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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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Rechtsprechung<br />

Streitwert und Gebühren<br />

3<strong>04</strong>. Streitwert, Unterlassung geschäftsschädigender<br />

Äußerungen<br />

1. Ein vom Arbeitgeber geltend gemachter Anspruch auf Unterlassung<br />

rufschädigender Äußerungen des Arbeitnehmers,<br />

die geeignet sind, wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers<br />

zu beeinträchtigen, ist vermögensrechtlicher Natur.<br />

2. Die Bewertung eines entsprechenden Unterlassungsantrages<br />

orientiert sich an der zu schätzenden Beeinträchtigung<br />

der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Der Wert<br />

kann nicht mit dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens<br />

des Antragstellers gleichgesetzt werden, jedenfalls<br />

nicht, wenn das Verhalten, dessen Unterlassen begehrt<br />

wird, nicht unmittelbar eine völlige Substanzzerschlagung<br />

bis zur Wertlosigkeit des Unternehmens des Antragstellers<br />

befürchten lässt. Der Wert des wirtschaftlichen Interesses der<br />

Klägerin an der Klage ist vielmehr daran zu bemessen, welche<br />

Beeinträchtigungen durch das Unterlassen der Behauptungen<br />

des Beklagten verhindert werden konnten (hier: € 25.000 bei<br />

drohendem Verlust eines Geschäftspartners).<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 17.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 57/10<br />

305. Streitwert, Insolvenzfeststellungsklage<br />

1. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes<br />

einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren<br />

Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger<br />

bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung<br />

der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten<br />

ist, mithin nicht nach der Insolvenzquote als solcher, sondern<br />

nach der nach gerichtlichem Ermessen schätzbaren Quote.<br />

2. Eine Verpflichtung des Gerichts, zur Streitwertfestsetzung<br />

die Insolvenzakten auszuwerten, ergibt sich nur dann, wenn<br />

dem Gericht keine hinreichenden Grundlagen für die Schätzung<br />

vorliegen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 16/10<br />

306. Streitwert, Auskunftsklage<br />

Bei Auskunftsansprüchen, die eine Leistungsklage vorbereiten<br />

sollen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses<br />

an der begehrten Vorbereitungshandlung nach § 3 ZPO nach<br />

freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist der Gegenstandswert<br />

eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs grundsätzlich<br />

deutlich niedriger anzusetzen als der im Ergebnis bezweckte<br />

Zahlungsanspruch und richtet sich nach der Bedeutung der<br />

Auskunft für den Erfolg einer nachfolgenden Leistungsklage.<br />

Ist der Erfolg einer Leistungsklage mit Erteilung der Auskunft<br />

recht weitgehend vorgezeichnet, erscheint die Festsetzung<br />

von 30 Prozent des Wertes einer Leistungsklage für die Auskunftsklage<br />

als angemessen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 29/10<br />

268 <strong>04</strong>/10<br />

307. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,<br />

Verletzung grundlegender Mitbestimmungsrechte<br />

1. Beantragt der Betriebsrat die Unterlassung der Verletzung<br />

grundlegender Mitbestimmungsrechte aus §§ 87 und 99<br />

BetrVG, ist der Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher<br />

Natur und sein Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen.<br />

2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von<br />

4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten<br />

Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert,<br />

der dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten der individuellen<br />

Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten,<br />

Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache)<br />

ausgeschöpft sind. Richtet sich der Unterlassungsantrag des<br />

Betriebsrates gegen die Verletzung wesentlicher Mitbestimmungsrechte,<br />

erscheint die Verdoppelung des Hilfswertes von<br />

4.000 Euro als angemessen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 24/10<br />

308. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch,<br />

Behinderung der Betriebsratsarbeit<br />

1. Beantragt der Betriebsrat die Unterlassung der Behinderung<br />

seiner Arbeit, ist der Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher<br />

Art und sein Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen.<br />

2. Richtet sich der Unterlassungsantrag gegen die Behinderung<br />

der Betriebsratsarbeit und damit eine Verletzung wesentlicher<br />

Rechte des Betriebsrates, erscheint die Verdoppelung<br />

des Hilfswertes von 4.000 Euro als angemessen. Auf die<br />

Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder kommt es nicht<br />

an.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 24/10<br />

309. Streitwert, Beschlussverfahren, Auflösung des Betriebsrats<br />

Der Streit über den Fortbestand des Betriebsrats ist nach<br />

den Grundsätzen zu bewerten, die für ein Wahlanfechtungsverfahren<br />

nach § 19 BetrVG gelten. Ein Wahlanfechtungsverfahren<br />

ist jedenfalls mit dem dreifachen Hilfswert zu bewerten;<br />

ferner ist die Größe des Betriebsratsgremiums in der<br />

Weise zu berücksichtigen, dass für jede weitere Stufe des<br />

§ 9 BetrVG ein weiterer Hilfswert anzusetzen ist (zuletzt LAG<br />

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2007 – 17 Ta (Kost)<br />

6137/07).<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 23.4.<strong>2010</strong>, 17 Ta (Kost) 6031/10<br />

310. Streitwert, Vergleich, kein Mehrwert für nicht streitige<br />

Freistellungsvereinbarung<br />

Wird mit der Freistellungsvereinbarung in einem den Kündigungsrechtsstreit<br />

beendenden Vergleich kein zuvor geführter

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