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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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■ Landesarbeitsgericht Hamburg<br />

vom 19.4.<strong>2010</strong>, 7 TaBV 2/10<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Klaus Müller-Knapp,<br />

Kaemmerufer 20, 22303 Hamburg<br />

Tel.: <strong>04</strong>0/6965763, Fax: <strong>04</strong>0/2807493<br />

kanzlei@anwaelte-mkhb.de; www.anwaelte-mkhb.de<br />

267. Betriebsratswahl, Abbruch der Wahl, Größe des<br />

Wahlvorstands, Einsatz von Wanderwahlbüros<br />

1. Die Bestellung eines siebzehnköpfigen Wahlvorstandes<br />

durch den Betriebsrat mit dem Ziel, neben 3 festen Wahllokalen<br />

u.a. 55 Filialen durch 11 mobile Wahlteams an einem<br />

Wahltag aufsuchen zu lassen, rechtfertigt keinen Abbruch der<br />

Betriebsratswahl, auch wenn bei der vorangegangenen Wahl<br />

nur 7 Wahlvorstandsmitglieder für 3 feste Wahllokale bestellt<br />

worden waren.<br />

2. Dem Wahlvorstand kann die weitere Durchführung einer<br />

Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen untersagt<br />

werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn Mängel in der<br />

Durchführung der Wahl nicht korrigiert werden können und<br />

die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche<br />

Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte. Dies<br />

ist bei dem Einsatz von „Wanderwahlbüros“ nicht der Fall.<br />

3. Es kann offen bleiben, ob Mängel in der Wahldurchführung<br />

in analoger Anwendung § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb von<br />

zwei Wochen gerichtlich angegriffen werden müssen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 17.3.<strong>2010</strong>, 1 TaBVGa 34/10<br />

268. Betriebsratswahl, Abbruch der Wahl, Reihenfolge der<br />

Bewerber auf Wahlvorschlagslisten, eigene Unterschrift<br />

des Wahlbewerbers als Stützunterschrift<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

1. § 6 Abs. 3 Wahlordnung gebietet es, die einzelnen Bewerber<br />

in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer<br />

zu verzeichnen. Die Aufzählung in bestimmter Reihenfolge<br />

ohne numerische Folge genügt nicht.<br />

2. Wahlbewerber können auf der eigenen Liste für sich selbst<br />

Stützunterschriften leisten. Dies muss jedoch erkennbar sein.<br />

Die Wahlbewerber sind nicht automatisch selbst der Stützunterschriftenliste<br />

hinzuzurechnen.<br />

■ Arbeitsgericht Köln<br />

vom 22.4.<strong>2010</strong>, 6 BVGa 25/10<br />

eingereicht von Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür,<br />

Im Mediapark 6, 50670 Köln<br />

Tel.: 0221/35505150, Fax: 0221/35505135<br />

oberthuer@rpo-rechtsanwaelte.de;<br />

www.rpo-rechtsanwaelte.de<br />

<strong>04</strong>/10<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

269. Betriebsratswahl, Anfechtbarkeit bei Verkennung<br />

des Betriebsbegriffs, Einzelfallentscheidung zum Vorliegen<br />

eines Gemeinschaftsbetriebes nach Betriebsteilübergang<br />

Aus den Entscheidungsgründen: Es ist festzustellen, dass<br />

zwischen der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) kein<br />

Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen besteht.<br />

a) Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist<br />

die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber<br />

allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer<br />

und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke<br />

fortgesetzt verfolgt (BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>).<br />

Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer<br />

Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen<br />

Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in<br />

einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen<br />

Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen<br />

Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt<br />

werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem<br />

einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dies setzt<br />

voraus, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend<br />

zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben,<br />

die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen erstreckt<br />

(BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>; Beschl. v. 11.2.20<strong>04</strong> –<br />

7 ABR 27/03). Die Annahme einer solchen Führungsvereinbarung<br />

ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn mehrere<br />

Unternehmen etwa auf der Grundlage von Organ- oder<br />

Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten<br />

(BAG, Beschl. v. 18.1.1990 – 2 AZR 355/89).<br />

Eine rein konzernrechtliche Befugnis begründet noch keinen<br />

einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat in diesem Sinn<br />

(BAG, Beschl. v. 18.10.2000 – 2 AZR 494/99). Voraussetzung<br />

für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes ist, dass der<br />

Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen<br />

Bereich von derselben institutionellen Leitung aufgrund einer<br />

gemeinsamen Führungsvereinbarung ausgeübt wird. Die erforderliche<br />

Führungsvereinbarung muss auf eine einheitliche<br />

Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden<br />

müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden<br />

Zwecke erfüllen zu können (BAG, Beschl. v. 22.6.2005 –<br />

7 ABR 57/<strong>04</strong>; Beschl. v. 22.10.2003 – 7 ABR 18/03). Für die<br />

Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und<br />

personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten<br />

Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein<br />

arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird,<br />

der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG,<br />

Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>).<br />

b) Diese Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb der<br />

Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) liegen nicht vor.<br />

aa) Der Einsatz der Arbeitnehmer und die Nutzung der<br />

Betriebsmittel wird in der Betriebsstätte der Beteiligten zu<br />

1) nur durch die Beteiligte zu 1) ohne Mitwirkung der Beteiligten<br />

zu 3) gesteuert. Grundlegende Voraussetzung für das<br />

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