Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
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Rechtsprechung<br />
Streitwert und Gebühren<br />
3<strong>04</strong>. Streitwert, Unterlassung geschäftsschädigender<br />
Äußerungen<br />
1. Ein vom Arbeitgeber geltend gemachter Anspruch auf Unterlassung<br />
rufschädigender Äußerungen des Arbeitnehmers,<br />
die geeignet sind, wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers<br />
zu beeinträchtigen, ist vermögensrechtlicher Natur.<br />
2. Die Bewertung eines entsprechenden Unterlassungsantrages<br />
orientiert sich an der zu schätzenden Beeinträchtigung<br />
der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Der Wert<br />
kann nicht mit dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens<br />
des Antragstellers gleichgesetzt werden, jedenfalls<br />
nicht, wenn das Verhalten, dessen Unterlassen begehrt<br />
wird, nicht unmittelbar eine völlige Substanzzerschlagung<br />
bis zur Wertlosigkeit des Unternehmens des Antragstellers<br />
befürchten lässt. Der Wert des wirtschaftlichen Interesses der<br />
Klägerin an der Klage ist vielmehr daran zu bemessen, welche<br />
Beeinträchtigungen durch das Unterlassen der Behauptungen<br />
des Beklagten verhindert werden konnten (hier: € 25.000 bei<br />
drohendem Verlust eines Geschäftspartners).<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 17.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 57/10<br />
305. Streitwert, Insolvenzfeststellungsklage<br />
1. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes<br />
einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren<br />
Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger<br />
bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung<br />
der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten<br />
ist, mithin nicht nach der Insolvenzquote als solcher, sondern<br />
nach der nach gerichtlichem Ermessen schätzbaren Quote.<br />
2. Eine Verpflichtung des Gerichts, zur Streitwertfestsetzung<br />
die Insolvenzakten auszuwerten, ergibt sich nur dann, wenn<br />
dem Gericht keine hinreichenden Grundlagen für die Schätzung<br />
vorliegen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 16/10<br />
306. Streitwert, Auskunftsklage<br />
Bei Auskunftsansprüchen, die eine Leistungsklage vorbereiten<br />
sollen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses<br />
an der begehrten Vorbereitungshandlung nach § 3 ZPO nach<br />
freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist der Gegenstandswert<br />
eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs grundsätzlich<br />
deutlich niedriger anzusetzen als der im Ergebnis bezweckte<br />
Zahlungsanspruch und richtet sich nach der Bedeutung der<br />
Auskunft für den Erfolg einer nachfolgenden Leistungsklage.<br />
Ist der Erfolg einer Leistungsklage mit Erteilung der Auskunft<br />
recht weitgehend vorgezeichnet, erscheint die Festsetzung<br />
von 30 Prozent des Wertes einer Leistungsklage für die Auskunftsklage<br />
als angemessen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 29/10<br />
268 <strong>04</strong>/10<br />
307. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,<br />
Verletzung grundlegender Mitbestimmungsrechte<br />
1. Beantragt der Betriebsrat die Unterlassung der Verletzung<br />
grundlegender Mitbestimmungsrechte aus §§ 87 und 99<br />
BetrVG, ist der Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher<br />
Natur und sein Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen.<br />
2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von<br />
4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten<br />
Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert,<br />
der dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten der individuellen<br />
Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten,<br />
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache)<br />
ausgeschöpft sind. Richtet sich der Unterlassungsantrag des<br />
Betriebsrates gegen die Verletzung wesentlicher Mitbestimmungsrechte,<br />
erscheint die Verdoppelung des Hilfswertes von<br />
4.000 Euro als angemessen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 24/10<br />
308. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,<br />
Behinderung der Betriebsratsarbeit<br />
1. Beantragt der Betriebsrat die Unterlassung der Behinderung<br />
seiner Arbeit, ist der Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher<br />
Art und sein Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen.<br />
2. Richtet sich der Unterlassungsantrag gegen die Behinderung<br />
der Betriebsratsarbeit und damit eine Verletzung wesentlicher<br />
Rechte des Betriebsrates, erscheint die Verdoppelung<br />
des Hilfswertes von 4.000 Euro als angemessen. Auf die<br />
Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder kommt es nicht<br />
an.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 24/10<br />
309. Streitwert, Beschlussverfahren, Auflösung des Betriebsrats<br />
Der Streit über den Fortbestand des Betriebsrats ist nach<br />
den Grundsätzen zu bewerten, die für ein Wahlanfechtungsverfahren<br />
nach § 19 BetrVG gelten. Ein Wahlanfechtungsverfahren<br />
ist jedenfalls mit dem dreifachen Hilfswert zu bewerten;<br />
ferner ist die Größe des Betriebsratsgremiums in der<br />
Weise zu berücksichtigen, dass für jede weitere Stufe des<br />
§ 9 BetrVG ein weiterer Hilfswert anzusetzen ist (zuletzt LAG<br />
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2007 – 17 Ta (Kost)<br />
6137/07).<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
vom 23.4.<strong>2010</strong>, 17 Ta (Kost) 6031/10<br />
310. Streitwert, Vergleich, kein Mehrwert für nicht streitige<br />
Freistellungsvereinbarung<br />
Wird mit der Freistellungsvereinbarung in einem den Kündigungsrechtsstreit<br />
beendenden Vergleich kein zuvor geführter