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Fortbildungsplaner 22012 - Architektenkammer Baden-Württemberg

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Die AKBW appelliert an den Gesetzgeber, nicht einseitig Einzelmaßnahmen der<br />

ökologischen Modernisierung Vorrang zu geben. Zwar mag eine Regelung zur nachträglichen<br />

Ausweitung des legalen Überbaus auf nachträgliche Maßnahmen zur<br />

Energieeinsparung bei bestehenden Grenzgebäuden im Einzelfall hilfreich sein. Es<br />

gilt jedoch, bei einer ökologischen Modernisierung von Rechts- und Planungsvorschriften<br />

eine Grundlage zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen zu schaffen.<br />

Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die ganzheitliche und ausgewogene Betrachtung des<br />

Klimawandels. Vorgaben, die eine einseitige Nutzung regenerativer Energien fördern,<br />

darf nicht Vorrang gegenüber anderen Möglichkeiten gewährt werden.<br />

In der Anregung zum geplanten „Sanierungsfahrplan“– und im Vorgriff auf die anstehende<br />

Novellierung des E-Wärme-Gesetzes des Landes – wird die Haltung der Kammer<br />

deutlich: „Für eine nachhaltige und zielführende energetische Sanierung des<br />

Gebäudebestandes ist zunächst eine fundierte und ganzheitliche Untersuchung und<br />

Bewertung des vorhandenen Zustandes dringend angeraten, um gegebenenfalls zuerst<br />

die bauliche Hülle zu optimieren und erst dann die Anlagentechnik auf den so reduzierten<br />

Energiebedarf auszulegen. Dadurch wird vermieden, gerade bei Austausch<br />

bzw. Anlagenersatz in eine letztlich zu große, unwirtschaftliche und energetisch<br />

ineffiziente Heizungsanlage zu investieren. Gerade um dem Ziel der Energieeinsparung<br />

und CO 2 -Minderung tatsächlich gerecht zu werden, liegt es ja auch im Interesse<br />

des Umweltministeriums, eher bei einer Gebäudesanierung den Energiebedarf insgesamt<br />

um 90 Prozent zu senken („Faktor-10-Sanierung“), als einen unnötig hohen<br />

Verbrauch zu 10 Prozent aus erneuerbaren Energien zu decken.“<br />

Beratungsdienst: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Sicherheit,<br />

wirtschaftliche Bauplanung und -durchführung und vieles andere mehr<br />

Was zählt in einem Bebauungsplan von 1968 als Vollgeschoss? Wann ist ein Dach<br />

ein Satteldach? Wie ist der Grenzabstand von Dachgauben zu bemessen? Wo darf<br />

ein Spiel- und Kletterturm bei einem Einfamilienhaus platziert werden? Welche Balkongeländer<br />

dürfen im Wohnungsbau ausgeführt werden und wann braucht eine<br />

Glasbrüstung eine Zulassung im Einzelfall, weil sie von der „TRAV“ Technische<br />

Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen abweicht? Welche<br />

Änderungen brachte die Gebäudeklassifikation der LBO 2010 und was sind die<br />

Auswirkungen beim Brandschutz? Was ist erforderlich, um in einer Brandwand eine<br />

Lichtöffnung zu ermöglichen? Berechnung von Wohnflächen nach DIN 277 oder<br />

Wohnflächenverordnung? Was tun bei Schimmel, Asbest oder PCB? Wie sieht eine<br />

barrierefreie Gebäudeerschließung aus?<br />

Bei einer Vielzahl unterschiedlichster Fragen stand den Kammermitgliedern auch<br />

im vergangenen Jahr der Beratungsdienst der AKBW zur Verfügung. Aber nicht nur<br />

Anfragen zu den planerischen Anforderungen des Baurechts mit Landesbauordnung<br />

und zugehöriger Ausführungsverordnung gehören zum Alltag. Die Verkehrssicherheit<br />

baulicher Anlagen allgemein sowie Sicherheit und Arbeitsschutz auf der Grundlage<br />

des Arbeitsschutzrechts tangieren die Arbeit von Planern ebenfalls. So besteht<br />

beispielsweise bei Schulbauten und Einrichtungen für Kinder großer Beratungsbedarf<br />

hinsichtlich der Regelungen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.<br />

Allgemein hat das neu gestaltete Arbeitsstättenrecht mit den sukzessiv neu veröffentlichten<br />

Regeln für Arbeitsstätten ASR als nur „beispielhafte Konkretisierungen<br />

mit Vermutungswirkung“ die Arbeitsstättenplanung eher verkompliziert. Ohne die<br />

Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers kann der Architekt letztlich nur auf allgemeine<br />

Erfahrungswerte zurückgreifen, ohne Gewähr, dass das geplante Bauvorhaben<br />

dann im konkreten Anwendungsfall nicht doch auf die spezifischen Belange der jeweils<br />

Beschäftigten nachzurüsten ist.

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