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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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eitnehmer mehrerer Betriebe werden wechselseitig und arbeitgeberübergreifend<br />

eingesetzt, Arbeitnehmer unterliegen<br />

hierbei auch dem Weisungsrecht des Arbeitgebers des anderen<br />

Betriebes (BAG, Beschl. v. 16.4.2008 – 7 ABR 4/0/). Einen<br />

solchen Personalaustausch tragen auch die Beteiligten zu 2),<br />

4) und 5) nicht vor.<br />

(3) Auch die materiellen und immateriellen Betriebsmittel<br />

in dem verselbständigten Betrieb der Beteiligten zu 1) werden<br />

nicht von der Beteiligten zu 3) genutzt. Zwar sind die<br />

Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 3) innerhalb desselben<br />

Gebäudekomplexes ansässig. Dieser Komplex hat Eingänge<br />

über die H.-Straße und den M.-weg. Kunden, Besucher und<br />

Mitarbeiter nutzen beide Eingänge, unabhängig davon, ob sie<br />

die Beteiligte zu 1) oder aber die Beteiligte zu 3) aufsuchen.<br />

Die Beteiligte zu 1) nutzt in diesem Gebäude dieselben Räumlichkeiten,<br />

in denen der übergegangene Betriebsteil Technik<br />

vor der Abspaltung untergebracht war. Schließlich hat kein<br />

Umzug stattgefunden. Auch sind die Beschäftigten nach der<br />

Ausgliederung der Abteilung Technik bei der Beteiligten zu<br />

1) an ihrem alten Arbeitsplatz eingesetzt. Aber es ist nicht<br />

ersichtlich, dass die Beteiligte zu 3) Betriebsmittel der Beteiligten<br />

zu 1) nutzt. Lediglich der EDV-Service, eine Abteilung<br />

des Bereichs Organisation/EDV des Verlages, also der Beteiligten<br />

zu 3), befindet sich weiterhin inmitten der Technikräume.<br />

Hierbei dürfte es sich aber um eigene Betriebsmittel der Beteiligten<br />

zu 3) handeln, die sie nutzt und die im Bereich des<br />

Betriebes der Beteiligten zu 1) untergebracht sind. Auch kann<br />

die gemeinsame Unterbringung Indiz für eine gewisse Verflechtung<br />

von Unternehmen sein. Aber eine solche Indizwirkung<br />

ist zu verneinen, wenn innerhalb des gemeinsam genutzten<br />

Gebäudes eine räumlich Trennung besteht, die sich<br />

zudem dadurch manifestiert, dass der weitere Betrieb Räumlichkeiten<br />

anmietet (LAG Köln, Beschl. v. 18.7.2007 – 8 TaBV<br />

4/07). So liegt es im vorliegenden Fall. Die Beteiligte zu 1) verfügt<br />

in dem gemeinsam genutzten Gebäudekomplex über eigene<br />

Räumlichkeiten. Denn sie hat diese Gewerbeflächen per<br />

Vertrag vom 1.3.2008 von der Beteiligten zu 3) angemietet.<br />

Außerdem weisen Schilder an den Türen auf die Beteiligte zu<br />

1) hin. Letztlich haben die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu<br />

3) auch unterschiedliche Adressen- die Beteiligte zu 1) hat den<br />

M.-weg, die Beteiligte zu 3) die H.-Straße als Anschrift. Allein<br />

die gemeinsame Nutzung der Kantine der Beteiligten zu 3)<br />

von den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3) und den Beschäftigten<br />

