11.12.2012 Aufrufe

Berichte 2009 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...

Berichte 2009 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...

Berichte 2009 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

153<br />

7. Persönlichkeiten, die sich beson<strong>der</strong>e Verdienste um die Gesellschaft<br />

erworben haben, können auf Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong><br />

Gesellschaft zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernannt werden. Der Beschluss ist mit<br />

mindestens Dreiviertelmehrheit <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> zu fassen. Ehrenmitglie<strong>der</strong> genießen sämtliche<br />

Mitgliedsrechte, sind jedoch von <strong>der</strong> Beitragspflicht befreit.<br />

§ 3<br />

Beiträge<br />

1. Über die Höhe <strong>der</strong> von den Mitglie<strong>der</strong>n zu zahlenden Jahresbeiträge<br />

beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

2. Der Beitrag ist in <strong>der</strong> Summe bis spätestens 31. März jeden Jahres fällig.<br />

Rückständige Beiträge werden unter Berechnung einer Verzugsgebühr,<br />

über <strong>der</strong>en Höhe die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt, angemahnt.<br />

§4<br />

Gemeinnützigkeit<br />

1. Die <strong>För<strong>der</strong>ergesellschaft</strong> <strong>Geodäsie</strong> <strong>und</strong> Geoinformatik <strong>der</strong> Leibniz<br />

Universität Hannover verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong><br />

Abgabenordnung (AO). Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht<br />

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel <strong>der</strong> Gesellschaft dürfen<br />

nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>der</strong> Gesellschaft. Es darf keine<br />

Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft fremd sind o<strong>der</strong><br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 5<br />

Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden<br />

Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu 5 Beisitzern. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.<br />

2. Der Vorsitzende – in seinem Verhin<strong>der</strong>ungsfalle <strong>der</strong> stellvertretende<br />

Vorsitzende – <strong>und</strong> ein weiteres Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im<br />

Sinne des § 26 BGB. Sie sind gemeinsam berechtigt, die Gesellschaft<br />

gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich zu vertreten <strong>und</strong> für sie zu zeichnen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!