Fortbildungsplaner 22012 - Architektenkammer Baden-Württemberg
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_ Förderung der innenstädtischen Nachverdichtung. Hiermit verbunden die Schaffung<br />
von Ausnahmeregelungen in der LBO im Hinblick auf Brandschutzanforderungen<br />
beim Bauen im Bestand.<br />
_ Überschreitung der in der LBO verankerten Fristen im Genehmigungsverfahren im<br />
städtischen Bereich. Hiermit verbunden die Erörterung der Besetzung der unteren<br />
Baurechtsbehörden mit qualifizierten Bauverständigen, der Ersatz des Kenntnisgabeverfahrens<br />
durch das im Jahre 2010 neu eingeführte „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“<br />
sowie die Beschleunigung baurechtlicher Verfahren durch<br />
externe hoheitlich Beliehene.<br />
Abmahnung<br />
Bedienen sich die Konkurrenten von Architekten unlauterer Methoden, so nimmt sich<br />
die <strong>Architektenkammer</strong> – in Zusammenarbeit mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren<br />
Wettbewerbs e. V. – für die Gesamtheit ihrer Mitglieder dieser Fälle an. Die<br />
übliche Vorgehensweise ist dabei, dass die Kammer zunächst die Erfolgsaussichten<br />
überprüft und daraufhin den Vorgang an die Zentrale abgibt, die abmahnt und zur<br />
Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert.<br />
Im Vergleich zum Vorjahr sind die Abmahnungen gestiegen, von 29 auf 34 Fälle.<br />
Dabei beziehen sich die Verfahren nach wie vor überwiegend auf das unberechtigte<br />
Führen der Berufsbezeichnung (27 Fälle). Die Verfahren wegen falscher Werbung<br />
haben sich von 4 auf 5 Fälle erhöht. Es gab einen Verstoß wegen Nichteinhaltung der<br />
HOAI und einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Erfreulich ist festzustellen,<br />
dass in 16 Fällen die Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Derzeit sind 6 Fälle<br />
noch nicht abgeschlossen.<br />
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung<br />
Die <strong>Architektenkammer</strong>n begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Angehörigen<br />
Freier Berufe die Möglichkeit zu eröffnen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft<br />
mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zu entscheiden. Die mit der<br />
Rechtsform verbundene Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen hinsichtlich<br />
beruflicher Fehler stellt eine deutliche Verbesserung dar. Bislang haben sich<br />
viele Architekten und Architektinnen für die Gesellschaftsform der GmbH entschieden,<br />
um ihre Haftung zu begrenzen. Diese Rechtsform bringt jedoch einen erhöhten<br />
Gründungsaufwand sowie die für eine Kapitalgesellschaft nachteiligen steuerlichen<br />
Besonderheiten (z.B. Bilanzierungspflicht sowie Abführung von Körperschafts- und<br />
Gewerbesteuer) mit sich. Mit einem Inkrafttreten wird Anfang 2013 gerechnet.<br />
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