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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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innen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist<br />

beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung<br />

der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten<br />

oder, falls ein solcher nicht oder durch Entpflichtung nicht<br />

mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Der Umfang einer Prozessvollmacht<br />

und damit auch die Zustellungsbevollmächtigten<br />

des Prozessbevollmächtigten erstreckt sich auch auf die<br />

nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120<br />

Abs. 4 S. 2 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits<br />

durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen<br />

Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den<br />

Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 28.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 94/10<br />

300. PKH, Aufhebung, Abhilfe auch bei befristeter Beschwerde<br />

Nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 ZPO hat das Gericht<br />

im Abhilfeverfahren lediglich die Kompetenz, die Begründetheit<br />

der Beschwerde zu überprüfen. Ist die Beschwerde verfristet,<br />

aber ein Wiedereinsetzungsantrag wegen der Fristversäumung<br />

gem. § 233 ZPO gestellt, dann hat der Rechtspfleger<br />

zuerst eine Entscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO zu treffen,<br />

bevor er dem hierfür gem. § 237 ZPO zuständigen Beschwerdegericht<br />

das Verfahren zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag<br />

vorlegt.<br />

2. In jeder sofortigen Beschwerde ist als Minus eine Gegenvorstellung<br />

zu sehen. Dieser hat der Rechtspfleger bei Begründetheit<br />

stattzugeben und abzuhelfen, auch wenn die Gegenvorstellung<br />

im Rahmen einer unzulässigen Beschwerde erfolgte.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 19.4.<strong>2010</strong>, 1 Ta 65/10<br />

Streitwert und Gebühren<br />

301. Streitwert, Kündigung, mehrere Kündigungserklärungen,<br />

Identität von Kündigungsschutz- und Zahlungsantrag<br />

1. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem<br />

nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden<br />

sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen<br />

ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die<br />

erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des<br />

Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten<br />

zu bewerten, während jede weitere Kündigung nicht gegenstandswerterhöhend<br />

ist.<br />

2. Jede weitere Kündigung hat den Wert des durchschnittlichen<br />

Verdienstes, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben<br />

des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung<br />

mehr bzw. bei Vorziehen des Beendigungszeitpunktes<br />

<strong>04</strong>/10<br />

Rechtsprechung<br />

Streitwert und Gebühren<br />

weniger verdienen würde. Dieser Betrag ist auf einen Monatsverdienst<br />

zu begrenzen (Deckelung).<br />

3. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag<br />

und einem Entgeltantrag sind beide Anträge<br />

nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils<br />

höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände<br />

ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage<br />

von dem der Kündigungsschutzklage abhängt. Die<br />

wirtschaftliche Identität kann aber nur soweit gehen, wie die<br />

Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 28.4.<strong>2010</strong>, 1 Ta 60/10<br />

302. Streitwert, mehrere aufeinanderfolgende Abmahnungen<br />

Ein Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte<br />

ist in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst<br />

zu bewerten. Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig<br />

aufeinander, ist in der Regel die erste Abmahnung mit<br />

einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung<br />

mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Von dieser Regel<br />

ist eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den einzelnen<br />

Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und<br />

tatsächlicher Zusammenhang besteht. Dies ist beispielsweise<br />

dann der Fall, wenn die Abmahnungen auf einen einheitlichen<br />

Lebenssachverhalt gestützt werden, nur unterschiedliche<br />

Tage wegen desselben Fehlverhaltens in den einzelnen<br />

Tagen genannt werden und alle Abmahnschreiben an einem<br />

Tag erstellt werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 6.7.<strong>2010</strong>, 1 Ta 135/10<br />

303. Streitwert, Weiterbeschäftigungsantrag bei Freistellung,<br />

kein Vergleichsmehrwert für Sprinterklausel<br />

Stellt der Arbeitnehmer in einer Kündigungsschutzklage<br />

einen (Weiter-) Beschäftigungsantrag, der sich (auch) gegen<br />

eine Freistellung während der Kündigungsfrist richtet, sind<br />

dafür regelmäßig zwei Bruttomonatseinkommen als Streitwert<br />

anzusetzen. Wird dann die Freistellungsfrage später<br />

vergleichsweise geregelt, liegt darin schon deshalb kein<br />

Vergleichsmehrwert begründet, weil die Freistellung bereits<br />

Gegenstand des Verfahrens ist. Einigen sich die Parteien<br />

eines Bestandsschutzprozesses vergleichsweise auf eine<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung, so löst eine<br />

ergänzende Regelung, wonach dem Arbeitnehmer das Recht<br />

eingeräumt wird, das Arbeitsverhältnis gegen Erhöhung<br />

der vereinbarten Abfindung vorzeitig zu beenden, keinen<br />

Vergleichsmehrwert aus.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 12.2.<strong>2010</strong>, 7 Ta 363/09<br />

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