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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04

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Einigungsstelle war vereinbart, dass sie das Thema „Dienstbekleidung<br />

für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin“ regeln<br />

soll. Dazu gehört auch eine abschließende Regelung über<br />

den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung.<br />

Er ist ohne weiteres einer abschließenden abstrakt-generellen<br />

Regelung zugänglich. Künftig auftretende Einzelfälle, die<br />

jeweils noch der Würdigung der konkreten Umstände sowie<br />

eine unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

vorzunehmenden Interessenabwägung verlangen, sind in<br />

diesem Zusammenhang nicht erkennbar. bb) Die Unwirksamkeit<br />

der genannten Regelung hat die Unwirksamkeit des<br />

gesamten Spruchs zur Folge. ( ... )<br />

Im Streitfall bildet der verbleibende Teil keine in sich geschlossene<br />

und sinnvolle Regelung. Ohne einen geregelten<br />

Geltungsbereich sind die übrigen Regelungen gegenstandslos,<br />

da offen ist auf welchen Personenkreis sie Anwendung<br />

finden sollen.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 8.4.<strong>2010</strong>, 5 TaBV 123/09<br />

eingereicht von Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür,<br />

Im Mediapark 6, 50670 Köln<br />

Tel.: 0221/35505150, Fax: 0221/35505135<br />

oberthuer@rpo-rechtsanwaelte.de;<br />

www.rpo-rechtsanwaelte.de<br />

274. Gemeinschaftsbetrieb, Voraussetzungen, einstweilige<br />

Verfügung<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Ein gemeinsamer Betrieb konnte im Rahmen dieses Verfahrens<br />

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht festgestellt<br />

werden.<br />

1. Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes setzt auch<br />

nach der Neuregelung des § 1 BetrVG eine gemeinsame<br />

Betriebsstätte voraus, in der die Betriebsmittel und die Arbeitnehmer<br />

zur Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen<br />

Zweckes von den beteiligten Arbeitgebern zusammengefasst<br />

sind und von einer einheitlichen Leitung eingesetzt werden.<br />

Hiervon kann nach dem Vorbringen des Antragstellers im hiesigen<br />

summarischen Verfahren nicht ausgegangen werden.<br />

2. Die Benutzung der gleichen sozialen Einrichtungen<br />

durch alle Beschäftigten der Beteiligten zu 1) mit 12) (Kantine,<br />

Essensautomaten, Kaffeemaschinen, Toiletten und Umkleideräume)<br />

indiziert nicht selbstverständlich, dass sämtliche<br />

Arbeitnehmer von den beteiligten Arbeitgebern zusammengefasst<br />

sind und von einer einheitlichen Leitung eingesetzt<br />

werden. Diese Behauptung berücksichtigt nämlich nicht,<br />

dass zu einer einheitlichen Leitung des gesamten Personals<br />

auch eine zentrale Entscheidungsbefugnis hinsichtlich<br />

der personellen Angelegenheit aller Beschäftigten zählt.<br />

Hierzu gehören insbesondere die <strong>Entscheidungen</strong> über<br />

die Einstellung und die Entlassung des Personals, über<br />

die Urlaubsgewährung des gesamten Personals, über den<br />

jeweiligen Einsatz der gesamten Arbeitnehmer im Einzelfall<br />

<strong>04</strong>/10<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

und über den insgesamten Einsatz des Personals in Ausübung<br />

eines zentralen Direktionsrechtes beim Einsatz der gesamten<br />

Arbeitnehmerschaft. Eine solche institutionelle zentrale Leitung<br />

kann der Benutzung der Sozialeinrichtungen durch alle<br />

Beschäftigten der Beteiligten zu 1) mit 12) nicht entnommen<br />

werden.<br />

3. Eine solche institutionelle Leitung aller Beschäftigten ergibt<br />

sich auch nicht zwingend aus der Behauptung, dass eine<br />

Personalverwaltung für alle Beschäftigten für Anfragen bezüglich<br />

Gehalt und Lohn zuständig ist. Gleiches gilt für die<br />

Behauptung, eine zentrale Personalverwaltung sei für die Abrechnung<br />

aller Beschäftigten zuständig. Beides hat nichts mit<br />

der zentralen Entscheidung eines Arbeitseinsatzes aller Beschäftigten<br />

zu tun. Auf eine zentrale Steuerung mit Entscheidungsbefugnis<br />

hinsichtlich des Arbeitseinsatzes aller Beschäftigten<br />

mehrerer Unternehmen kommt es jedoch bei der Frage<br />

eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen an.<br />

4. Dass sich die Ansprechpartner der Beschäftigen zum großen<br />

Teil nicht geändert haben (früher Abteilungsleiter; jetzt zum<br />

größten Teil Geschäftsführer) weist auch nicht zwingend auf<br />

einen gemeinsamen Betrieb hin. Dadurch ist nämlich nicht<br />

ausgeschlossen, dass die Beteiligten zu 1) mit 12) eigenständige<br />

Führungsstrukturen aufweisen.<br />

5. Hinsichtlich der zentralen Poststelle, des Eingangsbereichs<br />

mit demselben Empfang, des Fuhrparks und der Hausmeister<br />

einschließlich des gemeinsamen Parkplatzes und derselben<br />

Mitarbeiterzeitung gilt nichts anderes als hinsichtlich der oben<br />

benannten gemeinsamen Benutzung der Sozialeinrichtungen<br />

(Kantine usw.). Auch insoweit ist zumindest in hiesigem summarischen<br />

Verfahren nicht feststellbar, dass sämtliche Arbeitnehmer<br />

der Beteiligten zu 1) mit 12) von diesen im Rahmen<br />

einer einheitlichen Leitung eingesetzt werden.<br />

■ Arbeitsgericht Bamberg<br />

vom 20.1.<strong>2010</strong>, 2 BVGa 8/09<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling,<br />

Prinzessinnenstraße 14, 10969 Berlin<br />

Tel.: 030/61659720, Fax: 030/61659722<br />

RA.Dr.Weberling@presserecht.de; www.presserecht.de<br />

275. Interessenausgleich, Namensliste, Zuständigkeit des<br />

GBR bei unternehmenseinheitlichem Konzept<br />

Für den Abschluss eines Interessenausgleiches mit Namensliste<br />

i.S.d. § 125 InsO ist der Gesamtbetriebsrat zuständig,<br />

wenn das Unternehmen mit einem unternehmensweiten und<br />

unternehmenseinheitlichen Konzept saniert werden soll.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 23.2.<strong>2010</strong>, 1 Sa 687/09<br />

276. Personalrat, Mitbestimmung bei Probezeitkündigung,<br />

LPVG Rheinland-Pfalz<br />

1. Das im LPersVG Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Verfahren<br />

der Mitwirkung des Personalrats geht über die mit einer<br />

Anhörung verbundene Gelegenheiten zur Stellungnahme<br />

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