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Berichte 2009 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...

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152<br />

Satzung in <strong>der</strong> Fassung vom 17.11.<strong>2009</strong><br />

§ 1<br />

Sitz <strong>und</strong> Zweck<br />

1. Die <strong>För<strong>der</strong>ergesellschaft</strong> <strong>Geodäsie</strong> <strong>und</strong> Geoinformatik <strong>der</strong> Leibniz<br />

Universität Hannover hat ihren Sitz in Hannover.<br />

2. Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel, die Arbeiten <strong>der</strong> Fachrichtung <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Fachschaft <strong>Geodäsie</strong> <strong>und</strong> Geoinformatik zu unterstützen. Sie soll eine gute<br />

Zusammenarbeit zwischen Praxis <strong>und</strong> Universität herbeiführen sowie<br />

Versuchsarbeiten anregen <strong>und</strong> för<strong>der</strong>n.<br />

3. Die Mitglie<strong>der</strong> werden durch Vorträge <strong>und</strong> Vorführungen, Jahres- <strong>und</strong><br />

Versuchsberichte über diese Arbeiten unterrichtet. Sie haben das Recht, die<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> Fachrichtung zu besichtigen <strong>und</strong> an den Untersuchungen<br />

teilzunehmen, soweit dies betrieblich möglich ist.<br />

§ 2<br />

Mitgliedschaft<br />

1. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft können Einzelpersonen, Körperschaften,<br />

Behörden, Firmen usw. des In- <strong>und</strong> Auslandes werden.<br />

2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet <strong>der</strong><br />

Vorstand.<br />

3. Das Geschäftjahr <strong>der</strong> Gesellschaft beginnt jeweils am 1. Oktober des<br />

laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>und</strong> endet am 30. September des darauf<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod <strong>und</strong> Austritt zum Jahresende. Die<br />

Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 1. Juli des Jahres schriftlich<br />

erklärt werden.<br />

5. Eine Mitgliedschaft kann vom Vorstand aberkannt werden, wenn ein Mitglied<br />

mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im<br />

Rückstand geblieben ist.<br />

6. Ein Mitglied kann von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit einer Mehrheit von 2/3<br />

<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger<br />

Gr<strong>und</strong> vorliegt.

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