Fortbildungsplaner 22012 - Architektenkammer Baden-Württemberg
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Die Vorlage eines Versicherungsnachweises wird vom Eintragungsausschuss bei der<br />
Eintragung zum freien Kammermitglied gefordert. Darüber hinaus werden die Mitglieder<br />
nur dann mit der Bitte, einen Versicherungsnachweis vorzulegen, angeschrieben,<br />
wenn ein Haftpflichtversicherer der Kammer mitteilt, dass das Versicherungsverhältnis<br />
geendet hat oder ein Dritter von seinem in § 26 Abs. 5 Architektengesetz<br />
normierten Recht auf Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />
Gebrauch macht.<br />
Die Überwachung der Versicherungsverpflichtung ist äußerst zeitintensiv. Zum einen<br />
sind die angeschriebenen Mitglieder irritiert, da in der Vergangenheit ein Versicherungsnachweis<br />
nicht gefordert wurde. Dies führt zu vermehrten Anfragen, vorzugsweise<br />
per Mail oder Telefon. Zum anderen fehlt nicht selten das Verständnis für<br />
die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung in den Fällen, in<br />
denen der Architekt seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat bzw. ausschließlich<br />
als freier Mitarbeiter für ein anderes Büro tätig ist.<br />
Eine nicht unerhebliche Zahl der angeschriebenen Mitglieder reagiert erst auf ein<br />
zweites oder drittes Anschreiben der Kammer oder gar erst auf ein Schreiben des<br />
Kammeranwalts. Auch wird regelmäßig nicht der im Anschreiben geforderte, mit<br />
dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) abgestimmte<br />
Versicherungsnachweis (Bestätigung des Versicherers) vorgelegt, sondern Maklerbescheinigungen,<br />
Prämienrechnungen, Kopien des Versicherungsscheins oder Ähnliches.<br />
Mehr als 25 % der letztjährigen Verfahren, die vor dem Berufsgericht verhandelt<br />
wurden, befassten sich mit unzureichender Berufshaftpflichtversicherung bzw.<br />
Nichtvorlage derselbigen.<br />
Landesbauordnung/Grüne Landtagsfraktion<br />
Auf Einladung der Grünen Landtagsfraktion fand mit Vertretern der Fraktion sowie der<br />
Geschäftsstelle nebst Rechtsabteilung der <strong>Architektenkammer</strong> und Vertretern des<br />
Arbeitskreises LBO im Frühjahr dieses Jahres eine Besprechung zur kommenden LBO-<br />
Novelle statt. Hierbei wurden neben von der Fraktion angesprochenen Themen unter<br />
anderem Punkte erörtert, die zuvor vom Arbeitskreis LBO thematisiert wurden und<br />
von bauordnungsrechtlicher Relevanz die aktuelle LBO/LBO-VVO betreffend sind. Die<br />
Besprechung erfolgte auch vor dem Hintergrund des Koalitionsvertrages der neuen<br />
Landesregierung, wonach die LBO unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer<br />
Aspekte überarbeitet werden soll. Die erörterten Themen wurden zur weiteren<br />
Verwendung auf politischer Ebene vorgetragen und im Nachgang hierzu nochmals<br />
schriftlich dargelegt.<br />
Bei den gegenüber der Grünen Landtagsfraktion vorgetragenen Punkten handelte es<br />
sich im Wesentlichen um Themen aus den Bereichen:<br />
_ Erweiterung der Gestaltungsspielräume der Kommunen beim Erlass örtlicher Bauvorschriften<br />
nach § 74 LBO, beispielsweise hinsichtlich klimaschützender oder<br />
sozialer Ziele wie energiesparender Bauweisen oder Anlagen zur Nutzung erneuerbarer<br />
Energien.<br />
_ Verankerung von Gestaltungsbeiräten zur im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien<br />
verabredeten Stärkung der Baukultur.<br />
_ Erweiterung des Gestaltungsspielraumes der Kommunen im Hinblick auf eine<br />
flexiblere Gestaltung von Stellplatzregelungen, unter anderem vor dem Hintergrund<br />
neuer Formen der Mobilität wie Car-Sharing-Systeme etc.<br />
_ Nutzung erneuerbarer Energien. Keine Ausweitung verfahrensfreier Vorhaben bei<br />
Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung.