Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2010-04
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Einigungsstelle war vereinbart, dass sie das Thema „Dienstbekleidung<br />
für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin“ regeln<br />
soll. Dazu gehört auch eine abschließende Regelung über<br />
den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung.<br />
Er ist ohne weiteres einer abschließenden abstrakt-generellen<br />
Regelung zugänglich. Künftig auftretende Einzelfälle, die<br />
jeweils noch der Würdigung der konkreten Umstände sowie<br />
eine unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
vorzunehmenden Interessenabwägung verlangen, sind in<br />
diesem Zusammenhang nicht erkennbar. bb) Die Unwirksamkeit<br />
der genannten Regelung hat die Unwirksamkeit des<br />
gesamten Spruchs zur Folge. ( ... )<br />
Im Streitfall bildet der verbleibende Teil keine in sich geschlossene<br />
und sinnvolle Regelung. Ohne einen geregelten<br />
Geltungsbereich sind die übrigen Regelungen gegenstandslos,<br />
da offen ist auf welchen Personenkreis sie Anwendung<br />
finden sollen.<br />
■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 8.4.<strong>2010</strong>, 5 TaBV 123/09<br />
eingereicht von Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür,<br />
Im Mediapark 6, 50670 Köln<br />
Tel.: 0221/35505150, Fax: 0221/35505135<br />
oberthuer@rpo-rechtsanwaelte.de;<br />
www.rpo-rechtsanwaelte.de<br />
274. Gemeinschaftsbetrieb, Voraussetzungen, einstweilige<br />
Verfügung<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Ein gemeinsamer Betrieb konnte im Rahmen dieses Verfahrens<br />
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht festgestellt<br />
werden.<br />
1. Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes setzt auch<br />
nach der Neuregelung des § 1 BetrVG eine gemeinsame<br />
Betriebsstätte voraus, in der die Betriebsmittel und die Arbeitnehmer<br />
zur Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen<br />
Zweckes von den beteiligten Arbeitgebern zusammengefasst<br />
sind und von einer einheitlichen Leitung eingesetzt werden.<br />
Hiervon kann nach dem Vorbringen des Antragstellers im hiesigen<br />
summarischen Verfahren nicht ausgegangen werden.<br />
2. Die Benutzung der gleichen sozialen Einrichtungen<br />
durch alle Beschäftigten der Beteiligten zu 1) mit 12) (Kantine,<br />
Essensautomaten, Kaffeemaschinen, Toiletten und Umkleideräume)<br />
indiziert nicht selbstverständlich, dass sämtliche<br />
Arbeitnehmer von den beteiligten Arbeitgebern zusammengefasst<br />
sind und von einer einheitlichen Leitung eingesetzt<br />
werden. Diese Behauptung berücksichtigt nämlich nicht,<br />
dass zu einer einheitlichen Leitung des gesamten Personals<br />
auch eine zentrale Entscheidungsbefugnis hinsichtlich<br />
der personellen Angelegenheit aller Beschäftigten zählt.<br />
Hierzu gehören insbesondere die <strong>Entscheidungen</strong> über<br />
die Einstellung und die Entlassung des Personals, über<br />
die Urlaubsgewährung des gesamten Personals, über den<br />
jeweiligen Einsatz der gesamten Arbeitnehmer im Einzelfall<br />
<strong>04</strong>/10<br />
Rechtsprechung<br />
Personalvertretungsrecht<br />
und über den insgesamten Einsatz des Personals in Ausübung<br />
eines zentralen Direktionsrechtes beim Einsatz der gesamten<br />
Arbeitnehmerschaft. Eine solche institutionelle zentrale Leitung<br />
kann der Benutzung der Sozialeinrichtungen durch alle<br />
Beschäftigten der Beteiligten zu 1) mit 12) nicht entnommen<br />
werden.<br />
3. Eine solche institutionelle Leitung aller Beschäftigten ergibt<br />
sich auch nicht zwingend aus der Behauptung, dass eine<br />
Personalverwaltung für alle Beschäftigten für Anfragen bezüglich<br />
Gehalt und Lohn zuständig ist. Gleiches gilt für die<br />
Behauptung, eine zentrale Personalverwaltung sei für die Abrechnung<br />
aller Beschäftigten zuständig. Beides hat nichts mit<br />
der zentralen Entscheidung eines Arbeitseinsatzes aller Beschäftigten<br />
zu tun. Auf eine zentrale Steuerung mit Entscheidungsbefugnis<br />
hinsichtlich des Arbeitseinsatzes aller Beschäftigten<br />
mehrerer Unternehmen kommt es jedoch bei der Frage<br />
eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen an.<br />
4. Dass sich die Ansprechpartner der Beschäftigen zum großen<br />
Teil nicht geändert haben (früher Abteilungsleiter; jetzt zum<br />
größten Teil Geschäftsführer) weist auch nicht zwingend auf<br />
einen gemeinsamen Betrieb hin. Dadurch ist nämlich nicht<br />
ausgeschlossen, dass die Beteiligten zu 1) mit 12) eigenständige<br />
Führungsstrukturen aufweisen.<br />
5. Hinsichtlich der zentralen Poststelle, des Eingangsbereichs<br />
mit demselben Empfang, des Fuhrparks und der Hausmeister<br />
einschließlich des gemeinsamen Parkplatzes und derselben<br />
Mitarbeiterzeitung gilt nichts anderes als hinsichtlich der oben<br />
benannten gemeinsamen Benutzung der Sozialeinrichtungen<br />
(Kantine usw.). Auch insoweit ist zumindest in hiesigem summarischen<br />
Verfahren nicht feststellbar, dass sämtliche Arbeitnehmer<br />
der Beteiligten zu 1) mit 12) von diesen im Rahmen<br />
einer einheitlichen Leitung eingesetzt werden.<br />
■ Arbeitsgericht Bamberg<br />
vom 20.1.<strong>2010</strong>, 2 BVGa 8/09<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling,<br />
Prinzessinnenstraße 14, 10969 Berlin<br />
Tel.: 030/61659720, Fax: 030/61659722<br />
RA.Dr.Weberling@presserecht.de; www.presserecht.de<br />
275. Interessenausgleich, Namensliste, Zuständigkeit des<br />
GBR bei unternehmenseinheitlichem Konzept<br />
Für den Abschluss eines Interessenausgleiches mit Namensliste<br />
i.S.d. § 125 InsO ist der Gesamtbetriebsrat zuständig,<br />
wenn das Unternehmen mit einem unternehmensweiten und<br />
unternehmenseinheitlichen Konzept saniert werden soll.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 23.2.<strong>2010</strong>, 1 Sa 687/09<br />
276. Personalrat, Mitbestimmung bei Probezeitkündigung,<br />
LPVG Rheinland-Pfalz<br />
1. Das im LPersVG Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Verfahren<br />
der Mitwirkung des Personalrats geht über die mit einer<br />
Anhörung verbundene Gelegenheiten zur Stellungnahme<br />
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