschale<br />
und Ökostromförderbeitrag<br />
Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die<br />
durch die Förderung der Erzeugung elektrischer<br />
Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden<br />
Aufwendungen, haben an das öffentliche<br />
Netz angeschlossenen Endverbraucher und <strong>–</strong><br />
sofern dies auf sie zutrifft <strong>–</strong> auch Speicherbetreiber<br />
zum einen Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 8 ,<br />
zum anderen Ökostromförderbeitrag gemäß § 48<br />
ÖSG 9 zu entrichten.<br />
8<br />
) Zur Höhe der Ökostrompauschale für die Jahre 2015 bis einschließlich<br />
2017 vgl. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft,<br />
Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrompauschale<br />
für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 bestimmt wird<br />
(Ökostrompauschale-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 359/2014<br />
9<br />
) Zur Höhe des Ökostromförderbeitrags für das Jahr 2016 vgl. die<br />
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung<br />
und Wirtschaft, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das<br />
Kalenderjahr 2016 bestimmt wird (Ökostromförderbeitragsverordnung<br />
2016), BGBl. II Nr. 458/2015<br />
Abschlussbericht der <strong>Speicherinitiative</strong> <strong>–</strong> Startphase <strong>–</strong> Detailbericht<br />
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