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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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Grundlage (BAG, Beschl. v. 28.6.2008 – 7 AZR 100/99; BAG,<br />

Beschl. v. 19.3.2003 – 7 AZR 267/02; Thüsing, AÜG, § 1 Rn 109).<br />

bb) Arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen der Beteiligten<br />

zu 1) und den Trainees ergeben sich nicht daraus, dass M.<br />

als rechtlich unbeachtlicher „Strohmann“ fungiert hat. Hinreichende<br />

Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. M. betreibt –<br />

mittlerweile – mit Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist<br />

– anders als die Personalüberlassungstochter in dem vom Beteiligten<br />

zu 2) angezogenen Fall des LAG Schleswig-Holstein<br />

vom 18.6.2008 (3 TaBV 8/08) – in Gestalt der zwei angestellten<br />

Personalentwicklerinnen mit eigenem Personal ausgestattet.<br />

Auch die von der Beteiligten zu 1) dargelegte Bildung eines<br />

Ausbildungsverbunds von M. und Verlagsgesellschaften zur<br />

Sicherstellung einer breit angelegten Qualifizierung erscheint<br />

nicht lediglich als vorgeschoben, um tarifvertragliche Bindungen<br />

zu umgehen, sondern kann auch sinnvolle unternehmerische<br />

Maßnahme zur Festigung der Qualität der Ausbildung<br />

sein. ( ... )<br />

(3) Auch aus § 14 Abs. 3 AUG folgt nicht, dass die Beteiligte<br />

zu 1) eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen des Tarifvertrages<br />

für das Zeitungsverlagsgewerbe vorzunehmen und<br />

sodann den Beteiligten zu 2) zu beteiligen hat. Nach dieser Bestimmung<br />

ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur<br />

Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach<br />

§ 99 BetrVG zu beteiligen. Diese Beteiligung betrifft die Einstellung,<br />

nicht aber die Eingruppierung des Leiharbeitnehmers<br />

(BAG, Beschl. v. 17.6.2008, a.a.O.). Eine Verpflichtung zur<br />

Vornahme einer Eingruppierung folgt aus der Bestimmung<br />

ohnehin nicht.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 23.10.2009, 12 TaBV 123/08<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling,<br />

Prinzessinnenstraße 14, 10969 Berlin<br />

Tel.: 030/61659720, Fax: 030/61659722<br />

RA.Dr.Weberling@presserecht.de; www.presserecht.de<br />

261. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Fremdvergabe,<br />

Aufhebung der Einstellung von Mitarbeitern eines Werkunternehmers,<br />

Anspruch auf Vertragskontrolle<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf Aufhebung der Einstellung<br />

der Mitarbeiter der D GmbH und auf Unterrichtung des<br />

Betriebsrats über den Einsatz von Mitarbeitern anderer Unternehmen<br />

außerhalb der Poststelle sowie auf Vorlage der<br />

diesem Einsatz zugrundeliegenden Verträge erkannt.<br />

(1) Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, die<br />

Einstellung eines Arbeitnehmers aufzuheben, sofern die<br />

Arbeitgeberin diese personelle Maßnahme entgegen § 99<br />

BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt. Der weiter aufrechterhaltene<br />

Einsatz der bei der D GmbH angestellten Arbeitnehmer<br />

in der Poststelle der Arbeitgeberin stellt eine nach<br />

§ 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung in den mehr<br />

als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer umfassenden Betrieb<br />

der Arbeitgeberin dar.<br />

<strong>04</strong>/10<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

kommt es für eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG<br />

nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im<br />

Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber<br />

stehen. Das Mitbestimmungsrecht besteht vielmehr, sofern<br />

diese Personen in den Betrieb eingegliedert werden. Dies<br />

kann auch bei Arbeitnehmern von Fremdfirmen der Fall sein,<br />

die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages mit Tätigkeiten<br />

im Betrieb beauftragt werden. Die Eingliederung erfordert in<br />

diesem Fall, dass die Arbeitnehmer der Fremdfirmen gemeinsam<br />

mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern<br />

eine Tätigkeit verrichten, die ihrer Art nach weisungsgebunden<br />

ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des<br />

Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden<br />

muss. Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation<br />

integriert werden, dass der Arbeitgeber das für ein<br />

Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht auch nach Zeit und<br />

Ort innehat. Er muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im<br />

Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben<br />

(vgl. BAG v. 11.9.2001 – 1 ABR 14/01; BAG v. 6.8.2003 –<br />

7 AZR 180/03; Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 99 Rn 33 ff.).<br />

b. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht<br />

eine Einstellung der genannten Arbeitnehmer in den Betrieb<br />

der Arbeitgeberin bejaht. Auch mit dem Inhalt der letzten<br />

Änderung des Postlogistik-Vertrages vom 9.3.<strong>2010</strong> und des<br />

darin in Bezug genommenen Leistungsverzeichnisses „Sortieren<br />

Post und Hausgang HV-Poststelle“ handelt es sich um Tätigkeiten,<br />

die gemeinsam mit den im Betrieb beschäftigten<br />

eigenen Arbeitnehmern in der Poststelle verrichtet werden<br />

und der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks<br />

des Betriebs der Arbeitgeberin dienen. Zudem handelt es sich<br />

um der Art nach weisungsgebundene Tätigkeit, was bereits<br />

daraus folgt, dass die Arbeitgeberin selbst für identische Aufgaben<br />

weisungsgebundene Arbeitnehmer einsetzt. Die der<br />

Poststelle zugeordneten Aufgaben, insbesondere die Bearbeitung<br />

des Postein- und -ausgangs, werden sowohl von den<br />

Mitarbeitern der D GmbH als auch von den eigenen Arbeitnehmern<br />

der Arbeitgeberin arbeitsteilig erledigt. Die Beschreibung<br />

der von den Mitarbeitern der D GmbH dabei regelmäßig<br />

zu verrichtenden Aufgaben stellt der Sache nach nichts anderes<br />

dar als eine auch bei der Beschäftigung von ausschließlich<br />

eigenen Arbeitnehmern sinnvolle generelle Arbeitseinteilung,<br />

soweit eine solche möglich ist. So gibt es z. B. für die von allen<br />

in der Poststelle verrichtete Tätigkeit „Aussacken und Wiegen<br />

der Post“ und „Trennung der Post in Bereich A und Bereich<br />

B“ keine gesonderte Einteilung. Die Regelung, welche Arbeitnehmer<br />

anschließend die nach Bereichen getrennte Post auf<br />

den einzelnen Etagen in die dort vorgesehenen Sortierregale<br />

einzusortieren haben, beinhaltet eine vom Arbeitsablauf zwingende<br />

Einteilung, die unabhängig davon geboten ist, ob nur<br />

eigene oder auch fremde Mitarbeiter tätig werden. Gleiches<br />

gilt für die Festlegung, welche Mitarbeiter die Ausgangspost<br />

abholen, zur Poststelle bringen und dort einsacken, welche<br />

die nachweispflichtigen Sendungen und Pakete zu dem jeweiligen<br />

Empfänger bringen und welche bestimmte Hilfstä-<br />

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