Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
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Streitwert und Gebühren<br />
Seite<br />
301. Streitwert, Kündigung, mehrere Kündigungserklärungen,<br />
Identität von Kündigungsschutz- und<br />
Zahlungsantrag 267<br />
302. Streitwert, mehrere aufeinanderfolgende Abmahnungen<br />
267<br />
303. Streitwert, Weiterbeschäftigungsantrag bei Freistellung,<br />
kein Vergleichsmehrwert für Sprinterklausel<br />
267<br />
3<strong>04</strong>. Streitwert, Unterlassung geschäftsschädigender<br />
Äußerungen 268<br />
305. Streitwert, Insolvenzfeststellungsklage 268<br />
306. Streitwert, Auskunftsklage 268<br />
307. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,<br />
Verletzung grundlegender Mitbestimmungsrechte<br />
268<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
226. AGB-Kontrolle, keine Inhaltskontrolle einer Provisionsregelung<br />
Die Vereinbarung in einer allgemeinen Geschäftsbedingung,<br />
wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss<br />
zurück zu zahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle<br />
nach §§ 307 Abs. 1 und 2; 308; 309 BGB, da es sich um keine<br />
von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt.<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
vom 26.3.<strong>2010</strong>, 13 Sa 321/10<br />
227. AGG, Bewerbungsverfahren, „Ossi“ keine eigenständige<br />
Ethnie<br />
Der Entschädigungsanspruch gem. den §§ 1, 15 Abs. 2 AGG<br />
setzt eine Benachteiligung u.a. wegen der „ethnischen Herkunft“<br />
voraus. „Ossi“ bezeichnet keine Ethnie.<br />
■ Arbeitsgericht Stuttgart<br />
vom 15.4.<strong>2010</strong>, 17 Ca 8907/09<br />
228. AGG, Bewerbungsverfahren, geschlechtsspezifische<br />
Stellenausschreibung<br />
Eine nur an Frauen gerichtete Stellenausschreibung und die<br />
damit verbundene objektive Benachteiligung von Männern<br />
können zulässig sein. Die unterschiedliche Behandlung wegen<br />
des Geschlechts ist zulässig, wenn die Geschlechtszugehörigkeit<br />
wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung<br />
ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende<br />
<strong>04</strong>/10<br />
Rechtsprechung<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
Seite<br />
308. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,<br />
Behinderung der Betriebsratsarbeit 268<br />
309. Streitwert, Beschlussverfahren, Auflösung des<br />
Betriebsrats 268<br />
310. Streitwert, Vergleich, kein Mehrwert für nicht<br />
streitige Freistellungsvereinbarung 268<br />
311. Streitwert, Vergleich, begrenzter Mehrwert für<br />
zweifelhafte Realisierbarkeit miterledigter Gegenforderung<br />
269<br />
312. Streitwert, Beschwerde, Beschwer des beschwerdeführenden<br />
Rechtsanwalts 269<br />
313. Anwaltsgebühren, Reisekosten, Erstattungsfähigkeit<br />
von Flugkosten 269<br />
berufliche Anforderung darstellt (hier: Betreuung von durch<br />
Vergewaltigung traumatisierten Frauen). Der Gesetzgeber hat<br />
die Differenzierungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber insoweit<br />
erweitert und von dem Kriterium der „Unverzichtbarkeit“<br />
Abstand genommen.<br />
■ Arbeitsgericht Köln<br />
vom 12.1.<strong>2010</strong>, 8 Ca 9872/09<br />
229. Annahmeverzug, Vergütung, keine Anrechnung anderweitigen<br />
Erwerbs durch Gesamtbetrachtung<br />
Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes ist keine<br />
Berechnung über die gesamte Dauer des Annahmeverzugs<br />
durchzuführen. Vielmehr ist diese Berechnung nach Zeitabschnitten<br />
vorzunehmen. Der Annahmeverzugsanspruch<br />
des Arbeitnehmers ist kein Gesamtanspruch. Er setzt sich<br />
vielmehr wie der normale Erfüllungsanspruch aus vielen<br />
selbstständigen Ansprüchen zusammen. Die Methode der<br />
Gesamtberechnung verkennt insoweit den synallagmatischen<br />
Inhalt der geschuldeten Leistungen. Darüber hinaus<br />
hinterlässt das System der Gesamtberechnung ungelöste<br />
Fragestellungen und führt zu Friktionen im Steuer- und<br />
Sozialversicherungsrecht.<br />
■ Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />
vom 6.5.<strong>2010</strong>, 13 Sa 70/10<br />
Anmerkung: Entgegen BAG, vgl. Urt. v. 22.11.2005 –1AZR<br />
407/<strong>04</strong>.<br />
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