Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
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Rechtsprechung<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
Hand liegend, dass beide Unternehmen darin konkurrieren,<br />
für ihre Veröffentlichungen Anzeigenkunden zur Finanzierung<br />
zu finden. Es erscheint also durchaus vorstellbar, dass ein für<br />
eine Stadtplantafel geworbener Anzeigenkunde seinen Etat<br />
für Werbeausgaben erschöpft hat und dann nicht mehr in<br />
der Lage ist, auch noch in der Zeitung zu werben. ( ... ) Da<br />
der Klägerin das Verbot der Konkurrenztätigkeit nach ihrem<br />
Vertrag bekannt war und die Aufnahme der Tätigkeit ohne<br />
das Wissen der Beklagten erheblich in den Vertrauensbereich<br />
eingreift, wäre die Beklagte nicht gehalten, der Klägerin vor<br />
Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.<br />
■ Arbeitsgericht Frankfurt (Oder)<br />
vom 18.2.<strong>2010</strong>, 4 Ca 1197/09<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling,<br />
Prinzessinnenstraße 14, 10969 Berlin<br />
Tel.: 030/61659720, Fax: 030/61659722<br />
RA.Dr.Weberling@presserecht.de; www.presserecht.de<br />
232. Betriebsübergang, Zwischenschaltung einer Transfergesellschaft,<br />
Umgehung, Kündigungsfrist<br />
1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter<br />
und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />
mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für<br />
lediglich 1 Tag ist vorliegend wegen Umgehung des § 613a<br />
BGB unwirksam.<br />
2. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2<br />
BGB ist eine lediglich eintägige tatsächliche und rechtliche<br />
Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers unschädlich.<br />
■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
vom 18.2.<strong>2010</strong>, 7 Sa 780/09<br />
233. Bonus, keine verbindliche Gesamtzusage durch Ankündigung<br />
eines Bonuspools<br />
Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Vorstand eines<br />
Bankunternehmens den an die Mitarbeiter auszuschüttenden<br />
Umfang des Bonusvolumens in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis<br />
der Bank jährlich festlegt, ist die im Oktober des<br />
laufenden Geschäftsjahres veröffentlichte Erklärung, auch für<br />
dieses Jahr werde ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des<br />
Volumens des Vorjahres zur Verfügung gestellt, keine den<br />
Vorstand bindende endgültige Festlegung des Volumens. Die<br />
Erklärung kann auch nicht als Gesamtzusage verstanden werden.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 4.2.<strong>2010</strong>, 2 Sa 598/09<br />
234. Dienstfahrzeug, private Nutzung eines Leichenwagens<br />
unzumutbar<br />
Der arbeitsvertragliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf<br />
Überlassung eines dienstlichen Kfz auch zur privaten Nutzung<br />
kann nicht dadurch erfüllt werden, dass ihm sein Arbeitgeber,<br />
ein Bestattungsunternehmer, einen Leichenwagen zur Verfügung<br />
stellt. In Anbetracht des Stellenwerts eines solchen<br />
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Fahrzeugs in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem<br />
Kläger nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und<br />
seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Köln<br />
vom 19.11.2009, 7 Sa 879/09<br />
235. Dienstfahrzeug, keine einstweilige Verfügung zur<br />
Durchsetzung der Privatnutzung<br />
Aus den Entscheidungsgründen: Der Antrag auf Erlass einer<br />
einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es fehlt sowohl an<br />
einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund.<br />
Der Hauptantrag ist mangels eines Verfügungsanspruches<br />
und auch mangels eines Verfügungsgrundes im Sinne<br />
der §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 935 ff. ZPO zurückzuweisen.<br />
a) Der Antragsteller hat in Anbetracht der vom Arbeitgeber<br />
ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />
vom 4.5.<strong>2010</strong> keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung<br />
eines Dienstwagens mehr.<br />
aa) Ist ein Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt,<br />
ist ein dem Arbeitnehmer überlassener Dienstwagen regelmäßig<br />
an den Arbeitgeber zurückzugeben. Einer vertraglichen<br />
Regelung diesbezüglich bedarf es nicht. Denn es folgt aus<br />
der Natur der Sache, dass ein für die Ausübung der arbeitsvertraglichen<br />
Verpflichtungen überlassenes Fahrzeug, das im<br />
Falle der erlaubten Privatnutzung zugleich einen Entgeltbestandteil<br />
darstellt, grundsätzlich spätestens mit Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden, muss (vgl.<br />
LAG Köln v. 21.3.2007 – 7 SaGa 3/07).<br />
bb) Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Wirksamkeit<br />
der Kündigung im Streit steht und der Arbeitnehmer gegen<br />
diese gerichtlich vorgeht. Lediglich im Falle einer offensichtlich<br />
unwirksamen Kündigung ist davon eine Ausnahme zu<br />
machen. Nach Auffassung der Kammer ist die Frage nach<br />
der Verpflichtung zur Rückgabe des Dienstwagens bei einer<br />
Kündigung, deren Wirksamkeit ungeklärt ist, nämlich nach<br />
denselben Grundsätzen zu beantworten, die für den Anspruch<br />
auf tatsächliche Weiterbeschäftigung entwickelt worden sind<br />
(vgl. BAG v. 27.2.1985 – GS 1/84). Danach ist eine in ihrer Wirksamkeit<br />
bestrittene Kündigung solange als „schwebend wirksam“<br />
zu behandeln, bis ein erstinstanzliches Arbeitsgericht<br />
sie für unwirksam erklärt, es sei denn, es handelte sich um<br />
eine Kündigung, die jedem billig und gerecht Denkenden von<br />
vorneherein als offensichtlich unwirksam erscheinen müsste.<br />
Daraus folgt, dass auch dann, wenn vor dem Arbeitsgericht<br />
ein Kündigungsschutzprozess anhängig ist, das Dienstfahrzeug<br />
grundsätzlich bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />
im Zeitpunkt ihres Zugangs herausgegeben werden<br />
muss (vgl. LAG Köln v. 21.3.2007 – 7 SaGa 3/07; ArbG Hamburg<br />
v. 23.6.1995 – 13 Ga 8/95; ErfK/Preis, 10. Aufl., § 611 BGB<br />
Rn 523; Schmiedl, BB 2002, 992, 994). Dass ausnahmsweise<br />
eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt, hat im<br />
einstweiligen Verfügungsverfahren auf Herausgabe bzw. Zurverfügungstellung<br />
des Dienstwagens der Arbeitnehmer darzulegen<br />
und glaubhaft zu machen. Maßgebend ist die Of-