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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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lichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Bei der Stelle des<br />

Klägers handelt es sich um eine herausgehobene verantwortungsvolle<br />

Position, die ein unbedingtes Vertrauen in den<br />

diese Position ausfüllenden Arbeitnehmer erfordert. Dies insbesondere<br />

auch deshalb, weil der Leiter der Abteilung für<br />

die Bilanzierung der jeweiligen Ergebnisse verantwortlich ist<br />

und die Geschäftsführung der Beklagten darauf angewiesen<br />

ist dass diese Bilanzierungen korrekt vorgenommen werden.<br />

( ... )<br />

dd) Die fristlose Kündigung erweist sich auch im Rahmen<br />

der Interessenabwägung als berechtigt. Zu Gunsten des<br />

Klägers waren sein Lebensalter und die damit verbundenen<br />

Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Auch<br />

unterstellte die erkennende Kammer zu Gunsten des Klägers,<br />

dass dieser nicht beabsichtigte, sich durch die Fehlbuchungen<br />

einen finanziellen Vorteil durch unberechtigte Tantiemen<br />

zu erschleichen. Auf der anderen Seite war die vergleichsweise<br />

geringe Betriebszugehörigkeit des Klägers seit Februar<br />

2008 zu berücksichtigen. Mit der Betriebszugehörigkeitszeit<br />

korrespondiert auch das berechtigte Vertrauen, dass<br />

der Arbeitgeber in die Redlichkeit seines Arbeitnehmers<br />

setzt. Ein solches erdientes Vertrauen war auf Grund der<br />

vergleichsweise geringen Beschäftigungszeit des Klägers als<br />

noch nicht besonders hoch anzusehen. Zum Nachteil des<br />

Klägers ist vor allem jedoch der erhebliche Vertrauensverlust<br />

bzw. die Zerstörung des erforderlichen Vertrauens für die<br />

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.<br />

Hierbei spielt vor allem eine Rolle, dass der Kläger auf Grund<br />

seiner herausgehobenen verantwortungsvollen Position für<br />

die Beklagte nicht mehr tragbar war. Dabei war auch zu berücksichtigen,<br />

dass der Kläger als Vorgesetzter Vorbildfunktion<br />

für seine Untergebenen hat. Insgesamt war die vom Kläger<br />

ausgeübte Position derart vertrauensvoll und exponiert, dass<br />

ein erhebliches Maß an Vertrauen, das für die Ausübung<br />

dieser Position erforderlich ist, seitens der Beklagten nicht<br />

mehr existent war.<br />

■ Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven<br />

vom 7.4.<strong>2010</strong>, 2 Ca 2496/09<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen,<br />

Schwachhauser Heerstraße 25, 28211 Bremen<br />

Tel.: <strong>04</strong>21/200730, Fax: 0241/2007399<br />

SMTP:Franzen@dasgesetz.de; www.dasgesetz.de<br />

257. Verhaltensbedingte Kündigung, Busfahrer, wiederholte<br />

Unpünktlichkeit<br />

Tritt ein im Linienverkehr eingesetzter Busfahrer trotz vorangegangener<br />

einschlägiger Abmahnung zum wiederholten<br />

Mal seinen Dienst nicht an, weil er „verschlafen“ bzw. sich<br />

bei der Einsicht in die Dienstplaneinteilung „vertan“ hat, so<br />

kann dies eine ordentliche, fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses<br />

rechtfertigen. Dem Kriterium der Pünktlichkeit<br />

und Zuverlässigkeit bei der Einhaltung von Dienstzeiten<br />

kommt nämlich in einer solchen Art von Arbeitsverhältnissen<br />

<strong>04</strong>/10<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

ein weitaus höheres Gewicht zu, als bei einem sonstigen Arbeitsverhältnis.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 22.4.<strong>2010</strong>, 7 Sa 1206/09<br />

258. Massenentlassung, Anzeige auch bei Massen-Änderungskündigung<br />

geboten<br />

1. Unter „Entlassung“ im Sinne von § 17 Abs. 1 S 1 KSchG<br />

ist nicht allein der Zugang einer arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung<br />

zu verstehen, sondern auch der Zugang<br />

einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.<br />

2. Die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG tritt bei Erreichen<br />

der Schwellenwerte aus § 17 Abs. 1 S 1 Nr. 1 bis 3 KSchG<br />

durch eine Massen-Änderungskündigung für den Arbeitgeber<br />

unabhängig davon ein, welches Belastungspotenzial für den<br />

Arbeitsmarkt der Massen-Änderungskündigung tatsächlich innewohnt.<br />

3. Entwicklungen nach dem Ausspruch der Massen-Änderungskündigung<br />

sind ohne Bedeutung für die Anzeigepflicht.<br />

Insbesondere verbleibt es bei der Anzeigepflicht vor Ausspruch<br />

der Massen-Änderungskündigung, kommt es nach<br />

dem Ausspruch der Änderungskündigungen zu deren unbedingter<br />

Annahme oder deren Annahme unter dem Vorbehalt<br />

der gerichtlichen Überprüfung nach § 2 S. 1 KSchG durch die<br />

betroffenen Arbeitnehmer.<br />

4. Unter Missachtung der Anzeigepflicht ausgesprochene<br />

Änderungskündigungen sind rechtsunwirksam. Hierauf kann<br />

sich der Arbeitnehmer auch dann uneingeschränkt berufen,<br />

wenn er die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des<br />

§ 2 S 1 KSchG angenommen hat.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 30.9.2009, 55 Ca 7676/09<br />

Betriebsverfassungsrecht /<br />

Personalvertretungsrecht<br />

259. Betriebsrat, Ende der Amtszeit, keine Verlängerung<br />

durch vorzeitigen Rücktritt<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Ein Verfügungsanspruch<br />

besteht nicht.<br />

Gemäß § 21 Satz 1 BetrVG beträgt die regelmäßige Amtszeit<br />

für Betriebsräte, die im regulären Wahlzeitraum gewählt<br />

wurden und im darauffolgenden regulären Wahlzeitraum abgelöst<br />

werden sollen exakt vier Jahre. Hieraus folgt einerseits,<br />

dass auch dann, wenn der neue Betriebsrat bereits gewählt<br />

wurde, der alte Betriebsrat so lange im Amt bleibt, bis er<br />

seine vierjährige Amtszeit vollständig abgeschlossen hat (§ 21<br />

Satz 2 BetrVG), andererseits, dass die Amtszeit des Betriebsrates<br />

unweigerlich nach genau vier Jahren endet, unabhängig<br />

davon, ob die Wahl für den neuen Betriebsrat kurz bevor steht<br />

oder nicht.<br />

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