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Fortbildungsplaner 22012 - Architektenkammer Baden-Württemberg

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Die Vorlage eines Versicherungsnachweises wird vom Eintragungsausschuss bei der<br />

Eintragung zum freien Kammermitglied gefordert. Darüber hinaus werden die Mitglieder<br />

nur dann mit der Bitte, einen Versicherungsnachweis vorzulegen, angeschrieben,<br />

wenn ein Haftpflichtversicherer der Kammer mitteilt, dass das Versicherungsverhältnis<br />

geendet hat oder ein Dritter von seinem in § 26 Abs. 5 Architektengesetz<br />

normierten Recht auf Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />

Gebrauch macht.<br />

Die Überwachung der Versicherungsverpflichtung ist äußerst zeitintensiv. Zum einen<br />

sind die angeschriebenen Mitglieder irritiert, da in der Vergangenheit ein Versicherungsnachweis<br />

nicht gefordert wurde. Dies führt zu vermehrten Anfragen, vorzugsweise<br />

per Mail oder Telefon. Zum anderen fehlt nicht selten das Verständnis für<br />

die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung in den Fällen, in<br />

denen der Architekt seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat bzw. ausschließlich<br />

als freier Mitarbeiter für ein anderes Büro tätig ist.<br />

Eine nicht unerhebliche Zahl der angeschriebenen Mitglieder reagiert erst auf ein<br />

zweites oder drittes Anschreiben der Kammer oder gar erst auf ein Schreiben des<br />

Kammeranwalts. Auch wird regelmäßig nicht der im Anschreiben geforderte, mit<br />

dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) abgestimmte<br />

Versicherungsnachweis (Bestätigung des Versicherers) vorgelegt, sondern Maklerbescheinigungen,<br />

Prämienrechnungen, Kopien des Versicherungsscheins oder Ähnliches.<br />

Mehr als 25 % der letztjährigen Verfahren, die vor dem Berufsgericht verhandelt<br />

wurden, befassten sich mit unzureichender Berufshaftpflichtversicherung bzw.<br />

Nichtvorlage derselbigen.<br />

Landesbauordnung/Grüne Landtagsfraktion<br />

Auf Einladung der Grünen Landtagsfraktion fand mit Vertretern der Fraktion sowie der<br />

Geschäftsstelle nebst Rechtsabteilung der <strong>Architektenkammer</strong> und Vertretern des<br />

Arbeitskreises LBO im Frühjahr dieses Jahres eine Besprechung zur kommenden LBO-<br />

Novelle statt. Hierbei wurden neben von der Fraktion angesprochenen Themen unter<br />

anderem Punkte erörtert, die zuvor vom Arbeitskreis LBO thematisiert wurden und<br />

von bauordnungsrechtlicher Relevanz die aktuelle LBO/LBO-VVO betreffend sind. Die<br />

Besprechung erfolgte auch vor dem Hintergrund des Koalitionsvertrages der neuen<br />

Landesregierung, wonach die LBO unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer<br />

Aspekte überarbeitet werden soll. Die erörterten Themen wurden zur weiteren<br />

Verwendung auf politischer Ebene vorgetragen und im Nachgang hierzu nochmals<br />

schriftlich dargelegt.<br />

Bei den gegenüber der Grünen Landtagsfraktion vorgetragenen Punkten handelte es<br />

sich im Wesentlichen um Themen aus den Bereichen:<br />

_ Erweiterung der Gestaltungsspielräume der Kommunen beim Erlass örtlicher Bauvorschriften<br />

nach § 74 LBO, beispielsweise hinsichtlich klimaschützender oder<br />

sozialer Ziele wie energiesparender Bauweisen oder Anlagen zur Nutzung erneuerbarer<br />

Energien.<br />

_ Verankerung von Gestaltungsbeiräten zur im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien<br />

verabredeten Stärkung der Baukultur.<br />

_ Erweiterung des Gestaltungsspielraumes der Kommunen im Hinblick auf eine<br />

flexiblere Gestaltung von Stellplatzregelungen, unter anderem vor dem Hintergrund<br />

neuer Formen der Mobilität wie Car-Sharing-Systeme etc.<br />

_ Nutzung erneuerbarer Energien. Keine Ausweitung verfahrensfreier Vorhaben bei<br />

Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung.

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