der Beteiligten zu 1) vermag nicht eine gemeinschaftliche<br />

Nutzung der materiellen und immateriellen Betriebsmittel der<br />

im Übrigen verselbständigten Betriebe zu begründen.<br />

bb) Ob die Vermutungstatbestände des § 1 II BetrVG im<br />

Streitfall erfüllt sind, ist ohne Bedeutung. Diese Prüfung ist<br />

entbehrlich, da feststeht, dass die organisatorischen Voraussetzungen<br />

für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen<br />

(vgl. BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>). ( ... )<br />

cc) Zwar betonen die Beteiligten zu 2), 4) und 5) die enge<br />

Zusammenarbeit der Betriebe der Beteiligten zu 1) und der<br />

Beteiligten zu 3) bei der Herstellung des Produkts der B. Ta-<br />

<strong>04</strong>/10<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

geszeitung unter Beibehaltung des Organisationsablaufs vor<br />

der Abspaltung des Betriebsteils Technik auf die Beteiligte<br />

zu 1). Nach wie vor produziert die Redaktion der Beteiligten<br />

zu 3) die Inhalte der Zeitung und das Layout, die Druckerei<br />

druckt die Zeitung. Die Beteiligten zu 2), 4) und 5) weisen<br />

weiter darauf hin, dass sowohl die Teilnahme des Geschäftsführers<br />

der Beteiligten zu 1), Herrn E., an Verlagskonferenzen<br />

der Beteiligten zu 3), beispielsweise an der Verlagskonferenz<br />

des 4.6.2008, als auch des Personalleiters der Beteiligten zu<br />

3) an der Betriebsversammlung der Beteiligten zu 1) Anfang<br />

Mai 2008 ungewöhnlich sind. Auch verweisen die Beteiligten<br />

zu 2), 4) und 5) darauf, dass Herr H. nicht nur einer der<br />

Geschäftsführer der Beteiligten zu 1), sondern auch Mitglied<br />

der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 3). Letztlich behaupten<br />

sie eine gemeinsame Nutzung des SAP-Systems „mySAP HR“<br />

durch die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3). Aber bei<br />

der engen Zusammenarbeit der Betriebe zwecks Herstellung<br />

des Produkts der B. Tageszeitung, die sogar die Teilnahme der<br />

Geschäftsführung der Beteiligten zu 1) an Verlagskonferenzen<br />

der Beteiligten zu 3) umfasst, handelt es sich um eine unternehmerische<br />

Zusammenarbeit. Die Beteiligte zu 1) erbringt<br />

seit dem 1.3.2008 aufgrund des Dienstleistungsvertrages mit<br />

der Beteiligten zu 3) die Druckaufträge der Beteiligten zu 3)<br />

sowie weitere Druck- und Weiterverarbeitungsdienstleistungen<br />

aller Art und die damit verbundenen Nebentätigkeiten.<br />

Die unternehmerische Zusammenarbeit ist indes für die<br />

Bildung und Zuständigkeiten der Betriebsverfassungsorgane<br />

auf Betriebs- oder Unternehmensebene ohne Bedeutung<br />

(BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>). Das BetrVG<br />

sieht die Teilnahme von Außenstehenden als Gast einer Betriebsversammlung<br />

ausdrücklich vor (§ 46 BetrVG). Die von<br />

dem Beteiligten zu 2) initiierte Teilnahme des Personalleiters<br />

der Beteiligten zu 3) als Gast an der Betriebsversammlung<br />

der Beteiligten zu 1) Anfang Mai 2008 führt demzufolge nicht<br />

dazu, eine dauerhafte gemeinsame Leitungsmacht in wesentlichen<br />

Punkten im personellen und sozialen Bereich anzunehmen.<br />

Zwar kann eine Personenidentität bei mehreren Betrieben<br />

auf Arbeitgeberseite die Vermutung eines unternehmerischen<br />

Zusammenschlusses dieser Betriebe verstärken (BAG,<br />

Beschl. v. 16.4.2008 – 7 ABR 4/07). Eine Personenidentität ist<br />

vorliegend aber zu verneinen. Auch wenn Herr H. Geschäftsführer<br />

der Beteiligten zu 1) und Mitglied der Geschäftsleitung<br />

der Beteiligten zu 3) ist, fehlt ihm jedoch im Betrieb der Beteiligten<br />

zu 3) jegliche Organstellung. Allein die von den Beteiligten<br />

zu 2), 4) und 5) behauptete gemeinsame Nutzung des<br />

SAP-Systems „mySAP HR“ auch durch die im Übrigen verselbständigte<br />

Beteiligte zu 1) führt nicht zur Begründung eines<br />

Gemeinschaftsbetriebe.<br />

2) Die Betriebsratswahl in dem Betrieb der Beteiligten zu 1)<br />

und im Betrieb der Beteiligten zu 3) vom 28.8.2008 ist für<br />

ungültig zu erklären. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.<br />

a) Soweit die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3)<br />

beantragt haben, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom<br />

28.8.2008 in dem Betrieb der Beteiligten zu 1) und dem Be-<br />

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