Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
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■ Landesarbeitsgericht Hamburg<br />
vom 19.4.<strong>2010</strong>, 7 TaBV 2/10<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Klaus Müller-Knapp,<br />
Kaemmerufer 20, 22303 Hamburg<br />
Tel.: <strong>04</strong>0/6965763, Fax: <strong>04</strong>0/2807493<br />
kanzlei@anwaelte-mkhb.de; www.anwaelte-mkhb.de<br />
267. Betriebsratswahl, Abbruch der Wahl, Größe des<br />
Wahlvorstands, Einsatz von Wanderwahlbüros<br />
1. Die Bestellung eines siebzehnköpfigen Wahlvorstandes<br />
durch den Betriebsrat mit dem Ziel, neben 3 festen Wahllokalen<br />
u.a. 55 Filialen durch 11 mobile Wahlteams an einem<br />
Wahltag aufsuchen zu lassen, rechtfertigt keinen Abbruch der<br />
Betriebsratswahl, auch wenn bei der vorangegangenen Wahl<br />
nur 7 Wahlvorstandsmitglieder für 3 feste Wahllokale bestellt<br />
worden waren.<br />
2. Dem Wahlvorstand kann die weitere Durchführung einer<br />
Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen untersagt<br />
werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn Mängel in der<br />
Durchführung der Wahl nicht korrigiert werden können und<br />
die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche<br />
Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte. Dies<br />
ist bei dem Einsatz von „Wanderwahlbüros“ nicht der Fall.<br />
3. Es kann offen bleiben, ob Mängel in der Wahldurchführung<br />
in analoger Anwendung § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb von<br />
zwei Wochen gerichtlich angegriffen werden müssen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
vom 17.3.<strong>2010</strong>, 1 TaBVGa 34/10<br />
268. Betriebsratswahl, Abbruch der Wahl, Reihenfolge der<br />
Bewerber auf Wahlvorschlagslisten, eigene Unterschrift<br />
des Wahlbewerbers als Stützunterschrift<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
1. § 6 Abs. 3 Wahlordnung gebietet es, die einzelnen Bewerber<br />
in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer<br />
zu verzeichnen. Die Aufzählung in bestimmter Reihenfolge<br />
ohne numerische Folge genügt nicht.<br />
2. Wahlbewerber können auf der eigenen Liste für sich selbst<br />
Stützunterschriften leisten. Dies muss jedoch erkennbar sein.<br />
Die Wahlbewerber sind nicht automatisch selbst der Stützunterschriftenliste<br />
hinzuzurechnen.<br />
■ Arbeitsgericht Köln<br />
vom 22.4.<strong>2010</strong>, 6 BVGa 25/10<br />
eingereicht von Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür,<br />
Im Mediapark 6, 50670 Köln<br />
Tel.: 0221/35505150, Fax: 0221/35505135<br />
oberthuer@rpo-rechtsanwaelte.de;<br />
www.rpo-rechtsanwaelte.de<br />
<strong>04</strong>/10<br />
Rechtsprechung<br />
Personalvertretungsrecht<br />
269. Betriebsratswahl, Anfechtbarkeit bei Verkennung<br />
des Betriebsbegriffs, Einzelfallentscheidung zum Vorliegen<br />
eines Gemeinschaftsbetriebes nach Betriebsteilübergang<br />
Aus den Entscheidungsgründen: Es ist festzustellen, dass<br />
zwischen der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) kein<br />
Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen besteht.<br />
a) Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist<br />
die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber<br />
allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer<br />
und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke<br />
fortgesetzt verfolgt (BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>).<br />
Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer<br />
Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen<br />
Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in<br />
einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen<br />
Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen<br />
Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt<br />
werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem<br />
einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dies setzt<br />
voraus, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend<br />
zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben,<br />
die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen erstreckt<br />
(BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>; Beschl. v. 11.2.20<strong>04</strong> –<br />
7 ABR 27/03). Die Annahme einer solchen Führungsvereinbarung<br />
ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn mehrere<br />
Unternehmen etwa auf der Grundlage von Organ- oder<br />
Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten<br />
(BAG, Beschl. v. 18.1.1990 – 2 AZR 355/89).<br />
Eine rein konzernrechtliche Befugnis begründet noch keinen<br />
einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat in diesem Sinn<br />
(BAG, Beschl. v. 18.10.2000 – 2 AZR 494/99). Voraussetzung<br />
für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes ist, dass der<br />
Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen<br />
Bereich von derselben institutionellen Leitung aufgrund einer<br />
gemeinsamen Führungsvereinbarung ausgeübt wird. Die erforderliche<br />
Führungsvereinbarung muss auf eine einheitliche<br />
Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden<br />
müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden<br />
Zwecke erfüllen zu können (BAG, Beschl. v. 22.6.2005 –<br />
7 ABR 57/<strong>04</strong>; Beschl. v. 22.10.2003 – 7 ABR 18/03). Für die<br />
Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und<br />
personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten<br />
Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein<br />
arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird,<br />
der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG,<br />
Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/<strong>04</strong>).<br />
b) Diese Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb der<br />
Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) liegen nicht vor.<br />
aa) Der Einsatz der Arbeitnehmer und die Nutzung der<br />
Betriebsmittel wird in der Betriebsstätte der Beteiligten zu<br />
1) nur durch die Beteiligte zu 1) ohne Mitwirkung der Beteiligten<br />
zu 3) gesteuert. Grundlegende Voraussetzung für das<br />
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