top 100 KUFstein| interview „In der AK Bezirkskammer gibt es Beratung und Service vor Ort. Denn rasche Hilfe ist die beste Hilfe.“ Erwin Zangerl, AK Tirol See, das nicht zur EU gehört. Dort gilt die EU-Verbraucherrichtlinie nicht. ECHO: Was kann man als Verbraucher tun, um sich gegen solche unschönen Erlebnisse zu wappnen? Ritzer: Als Konsument sollte man sich immer über die Bewertungen eines Unternehmens informieren, bevor man irgendwelche Geschäfte abschließt. Informationen über die Seriosität diverser Anbieter findet man auch in Internetforen. Wenn es negative Erfahrungen von Konsumenten gibt, sollte man tunlichst die Finger davon lassen. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es aber nicht. Man sollte auch auf die Zahlungsmodalitäten achten. Einen gewissen Käuferschutz gibt es beispielsweise bei Paypal. Man sollte Internet-Angebote jedenfalls immer auf ihre Plausibilität hin prüfen. Wenn ein Angebot zu schön aussieht, um wahr zu sein, ist es das meistens auch. ECHO: In welchen Bereichen müssen Konsumenten sonst noch besonders aufpassen? Ritzer: Bei Gebrauchtwagenkäufen ist das Sprichwort „Augen auf, Kauf ist Kauf “ besonders in Erinnerung zu rufen. Bei einem Autokauf gibt es nämlich kein Rücktrittsrecht, außer im Zusammenhang mit einer Finanzierung. Von einem normalen Kauf kann ich weder beim privaten Verkäufer noch beim Autohändler zurücktreten. Jedenfalls empfiehlt es sich, immer einen Ankaufstest, etwa beim ÖAMTC, zu machen, um böse Überraschungen zu vermeiden. ECHO: Wechseln wir thematisch zu den Fragen, welche die Arbeitnehmer besonders beschäftigen. All-in-Verträge werden tendenziell immer häufiger. Was gilt es dabei zu beachten? Ritzer: Diese All-in-Klauseln sind eine Art Entgeltpauschalierung und werden tatsächlich immer häufiger. Der Arbeitgeber versucht, in diese Verträge möglichst viel hineinzupacken, und suggeriert, dass damit alle Leistungen des Arbeitnehmers abgegolten seien. Seit vergangenem Jahr gibt es die gesetzliche Regelung, dass jedenfalls das Grundgehalt auf dem Arbeitsvertrag auszuweisen ist. Der Arbeitgeber hat außerdem eine Vergleichsrechnung, die sogenannte Deckungsrechnung, zu machen. Einmal im Jahr muss erhoben werden, ob die laut Arbeitszeitaufzeichnung gemachten Überstunden überhaupt in der Überzahlung Platz haben. Wurden mehr Überstunden geleistet, müssen diese auch bei einem All-in-Vetrag ausbezahlt werden. Diese Vergleichsrechnungen werden von den Arbeitgebern leider häufig vergessen und die Arbeitnehmer wissen oft zu wenig Bescheid. ECHO: Sind solche All-in-Verträge für jedes Dienstverhältnis zulässig? Ritzer: Sie sind zulässig, wenn Grundgehalt und Überzahlung ausgewiesen werden und der Arbeitnehmer weiß, wie er dran ist. Außerdem muss die Deckungsrechnung durchgeführt werden. ECHO: Wie verhält es sich mit den Konkurrenzklauseln? Ritzer: Eine Konkurrenzklausel verbietet dem Arbeitnehmer, für eine gewisse Zeit nach Ausscheiden aus dem Betrieb die Tätigkeit, die er dort gemacht hat, auszuüben. ECHO: Das kommt doch in vielen Fällen einem Berufsverbot gleich? Ritzer: So ist es. Im Gesetz steht, dass eine Konkurrenzklausel im Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren darf. Jetzt gibt es eine neue gesetzliche Bestimmung. Das Mindestbruttoentgelt, ab dem eine Konkurrenzklausel zulässig ist, wurde mit 3.320 Euro festgelegt. Diese Konkurrenzklausel ist vor allem im Transportgewerbe, bei den sogenannten Transport-Managern, üblich. Die Unternehmen argumentieren damit, dass ein Transport-Manager beim Unternehmenswechsel seine Kunden mitnähme. 18 ECHO TOP 100 UNTERNEHMEN IM BEZIRK KUFSTEIN <strong>2017</strong>
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