Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
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eitnehmer mehrerer Betriebe werden wechselseitig und arbeitgeberübergreifend<br />
eingesetzt, Arbeitnehmer unterliegen<br />
hierbei auch dem Weisungsrecht des Arbeitgebers des anderen<br />
Betriebes (BAG, Beschl. v. 16.4.2008 – 7 ABR 4/0/). Einen<br />
solchen Personalaustausch tragen auch die Beteiligten zu 2),<br />
4) und 5) nicht vor.<br />
(3) Auch die materiellen und immateriellen Betriebsmittel<br />
in dem verselbständigten Betrieb der Beteiligten zu 1) werden<br />
nicht von der Beteiligten zu 3) genutzt. Zwar sind die<br />
Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 3) innerhalb desselben<br />
Gebäudekomplexes ansässig. Dieser Komplex hat Eingänge<br />
über die H.-Straße und den M.-weg. Kunden, Besucher und<br />
Mitarbeiter nutzen beide Eingänge, unabhängig davon, ob sie<br />
die Beteiligte zu 1) oder aber die Beteiligte zu 3) aufsuchen.<br />
Die Beteiligte zu 1) nutzt in diesem Gebäude dieselben Räumlichkeiten,<br />
in denen der übergegangene Betriebsteil Technik<br />
vor der Abspaltung untergebracht war. Schließlich hat kein<br />
Umzug stattgefunden. Auch sind die Beschäftigten nach der<br />
Ausgliederung der Abteilung Technik bei der Beteiligten zu<br />
1) an ihrem alten Arbeitsplatz eingesetzt. Aber es ist nicht<br />
ersichtlich, dass die Beteiligte zu 3) Betriebsmittel der Beteiligten<br />
zu 1) nutzt. Lediglich der EDV-Service, eine Abteilung<br />
des Bereichs Organisation/EDV des Verlages, also der Beteiligten<br />
zu 3), befindet sich weiterhin inmitten der Technikräume.<br />
Hierbei dürfte es sich aber um eigene Betriebsmittel der Beteiligten<br />
zu 3) handeln, die sie nutzt und die im Bereich des<br />
Betriebes der Beteiligten zu 1) untergebracht sind. Auch kann<br />
die gemeinsame Unterbringung Indiz für eine gewisse Verflechtung<br />
von Unternehmen sein. Aber eine solche Indizwirkung<br />
ist zu verneinen, wenn innerhalb des gemeinsam genutzten<br />
Gebäudes eine räumlich Trennung besteht, die sich<br />
zudem dadurch manifestiert, dass der weitere Betrieb Räumlichkeiten<br />
anmietet (LAG Köln, Beschl. v. 18.7.2007 – 8 TaBV<br />
4/07). So liegt es im vorliegenden Fall. Die Beteiligte zu 1) verfügt<br />
in dem gemeinsam genutzten Gebäudekomplex über eigene<br />
Räumlichkeiten. Denn sie hat diese Gewerbeflächen per<br />
Vertrag vom 1.3.2008 von der Beteiligten zu 3) angemietet.<br />
Außerdem weisen Schilder an den Türen auf die Beteiligte zu<br />
1) hin. Letztlich haben die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu<br />
3) auch unterschiedliche Adressen- die Beteiligte zu 1) hat den<br />
M.-weg, die Beteiligte zu 3) die H.-Straße als Anschrift. Allein<br />
die gemeinsame Nutzung der Kantine der Beteiligten zu 3)<br />
von den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3) und den Beschäftigten<br />
der Beteiligten zu 1) vermag nicht eine gemeinschaftliche<br />
Nutzung der materiellen und immateriellen Betriebsmittel der<br />
im Übrigen verselbständigten Betriebe zu begründen.<br />
bb) Ob die Vermutungstatbestände des § 1 II BetrVG im<br />
Streitfall erfüllt sind, ist ohne Bedeutung. Diese Prüfung ist<br />
entbehrlich, da feststeht, dass die organisatorischen Voraussetzungen<br />
für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen<br />
(vgl. BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>). ( ... )<br />
cc) Zwar betonen die Beteiligten zu 2), 4) und 5) die enge<br />
Zusammenarbeit der Betriebe der Beteiligten zu 1) und der<br />
Beteiligten zu 3) bei der Herstellung des Produkts der B. Ta-<br />
