Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechtsprechung<br />
Sonstiges<br />
291. PKH, Beurteilung der Erfolgsaussichten, antizipierte<br />
Beweiswürdigung<br />
Bei der summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten<br />
ist im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn auch nur<br />
in gewissen Grenzen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung<br />
grundsätzlich zulässig.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 16.4.<strong>2010</strong>, 10 Ta 71/10<br />
292. PKH, Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht gegen<br />
rechtskräftige abweisende Entscheidung<br />
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114<br />
Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung<br />
fehlt es, wenn aufgrund der Rechtskraftwirkung des<br />
erstinstanzlichen Urteils davon auszugehen ist, dass dem<br />
Kläger die Klageforderung nicht zusteht. Dies schließt die<br />
rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den<br />
erstinstanzlich rechtskräftig beendeten Zahlungsprozess aus.<br />
Das Beschwerdegericht darf die sachliche Voraussetzung der<br />
Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung<br />
nicht mehr abweichend von der Auffassung<br />
der Vorinstanz beurteilen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 7.5.<strong>2010</strong>, 10 Ta 72/10<br />
293. PKH, Antrag auf Bewilligung für Vergleichsmehrwert<br />
Für einen Prozessvergleich, der andere Gegenstände als den<br />
Streitgegenstand regelt, bedarf es eines erneuten ausdrücklichen<br />
Prozesskostenhilfeantrags.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 23.4.<strong>2010</strong>, 9 Ta 52/10<br />
294. PKH, Ratenzahlung, Berechnung der Sperrfrist<br />
Die Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO bildet eine absolute Zeitgrenze<br />
von 48 Monaten für die Ratenzahlungspflicht der prozesskostenhilfeberechtigten<br />
Partei. Raten auf Prozesskosten<br />
sind – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses<br />
– auch dann nur bis zum Ablauf von maximal 48 Monaten<br />
zu bezahlen, wenn zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt<br />
wurde und erst nachträglich – wegen Besserung der<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse – die Zahlung von Raten angeordnet<br />
wurde bzw. die Voraussetzungen dafür eingetreten<br />
sind.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 1.3.<strong>2010</strong>, 1 Ta 6/10<br />
295. PKH, Nachweis der Bedürftigkeit im Beschwerdeverfahren<br />
1. Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen<br />
und persönlichen Verhältnissen der Partei kann diese noch<br />
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachreichen, da § 120<br />
266 <strong>04</strong>/10<br />
Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen<br />
Parteierklärung vorsieht.<br />
2. Ein die Prozesskostenhilfe aufhebender Beschluss ist daher<br />
auch dann aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer erstmals<br />
gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen<br />
der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe<br />
nachweist.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 28.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 54/10<br />
296. PKH, Aufhebung der Bewilligung<br />
Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach<br />
§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO im Zeitraum von 4 Jahren nach der<br />
Bewilligung verpflichtet, auf Aufforderung durch das Gericht<br />
zu erklären, ob sich seit der Bewilligung ihre für die Prozesskostenhilfe<br />
maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse wesentlich geändert haben. Gibt die Partei die<br />
geforderte Erklärung nicht ab, kann die Prozesskostenhilfe<br />
nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 28.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 93/10<br />
297. PKH, Aufhebung der Bewilligung, Umfang der Erklärungspflicht<br />
1. Nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die<br />
Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rahmen des<br />
Nachprüfungsverfahrens auf Verlangen des Gerichts zunächst<br />
nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse eingetreten ist.<br />
2. Es steht dem Rechtspfleger im Nachprüfungsverfahren im<br />
Rahmen des ihm eröffneten Ermessens frei, konkrete Angaben<br />
oder Nachweise der Partei zu fordern. Kommt die Partei dieser<br />
Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus<br />
§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 17.5.<strong>2010</strong>, 1 Ta 90/10<br />
298. PKH, Aufhebung der Bewilligung, Umfang der Erklärungspflicht,<br />
Vorlage von Bescheiden<br />
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, im Rahmen der Glaubhaftmachung<br />
nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kopie eines Bescheides<br />
über die Bewilligung von ALG zu verlangen, auch wenn<br />
die Partei bereits einen Kontoauszug vorgelegt hat, aus dem<br />
sich die Zahlung von ALG ergibt.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 25.2.<strong>2010</strong>, 1 Ta 20/10<br />
299. PKH, Aufhebung der Bewilligung, Zustellung des Beschlusses<br />
an Prozessbevollmächtigten<br />
Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m.<br />
§ 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde gegen einen die<br />
Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss