Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
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ausgeschlossen sei, wäre nicht gerechtfertigt. So stellt sich<br />
auch Däubler (a.a.O. Rn 42a sowie Rn 88) auf den Standpunkt,<br />
im Fall des „Outsourcing“ könne neben § 111 Satz 3 Ziff. 1<br />
auch der Tatbestand der Ziff. 4 erfüllt sein. Geändert sei in<br />
vielen Fällen die Betriebsorganisation, weil zumindest die<br />
Schnittstellen zu den jetzigen Produzenten andere als im<br />
bisherigen einheitlichen Betrieb seien (vgl. Kreuder, AiB 1994,<br />
733).<br />
Angesichts dieser Ansätze in der Literatur und einer noch<br />
nicht vorhandenen klaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
zum Thema „Outsourcing“ kann die Errichtung der<br />
Einigungsstelle im Verfahren des § 98 ArbGG nicht von vornherein<br />
abgelehnt werden.<br />
■ Landesarbeitsgericht Hamburg<br />
vom 9.10.2009, 6 TaBV 5/09<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Klaus Müller-Knapp,<br />
Kaemmerufer 20, 22303 Hamburg<br />
Tel.: <strong>04</strong>0/6965763, Fax: <strong>04</strong>0/2807493<br />
kanzlei@anwaelte-mkhb.de; www.anwaelte-mkhb.de<br />
273. Einigungsstelle, Dienstbekleidung Mitbestimmung<br />
des Betriebsrats bei Festlegung der dienstbekleidungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer, Spruchanfechtung<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
2. a) Die Bestimmung des Kreises der Arbeitnehmer, die verpflichtet<br />
sein sollen, Dienstkleidung zu tragen, unterliegt dem<br />
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. aa) ( ... )<br />
bb) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen<br />
bei Fragen der Ordnung des Betriebs und<br />
des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand<br />
des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben<br />
und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann<br />
der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln<br />
oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren.<br />
Das Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nur bei<br />
Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer<br />
im Betrieb betreffen. Nicht mitbestimmungspflichtig sind<br />
dagegen Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln<br />
sollen. Das sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht<br />
unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (vgl.<br />
z.B. BAG v. 27.1.20<strong>04</strong> – 1 ABR 7/03). Ob das mitbestimmungsfreie<br />
Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nach dem<br />
objektiven Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem<br />
Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden<br />
betrieblichen Geschehens. Wirkt sich die Maßnahme zugleich<br />
auf das Ordnungs- und Arbeitsverhalten aus, so kommt<br />
es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (vgl. BAG<br />
v. 11.6.2002 – 1 ABR 46/01). Zur Gestaltung der Ordnung<br />
des Betriebs gehört mithin die Anordnung des Tragens einer<br />
einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient,<br />
das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern<br />
(vgl. BAG v. 13.2.2007 – 1 ABR 18/06). Allerdings kann die<br />
Anordnung, bei der Arbeit eine bestimmte Kleidung zu tra-<br />
<strong>04</strong>/10<br />
Rechtsprechung<br />
Personalvertretungsrecht<br />
gen, auch zu dem nicht erfassten Arbeitsverhalten gehören.<br />
Dies gilt aber nur, wenn sie sich darauf beschränkt oder ihr<br />
Schwerpunkt darin liegt, eine Kleidung vorzuschreiben, die<br />
zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung geboten<br />
ist (vgl. BAG v. 13.2.2007 – 1 ABR 18/06). Danach ist im Streitfall<br />
das Ordnungsverhalten betroffen. Zweck der Dienstbekleidung<br />
des Bodenpersonals ist, die Gewährleistung eines<br />
einheitlichen Erscheinungsbildes der beschäftigten Mitarbeiter.<br />
Dementsprechend heißt es in der Präambel der Betriebsvereinbarung:<br />
„Sie dient dem Zweck, der Öffentlichkeit ein<br />
einheitliches Erscheinungsbild zu bieten und die sofortige<br />
Erkennbarkeit der Mitarbeiter sicherzustellen.“ Unterstrichen<br />
wird dies durch die sog. Trageordnung, die detailliert und<br />
ins Einzelne gehend u.a. Art und Farbe sowie Kombinierbarkeit<br />
der Bekleidungsstücke und der Accessoires festlegt. Im<br />
Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten auch außer<br />
Streit, dass Fragen der Dienstbekleidung zur Gestaltung der<br />
Ordnung des Betriebes gehören.<br />
cc) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist das<br />
Mitbestimmungsrecht nicht auf die Ausgestaltung einer<br />
einheitlichen Dienstbekleidung beschränkt, sondern<br />
erstreckt sich auch auf deren Einführung und damit auf<br />
die Festlegung des Kreises derjenigen Arbeitnehmer, die<br />
verpflichtet sein sollen, Dienstbekleidung zu tragen. (1)<br />
Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Differenzierung kann<br />
bei der Festlegung einer Arbeitskleidung berechtigt sein, die<br />
für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig ist, bei der<br />
es aber auch um das Ordnungsverhalten geht, soweit vorgeschrieben<br />
wird, wie die Kleidung im Rahmen ihres Zwecks<br />
auszusehen hat (vgl. Richardi, BetrVG, § 87 Rn 198). Bei einer<br />
Dienstbekleidung, die wie im Streitfall lediglich dazu dient,<br />
das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern,<br />
ist die Unterscheidung indessen nicht gerechtfertigt. Die<br />
von der Arbeitgeberin und dem Arbeitsgericht befürwortete<br />
Beschränkung der Reichweite ist mit Sinn und Zweck des<br />
Mitbestimmungsrechts nicht in Einklang zu bringen. Zweck<br />
des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist<br />
es, die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung<br />
der betrieblichen Ordnung teilhaben zu lassen (vgl. z.B.<br />
BAG v. 13.2.2007 – 1 ABR 18/06 – Rn 9; Richardi, BetrVG,<br />
§ 87 Rn 8, m.w.N.). Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt<br />
werden, eigene Initiativen zur Wahrung der Interessen,<br />
der Arbeitnehmerschaft in dem Bereich zu entfalten, in<br />
dem nach arbeitsvertraglicher Regelung der Arbeitgeber<br />
allein entscheidet (Richardi, BetrVG, § 87 Rn 8, m.w.N.). Die<br />
Reichweite des Initiativrecht ist deckungsgleich mit dem<br />
Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG<br />
(vgl. z.B. BAG 31.8.1982 – 1 ABR 27/80; GK-Wiese, BetrVG,<br />
§ 87 Rn 233). Unterstrichen wird die paritätische Beteiligung<br />
durch § 87 Abs. 2 BetrVG. Das Gesetz unterscheidet bei der<br />
Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen, nicht zwischen der<br />
Initiative des Arbeitgebers und derjenigen des Betriebsrats.<br />
Diese Möglichkeit besteht vielmehr für beide Betriebspartner<br />
gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund steht dem Betriebsrat<br />
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