<strong>04</strong>/10<br />
Rechtsprechung<br />
Personalvertretungsrecht<br />
geszeitung unter Beibehaltung des Organisationsablaufs vor<br />
der Abspaltung des Betriebsteils Technik auf die Beteiligte<br />
zu 1). Nach wie vor produziert die Redaktion der Beteiligten<br />
zu 3) die Inhalte der Zeitung und das Layout, die Druckerei<br />
druckt die Zeitung. Die Beteiligten zu 2), 4) und 5) weisen<br />
weiter darauf hin, dass sowohl die Teilnahme des Geschäftsführers<br />
der Beteiligten zu 1), Herrn E., an Verlagskonferenzen<br />
der Beteiligten zu 3), beispielsweise an der Verlagskonferenz<br />
des 4.6.2008, als auch des Personalleiters der Beteiligten zu<br />
3) an der Betriebsversammlung der Beteiligten zu 1) Anfang<br />
Mai 2008 ungewöhnlich sind. Auch verweisen die Beteiligten<br />
zu 2), 4) und 5) darauf, dass Herr H. nicht nur einer der<br />
Geschäftsführer der Beteiligten zu 1), sondern auch Mitglied<br />
der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 3). Letztlich behaupten<br />
sie eine gemeinsame Nutzung des SAP-Systems „mySAP HR“<br />
durch die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3). Aber bei<br />
der engen Zusammenarbeit der Betriebe zwecks Herstellung<br />
des Produkts der B. Tageszeitung, die sogar die Teilnahme der<br />
Geschäftsführung der Beteiligten zu 1) an Verlagskonferenzen<br />
der Beteiligten zu 3) umfasst, handelt es sich um eine unternehmerische<br />
Zusammenarbeit. Die Beteiligte zu 1) erbringt<br />
seit dem 1.3.2008 aufgrund des Dienstleistungsvertrages mit<br />
der Beteiligten zu 3) die Druckaufträge der Beteiligten zu 3)<br />
sowie weitere Druck- und Weiterverarbeitungsdienstleistungen<br />
aller Art und die damit verbundenen Nebentätigkeiten.<br />
Die unternehmerische Zusammenarbeit ist indes für die<br />
Bildung und Zuständigkeiten der Betriebsverfassungsorgane<br />
auf Betriebs- oder Unternehmensebene ohne Bedeutung<br />
(BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>). Das BetrVG<br />
sieht die Teilnahme von Außenstehenden als Gast einer Betriebsversammlung<br />
ausdrücklich vor (§ 46 BetrVG). Die von<br />
dem Beteiligten zu 2) initiierte Teilnahme des Personalleiters<br />
der Beteiligten zu 3) als Gast an der Betriebsversammlung<br />
der Beteiligten zu 1) Anfang Mai 2008 führt demzufolge nicht<br />
dazu, eine dauerhafte gemeinsame Leitungsmacht in wesentlichen<br />
Punkten im personellen und sozialen Bereich anzunehmen.<br />
Zwar kann eine Personenidentität bei mehreren Betrieben<br />
auf Arbeitgeberseite die Vermutung eines unternehmerischen<br />
Zusammenschlusses dieser Betriebe verstärken (BAG,<br />
Beschl. v. 16.4.2008 – 7 ABR 4/07). Eine Personenidentität ist<br />
vorliegend aber zu verneinen. Auch wenn Herr H. Geschäftsführer<br />
der Beteiligten zu 1) und Mitglied der Geschäftsleitung<br />
der Beteiligten zu 3) ist, fehlt ihm jedoch im Betrieb der Beteiligten<br />
zu 3) jegliche Organstellung. Allein die von den Beteiligten<br />
zu 2), 4) und 5) behauptete gemeinsame Nutzung des<br />
SAP-Systems „mySAP HR“ auch durch die im Übrigen verselbständigte<br />
Beteiligte zu 1) führt nicht zur Begründung eines<br />
Gemeinschaftsbetriebe.<br />
2) Die Betriebsratswahl in dem Betrieb der Beteiligten zu 1)<br />
und im Betrieb der Beteiligten zu 3) vom 28.8.2008 ist für<br />
ungültig zu erklären. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.<br />
a) Soweit die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3)<br />
beantragt haben, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom<br />
28.8.2008 in dem Betrieb der Beteiligten zu 1) und dem Be-<br />
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