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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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fensichtlichkeit der Unwirksamkeit der Kündigung, Zweifel an<br />

deren Wirksamkeit, die eine nähere rechtliche Überprüfung<br />

erfordern, genügen nicht (vgl. Schmiedl, BB 2002, 992, 994).<br />

cc) Unter Zugrundelegung diese Maßstäbe fehlt es an einem<br />

Verfügungsanspruch. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen,<br />

darzutun, dass die außerordentliche fristlose Kündigung vom<br />

4.5.<strong>2010</strong> offensichtlich unwirksam ist. ( ... )<br />

b) Was indes offensichtlich ist, ist nach Auffassung des Gerichts<br />

das Fehlen eines Verfügungsgrundes. Damit entbehrt<br />

der Antrag auch der zweiten zentralen Voraussetzung, die für<br />

den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig wäre.<br />

aa) Eine einstweilige Verfügung auf Gestellung eines Dienstwagens<br />

zur privaten Nutzung scheitert regelmäßig am<br />

Verfügungsgrund, da es dem Arbeitnehmer zumutbar ist,<br />

selbst für Ersatz zu sorgen und die Kosten gegebenenfalls<br />

im Wege des Schadensersatzes durchzusetzen (vgl. LAG<br />

Köln v. 5.11.2002 – 2 Ta 330/02).<br />

bb) So liegt es auch hier. Selbst wenn der Antragsteller einen<br />

Verfügungsanspruch hätte, ist er nicht im Sinne der §§ 935,<br />

940 ZPO auf die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens<br />

angewiesen. Für den Antragsteller ist es ohne Weiteres zumutbar,<br />

sich – sollte sich die Unwirksamkeit der Kündigung<br />

herausstellen – auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />

zu beschränken. Es ist für die Kammer zunächst<br />

nicht erkennbar, weshalb es für den Antragsteller derzeit absolut<br />

notwendig und unabwendbar sein soll, überhaupt ein<br />

Kraftfahrzeug nutzen zu können. Dies wird lediglich pauschal<br />

behauptet. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist es dem Antragsteller<br />

jedenfalls zumutbar, zunächst auf eigene Kosten für<br />

Mobilität zu sorgen und einen eventuellen Schadensersatzanspruch<br />

vorzufinanzieren, zumal nicht glaubhaft gemacht<br />

ist, dass die finanziellen Verhältnisse des bis jetzt sehr gut<br />

verdienenden Antragstellers dies nicht ermöglichten. Soweit<br />

der Antragsteller auf Nachfrage des Gerichts im Termin zur<br />

mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 18.5.<strong>2010</strong> ausgeführt<br />

hat, er habe sich mittlerweile, um seine Mobilität zu<br />

gewährleisten, einen Kleinwagen angeschafft, bestätigt sich<br />

dies. Soweit dieses Kraftfahrzeug dem Antragsteiler nicht „statusgerecht“<br />

erscheinen mag, rechtfertigt dies allein – was auf<br />

der Hand liegt – nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.<br />

Dies muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden,<br />

dass einstweilige Verfügungen auf Entgeltzahlung grundsätzlich<br />

die Darlegung und Glaubhaftmachung voraussetzen, dass<br />

der Arbeitnehmer sich ohne diese in einer Notlage befindet,<br />

und auch im Übrigen nur unter restriktiven Voraussetzungen<br />

möglich sind (vgl. dazu Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 62<br />

Rn 103 f.). Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten<br />

Nutzung ist aber nichts anderes als ein Entgeltbestandteil.<br />

■ Arbeitsgericht Stuttgart<br />

vom 18.5.<strong>2010</strong>, 16 Ga 50/10<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Bert Howald,<br />

Rotebühlplatz 20a, 70173 Stuttgart<br />

Tel.: 0711/221133, Fax: 0711/2265137<br />

b.howald@gassmann-seidel.de; www.gassmann-seidel.de<br />

<strong>04</strong>/10<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

236. Direktionsrecht, einstweilige Verfügung, Unterlassungsanspruch,<br />

Ermessensausübung bei erforderlicher<br />

Betreuung eines schulpflichtigen Kindes<br />

Aus den Entscheidungsgründen: Nach vorläufiger Bewertung<br />

im einstweiligen Verfügungsverfahren ist es dem Arbeitgeber<br />

zu untersagen, die Versetzungsmaßnahme bis zum<br />

rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchzusetzen,<br />

weil die Wirksamkeit der einseitigen arbeitgeberseitigen<br />

Maßnahme nicht ersichtlich ist. ( ... )<br />

Grundsätzlich umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers<br />

das Recht, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen näher<br />

auszugestalten. Dies betrifft Zeit, Ort, Inhalt und Art und<br />

Weise der zu leistenden Arbeit. Zum Weisungsrecht gehört<br />

also auch die Befugnis, festzulegen, an welchen Dienststellen<br />

die Arbeit zu leisten ist. Die Ausübung des Direktionsrechts<br />

unterliegt indes Begrenzungen, die sich durch Gesetz, Tarifvertrag,<br />

Betriebsvereinbarung und schließlich aus den arbeitsvertraglichen<br />

Abmachungen ergeben können. Vorliegend haben<br />

die Parteien unter Ziffer 3 des Arbeitsvertrages folgende<br />

Regelung getroffen: „Ort der Arbeitsleitung ist Lüneburg. Die<br />

Gesellschaft behält sich vor, den Mitarbeiter im Rahmen des<br />

Zumutbaren an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, wenn<br />

dies aus betrieblichen Gründen notwendig erscheint.“<br />

Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme<br />

beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast<br />

für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Versetzung.<br />

Dazu gehört nicht nur die Darlegung, dass seine Entscheidung<br />

billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass<br />

die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen<br />

Grenzen erfolgt ist (vgl. BAG, Urt. v. 13.3.2007 –<br />

9 AZR 433/06). Dazu wäre hier erforderlich gewesen, dass<br />

die Verfügungsbeklagte darlegt und glaubhaft macht, dass<br />

1.) eine betriebliche Notwendigkeit für die Versetzung nach<br />

Syke besteht, sowie 2.) die Versetzung nach Syke für die Verfügungsklägerin<br />

zumutbar ist.<br />

Soweit es das Erfordernis der betrieblichen Notwendigkeit<br />

betrifft, genügen die dargelegten Umstände zur<br />

Annahme einer betrieblichen Notwendigkeit für die Versetzungsmaßnahme<br />

nicht. Schon dem Wortlaut nach ist eine<br />

Notwendigkeit mehr als allein ein betriebliches Interesse<br />

an der Versetzung. An dieser Stelle haben die Parteien<br />

die Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers Restriktionen<br />

unterworfen, die über die Befugnis, eine Versetzungsentscheidung<br />

auf der Grundlage billigen Ermessens zu treffen,<br />

hinausgehen. Anderenfalls wäre die Regelung in Ziffer 3 des<br />

Arbeitsvertrages überflüssig. Da nicht angenommen werden<br />

kann, dass die Parteien Überflüssiges im Arbeitsvertrag<br />

regeln, bedeutet Notwendigkeit danach die Unabwendbarkeit,<br />

Unvermeidlichkeit oder Unverzichtbarkeit einer Versetzungsmaßnahme.<br />

Die hierfür erforderlichen Umstände zur<br />

Annahme einer Notwendigkeit der Versetzungsmaßnahme<br />

hat die Verfügungsbeklagte nicht dargelegt, so dass es<br />

auf ihre Glaubhaftmachung nicht ankommt. Der Umstand,<br />

237

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