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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Hand liegend, dass beide Unternehmen darin konkurrieren,<br />

für ihre Veröffentlichungen Anzeigenkunden zur Finanzierung<br />

zu finden. Es erscheint also durchaus vorstellbar, dass ein für<br />

eine Stadtplantafel geworbener Anzeigenkunde seinen Etat<br />

für Werbeausgaben erschöpft hat und dann nicht mehr in<br />

der Lage ist, auch noch in der Zeitung zu werben. ( ... ) Da<br />

der Klägerin das Verbot der Konkurrenztätigkeit nach ihrem<br />

Vertrag bekannt war und die Aufnahme der Tätigkeit ohne<br />

das Wissen der Beklagten erheblich in den Vertrauensbereich<br />

eingreift, wäre die Beklagte nicht gehalten, der Klägerin vor<br />

Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.<br />

■ Arbeitsgericht Frankfurt (Oder)<br />

vom 18.2.<strong>2010</strong>, 4 Ca 1197/09<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling,<br />

Prinzessinnenstraße 14, 10969 Berlin<br />

Tel.: 030/61659720, Fax: 030/61659722<br />

RA.Dr.Weberling@presserecht.de; www.presserecht.de<br />

232. Betriebsübergang, Zwischenschaltung einer Transfergesellschaft,<br />

Umgehung, Kündigungsfrist<br />

1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter<br />

und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />

mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für<br />

lediglich 1 Tag ist vorliegend wegen Umgehung des § 613a<br />

BGB unwirksam.<br />

2. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2<br />

BGB ist eine lediglich eintägige tatsächliche und rechtliche<br />

Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers unschädlich.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 18.2.<strong>2010</strong>, 7 Sa 780/09<br />

233. Bonus, keine verbindliche Gesamtzusage durch Ankündigung<br />

eines Bonuspools<br />

Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Vorstand eines<br />

Bankunternehmens den an die Mitarbeiter auszuschüttenden<br />

Umfang des Bonusvolumens in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis<br />

der Bank jährlich festlegt, ist die im Oktober des<br />

laufenden Geschäftsjahres veröffentlichte Erklärung, auch für<br />

dieses Jahr werde ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des<br />

Volumens des Vorjahres zur Verfügung gestellt, keine den<br />

Vorstand bindende endgültige Festlegung des Volumens. Die<br />

Erklärung kann auch nicht als Gesamtzusage verstanden werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 4.2.<strong>2010</strong>, 2 Sa 598/09<br />

234. Dienstfahrzeug, private Nutzung eines Leichenwagens<br />

unzumutbar<br />

Der arbeitsvertragliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf<br />

Überlassung eines dienstlichen Kfz auch zur privaten Nutzung<br />

kann nicht dadurch erfüllt werden, dass ihm sein Arbeitgeber,<br />

ein Bestattungsunternehmer, einen Leichenwagen zur Verfügung<br />

stellt. In Anbetracht des Stellenwerts eines solchen<br />

236 <strong>04</strong>/10<br />

Fahrzeugs in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem<br />

Kläger nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und<br />

seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 19.11.2009, 7 Sa 879/09<br />

235. Dienstfahrzeug, keine einstweilige Verfügung zur<br />

Durchsetzung der Privatnutzung<br />

Aus den Entscheidungsgründen: Der Antrag auf Erlass einer<br />

einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es fehlt sowohl an<br />

einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund.<br />

Der Hauptantrag ist mangels eines Verfügungsanspruches<br />

und auch mangels eines Verfügungsgrundes im Sinne<br />

der §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 935 ff. ZPO zurückzuweisen.<br />

a) Der Antragsteller hat in Anbetracht der vom Arbeitgeber<br />

ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />

vom 4.5.<strong>2010</strong> keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung<br />

eines Dienstwagens mehr.<br />

aa) Ist ein Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt,<br />

ist ein dem Arbeitnehmer überlassener Dienstwagen regelmäßig<br />

an den Arbeitgeber zurückzugeben. Einer vertraglichen<br />

Regelung diesbezüglich bedarf es nicht. Denn es folgt aus<br />

der Natur der Sache, dass ein für die Ausübung der arbeitsvertraglichen<br />

Verpflichtungen überlassenes Fahrzeug, das im<br />

Falle der erlaubten Privatnutzung zugleich einen Entgeltbestandteil<br />

darstellt, grundsätzlich spätestens mit Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden, muss (vgl.<br />

LAG Köln v. 21.3.2007 – 7 SaGa 3/07).<br />

bb) Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Wirksamkeit<br />

der Kündigung im Streit steht und der Arbeitnehmer gegen<br />

diese gerichtlich vorgeht. Lediglich im Falle einer offensichtlich<br />

unwirksamen Kündigung ist davon eine Ausnahme zu<br />

machen. Nach Auffassung der Kammer ist die Frage nach<br />

der Verpflichtung zur Rückgabe des Dienstwagens bei einer<br />

Kündigung, deren Wirksamkeit ungeklärt ist, nämlich nach<br />

denselben Grundsätzen zu beantworten, die für den Anspruch<br />

auf tatsächliche Weiterbeschäftigung entwickelt worden sind<br />

(vgl. BAG v. 27.2.1985 – GS 1/84). Danach ist eine in ihrer Wirksamkeit<br />

bestrittene Kündigung solange als „schwebend wirksam“<br />

zu behandeln, bis ein erstinstanzliches Arbeitsgericht<br />

sie für unwirksam erklärt, es sei denn, es handelte sich um<br />

eine Kündigung, die jedem billig und gerecht Denkenden von<br />

vorneherein als offensichtlich unwirksam erscheinen müsste.<br />

Daraus folgt, dass auch dann, wenn vor dem Arbeitsgericht<br />

ein Kündigungsschutzprozess anhängig ist, das Dienstfahrzeug<br />

grundsätzlich bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />

im Zeitpunkt ihres Zugangs herausgegeben werden<br />

muss (vgl. LAG Köln v. 21.3.2007 – 7 SaGa 3/07; ArbG Hamburg<br />

v. 23.6.1995 – 13 Ga 8/95; ErfK/Preis, 10. Aufl., § 611 BGB<br />

Rn 523; Schmiedl, BB 2002, 992, 994). Dass ausnahmsweise<br />

eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt, hat im<br />

einstweiligen Verfügungsverfahren auf Herausgabe bzw. Zurverfügungstellung<br />

des Dienstwagens der Arbeitnehmer darzulegen<br />

und glaubhaft zu machen. Maßgebend ist die Of-

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