Fortbildungsplaner 22012 - Architektenkammer Baden-Württemberg
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Energieeinsparverordnung EnEV 2012<br />
Gemäß dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die EnEV 2009 hinsichtlich<br />
ihrer wirtschaftlichen Umsetzbarkeit untersucht. Von Seiten der <strong>Architektenkammer</strong>n<br />
wurde neben der Forderung, auf Wirtschaftlichkeit zu achten, auch klargestellt, dass<br />
bei der vom BMVBS verwandten Grundannahmen nur bei gravierendem Sanierungsstau<br />
eines Gebäudes die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Dies ist jedoch ein in der<br />
Praxis nur selten vorkommender Bauzustand. Die 2011 von Verbänden der Bau- und<br />
Immobilienwirtschaft und der BAK bei Prognos beauftragte Studie zur „volkswirtschaftlichen<br />
Bewertung der EnEV 2009“, deren Ergebnisse im Januar 2012 bei Politik<br />
und Presse großes Interesse fanden, kommt zu dem Ergebnis, dass die gegenwärtige<br />
EnEV 2009 die Grenze der Wirtschaftlichkeit für Maßnahmen der energetischen<br />
Gebäudesanierung erreicht hat. Auch für den Neubau stellt sie nur noch geringen<br />
Spielraum fest. BMVBS und BMWi sind der Forderung von Verbänden der Bau- und<br />
Immobilienwirtschaft, u.a. auch der BAK, gefolgt, bei der Novellierung der EnEV<br />
2012 mit Erhöhungen der Anforderungen an Bestand und Neubau maßvoll umgehen<br />
zu wollen. Kurz vor Redaktionsschluss gingen noch die Referentenentwürfe zur<br />
Novellierung von Energieeinsparungsgesetz EnEG und Energieeinsparungsverordnung<br />
EnEV ein, die es hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu analysieren und zu diskutieren<br />
gilt: In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben soll die Grundpflicht zur<br />
Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden ab 1.1.2021 (bzw. 1.1.2019 für öffentliche<br />
Gebäude) eingeführt und die rechtlichen Grundlagen hierfür geschaffen werden. Die<br />
EnEV soll durch stufenweise Verschärfung der Höchstwerte des spezifischen, auf<br />
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts<br />
bzw. der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden<br />
Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden beim Neubau auf dieses Ziel hinführen.<br />
Für den Neubau von Wohngebäuden wird ein „Vereinfachtes Verfahren“ für den<br />
Nachweis eingeführt. Energieausweise sollen als Instrument zur Umsetzung der<br />
geplanten Ziele gestärkt werden durch zusätzliche Pflichten und Einführung eines<br />
unabhängigen Stichprobenkontrollsystems. Für Maßnahmen an bestehenden Gebäuden<br />
ergeben sich aktuell nur marginale Anpassungen: „Im Gebäudebestand wird<br />
wegen zu geringer Effekte bei der Primärenergieeinsparung von einer Verschärfung<br />
der energetischen Anforderungen an die Einzelbauteile abgesehen. Die Primär-<br />
energieeinsparung läge bei etwa 0,5 bis 1 Prozent bei dem einzelnen Bauteil und<br />
rund 2,5 Prozent bei einer Kombination der in Betracht kommenden Einzelbaumaßnahmen.<br />
[…] Um eine möglichst breite Akzeptanz des Energieeinsparrechts zu erhalten,<br />
sind auch keine neuen Nachrüstpflichten vorgesehen.“<br />
Expertenlisten für Bundesförderprogramme<br />
Die politischen und förderpolitischen Aktivitäten des Bundes haben in den letzten<br />
eineinhalb Jahren zu Unruhe und Verunsicherung im Berufsstand geführt. Für verschiedene<br />
Förderprogramme zur Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz soll eine<br />
einheitliche Liste qualifizierter Sachverständiger mit einem dezidierten Qualitätssicherungs-<br />
und Anerkennungssystem bei einer zentrale Stelle – der dena Deutsche<br />
Energieagentur – eingerichtet werden. Ein Eintrag dort sollte verpflichtende Voraussetzung<br />
für eine Antragstellung zur „Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen<br />
Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort“ (Vor-Ort-Beratung) beim Bundesamt<br />
für Wirtschaft und Ausführkontrolle – BAFA – sein. Federführend ist hier das<br />
Bundeswirtschaftsministerium. Auch das Bundesbauministerium wollte dies für einzelne<br />
Punkte des in seinem Verantwortungsbereich liegenden KfW-Förderprogramms<br />
„Energieeffizient Bauen und Sanieren“ einführen, nämlich Planung und Baubegleitung<br />
Effizienzhaus 40/55 sowie das im April 2012 neu aufgelegte Effizienzhaus Denkmal.<br />
Die zugrundeliegenden Regularien dieser Listenführung sind nach Kammermeinung<br />
jedoch weder transparent noch widerspruchsfrei und für den geplanten Zweck nicht<br />
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