Berichte 2009 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...
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7. Persönlichkeiten, die sich beson<strong>der</strong>e Verdienste um die Gesellschaft<br />
erworben haben, können auf Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong><br />
Gesellschaft zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernannt werden. Der Beschluss ist mit<br />
mindestens Dreiviertelmehrheit <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
anwesenden Mitglie<strong>der</strong> zu fassen. Ehrenmitglie<strong>der</strong> genießen sämtliche<br />
Mitgliedsrechte, sind jedoch von <strong>der</strong> Beitragspflicht befreit.<br />
§ 3<br />
Beiträge<br />
1. Über die Höhe <strong>der</strong> von den Mitglie<strong>der</strong>n zu zahlenden Jahresbeiträge<br />
beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
2. Der Beitrag ist in <strong>der</strong> Summe bis spätestens 31. März jeden Jahres fällig.<br />
Rückständige Beiträge werden unter Berechnung einer Verzugsgebühr,<br />
über <strong>der</strong>en Höhe die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt, angemahnt.<br />
§4<br />
Gemeinnützigkeit<br />
1. Die <strong>För<strong>der</strong>ergesellschaft</strong> <strong>Geodäsie</strong> <strong>und</strong> Geoinformatik <strong>der</strong> Leibniz<br />
Universität Hannover verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong><br />
Abgabenordnung (AO). Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht<br />
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel <strong>der</strong> Gesellschaft dürfen<br />
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong><br />
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>der</strong> Gesellschaft. Es darf keine<br />
Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft fremd sind o<strong>der</strong><br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 5<br />
Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden<br />
Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu 5 Beisitzern. Die Mitglie<strong>der</strong><br />
des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.<br />
2. Der Vorsitzende – in seinem Verhin<strong>der</strong>ungsfalle <strong>der</strong> stellvertretende<br />
Vorsitzende – <strong>und</strong> ein weiteres Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im<br />
Sinne des § 26 BGB. Sie sind gemeinsam berechtigt, die Gesellschaft<br />
gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich zu vertreten <strong>und</strong> für sie zu zeichnen.