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Fortbildungsplaner 22012 - Architektenkammer Baden-Württemberg

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_ Förderung der innenstädtischen Nachverdichtung. Hiermit verbunden die Schaffung<br />

von Ausnahmeregelungen in der LBO im Hinblick auf Brandschutzanforderungen<br />

beim Bauen im Bestand.<br />

_ Überschreitung der in der LBO verankerten Fristen im Genehmigungsverfahren im<br />

städtischen Bereich. Hiermit verbunden die Erörterung der Besetzung der unteren<br />

Baurechtsbehörden mit qualifizierten Bauverständigen, der Ersatz des Kenntnisgabeverfahrens<br />

durch das im Jahre 2010 neu eingeführte „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“<br />

sowie die Beschleunigung baurechtlicher Verfahren durch<br />

externe hoheitlich Beliehene.<br />

Abmahnung<br />

Bedienen sich die Konkurrenten von Architekten unlauterer Methoden, so nimmt sich<br />

die <strong>Architektenkammer</strong> – in Zusammenarbeit mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren<br />

Wettbewerbs e. V. – für die Gesamtheit ihrer Mitglieder dieser Fälle an. Die<br />

übliche Vorgehensweise ist dabei, dass die Kammer zunächst die Erfolgsaussichten<br />

überprüft und daraufhin den Vorgang an die Zentrale abgibt, die abmahnt und zur<br />

Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert.<br />

Im Vergleich zum Vorjahr sind die Abmahnungen gestiegen, von 29 auf 34 Fälle.<br />

Dabei beziehen sich die Verfahren nach wie vor überwiegend auf das unberechtigte<br />

Führen der Berufsbezeichnung (27 Fälle). Die Verfahren wegen falscher Werbung<br />

haben sich von 4 auf 5 Fälle erhöht. Es gab einen Verstoß wegen Nichteinhaltung der<br />

HOAI und einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Erfreulich ist festzustellen,<br />

dass in 16 Fällen die Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Derzeit sind 6 Fälle<br />

noch nicht abgeschlossen.<br />

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung<br />

Die <strong>Architektenkammer</strong>n begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Angehörigen<br />

Freier Berufe die Möglichkeit zu eröffnen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft<br />

mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zu entscheiden. Die mit der<br />

Rechtsform verbundene Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen hinsichtlich<br />

beruflicher Fehler stellt eine deutliche Verbesserung dar. Bislang haben sich<br />

viele Architekten und Architektinnen für die Gesellschaftsform der GmbH entschieden,<br />

um ihre Haftung zu begrenzen. Diese Rechtsform bringt jedoch einen erhöhten<br />

Gründungsaufwand sowie die für eine Kapitalgesellschaft nachteiligen steuerlichen<br />

Besonderheiten (z.B. Bilanzierungspflicht sowie Abführung von Körperschafts- und<br />

Gewerbesteuer) mit sich. Mit einem Inkrafttreten wird Anfang 2013 gerechnet.<br />

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