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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

291. PKH, Beurteilung der Erfolgsaussichten, antizipierte<br />

Beweiswürdigung<br />

Bei der summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten<br />

ist im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn auch nur<br />

in gewissen Grenzen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung<br />

grundsätzlich zulässig.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 16.4.<strong>2010</strong>, 10 Ta 71/10<br />

292. PKH, Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht gegen<br />

rechtskräftige abweisende Entscheidung<br />

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114<br />

Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung<br />

fehlt es, wenn aufgrund der Rechtskraftwirkung des<br />

erstinstanzlichen Urteils davon auszugehen ist, dass dem<br />

Kläger die Klageforderung nicht zusteht. Dies schließt die<br />

rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den<br />

erstinstanzlich rechtskräftig beendeten Zahlungsprozess aus.<br />

Das Beschwerdegericht darf die sachliche Voraussetzung der<br />

Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung<br />

nicht mehr abweichend von der Auffassung<br />

der Vorinstanz beurteilen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 7.5.<strong>2010</strong>, 10 Ta 72/10<br />

293. PKH, Antrag auf Bewilligung für Vergleichsmehrwert<br />

Für einen Prozessvergleich, der andere Gegenstände als den<br />

Streitgegenstand regelt, bedarf es eines erneuten ausdrücklichen<br />

Prozesskostenhilfeantrags.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 23.4.<strong>2010</strong>, 9 Ta 52/10<br />

294. PKH, Ratenzahlung, Berechnung der Sperrfrist<br />

Die Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO bildet eine absolute Zeitgrenze<br />

von 48 Monaten für die Ratenzahlungspflicht der prozesskostenhilfeberechtigten<br />

Partei. Raten auf Prozesskosten<br />

sind – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses<br />

– auch dann nur bis zum Ablauf von maximal 48 Monaten<br />

zu bezahlen, wenn zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt<br />

wurde und erst nachträglich – wegen Besserung der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse – die Zahlung von Raten angeordnet<br />

wurde bzw. die Voraussetzungen dafür eingetreten<br />

sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 6/10<br />

295. PKH, Nachweis der Bedürftigkeit im Beschwerdeverfahren<br />

1. Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen<br />

und persönlichen Verhältnissen der Partei kann diese noch<br />

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachreichen, da § 120<br />

266 <strong>04</strong>/10<br />

Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen<br />

Parteierklärung vorsieht.<br />

2. Ein die Prozesskostenhilfe aufhebender Beschluss ist daher<br />

auch dann aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer erstmals<br />

gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen<br />

der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe<br />

nachweist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 28.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 54/10<br />

296. PKH, Aufhebung der Bewilligung<br />

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach<br />

§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO im Zeitraum von 4 Jahren nach der<br />

Bewilligung verpflichtet, auf Aufforderung durch das Gericht<br />

zu erklären, ob sich seit der Bewilligung ihre für die Prozesskostenhilfe<br />

maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse wesentlich geändert haben. Gibt die Partei die<br />

geforderte Erklärung nicht ab, kann die Prozesskostenhilfe<br />

nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 28.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 93/10<br />

297. PKH, Aufhebung der Bewilligung, Umfang der Erklärungspflicht<br />

1. Nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die<br />

Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rahmen des<br />

Nachprüfungsverfahrens auf Verlangen des Gerichts zunächst<br />

nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse eingetreten ist.<br />

2. Es steht dem Rechtspfleger im Nachprüfungsverfahren im<br />

Rahmen des ihm eröffneten Ermessens frei, konkrete Angaben<br />

oder Nachweise der Partei zu fordern. Kommt die Partei dieser<br />

Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus<br />

§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 17.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 90/10<br />

298. PKH, Aufhebung der Bewilligung, Umfang der Erklärungspflicht,<br />

Vorlage von Bescheiden<br />

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, im Rahmen der Glaubhaftmachung<br />

nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kopie eines Bescheides<br />

über die Bewilligung von ALG zu verlangen, auch wenn<br />

die Partei bereits einen Kontoauszug vorgelegt hat, aus dem<br />

sich die Zahlung von ALG ergibt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 25.2.<strong>2010</strong>, 1 Ta 20/10<br />

299. PKH, Aufhebung der Bewilligung, Zustellung des Beschlusses<br />

an Prozessbevollmächtigten<br />

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m.<br />

§ 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde gegen einen die<br />

Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss

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