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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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Streitwert und Gebühren<br />

Seite<br />

301. Streitwert, Kündigung, mehrere Kündigungserklärungen,<br />

Identität von Kündigungsschutz- und<br />

Zahlungsantrag 267<br />

302. Streitwert, mehrere aufeinanderfolgende Abmahnungen<br />

267<br />

303. Streitwert, Weiterbeschäftigungsantrag bei Freistellung,<br />

kein Vergleichsmehrwert für Sprinterklausel<br />

267<br />

3<strong>04</strong>. Streitwert, Unterlassung geschäftsschädigender<br />

Äußerungen 268<br />

305. Streitwert, Insolvenzfeststellungsklage 268<br />

306. Streitwert, Auskunftsklage 268<br />

307. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,<br />

Verletzung grundlegender Mitbestimmungsrechte<br />

268<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

226. AGB-Kontrolle, keine Inhaltskontrolle einer Provisionsregelung<br />

Die Vereinbarung in einer allgemeinen Geschäftsbedingung,<br />

wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss<br />

zurück zu zahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle<br />

nach §§ 307 Abs. 1 und 2; 308; 309 BGB, da es sich um keine<br />

von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 26.3.<strong>2010</strong>, 13 Sa 321/10<br />

227. AGG, Bewerbungsverfahren, „Ossi“ keine eigenständige<br />

Ethnie<br />

Der Entschädigungsanspruch gem. den §§ 1, 15 Abs. 2 AGG<br />

setzt eine Benachteiligung u.a. wegen der „ethnischen Herkunft“<br />

voraus. „Ossi“ bezeichnet keine Ethnie.<br />

■ Arbeitsgericht Stuttgart<br />

vom 15.4.<strong>2010</strong>, 17 Ca 8907/09<br />

228. AGG, Bewerbungsverfahren, geschlechtsspezifische<br />

Stellenausschreibung<br />

Eine nur an Frauen gerichtete Stellenausschreibung und die<br />

damit verbundene objektive Benachteiligung von Männern<br />

können zulässig sein. Die unterschiedliche Behandlung wegen<br />

des Geschlechts ist zulässig, wenn die Geschlechtszugehörigkeit<br />

wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung<br />

ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende<br />

<strong>04</strong>/10<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Seite<br />

308. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,<br />

Behinderung der Betriebsratsarbeit 268<br />

309. Streitwert, Beschlussverfahren, Auflösung des<br />

Betriebsrats 268<br />

310. Streitwert, Vergleich, kein Mehrwert für nicht<br />

streitige Freistellungsvereinbarung 268<br />

311. Streitwert, Vergleich, begrenzter Mehrwert für<br />

zweifelhafte Realisierbarkeit miterledigter Gegenforderung<br />

269<br />

312. Streitwert, Beschwerde, Beschwer des beschwerdeführenden<br />

Rechtsanwalts 269<br />

313. Anwaltsgebühren, Reisekosten, Erstattungsfähigkeit<br />

von Flugkosten 269<br />

berufliche Anforderung darstellt (hier: Betreuung von durch<br />

Vergewaltigung traumatisierten Frauen). Der Gesetzgeber hat<br />

die Differenzierungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber insoweit<br />

erweitert und von dem Kriterium der „Unverzichtbarkeit“<br />

Abstand genommen.<br />

■ Arbeitsgericht Köln<br />

vom 12.1.<strong>2010</strong>, 8 Ca 9872/09<br />

229. Annahmeverzug, Vergütung, keine Anrechnung anderweitigen<br />

Erwerbs durch Gesamtbetrachtung<br />

Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes ist keine<br />

Berechnung über die gesamte Dauer des Annahmeverzugs<br />

durchzuführen. Vielmehr ist diese Berechnung nach Zeitabschnitten<br />

vorzunehmen. Der Annahmeverzugsanspruch<br />

des Arbeitnehmers ist kein Gesamtanspruch. Er setzt sich<br />

vielmehr wie der normale Erfüllungsanspruch aus vielen<br />

selbstständigen Ansprüchen zusammen. Die Methode der<br />

Gesamtberechnung verkennt insoweit den synallagmatischen<br />

Inhalt der geschuldeten Leistungen. Darüber hinaus<br />

hinterlässt das System der Gesamtberechnung ungelöste<br />

Fragestellungen und führt zu Friktionen im Steuer- und<br />

Sozialversicherungsrecht.<br />

■ Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />

vom 6.5.<strong>2010</strong>, 13 Sa 70/10<br />

Anmerkung: Entgegen BAG, vgl. Urt. v. 22.11.2005 –1AZR<br />

407/<strong>04</strong>.<br />

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