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Taxi Times DACH - Januar 2018

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ÖSTERREICH<br />

WIEN SIEGT<br />

IN ZWEITER INSTANZ<br />

Mietwagen, die Uber-Aufträge per App annehmen,<br />

verstoßen gegen die Rückkehrpflicht. Diese Auffassung<br />

wurde nun auch vom OLG Wien bestätigt.<br />

Im Mai wurden in zwei getrennten Verfahren<br />

gegen jeweils ein Mietwagenunternehmen<br />

Verfügungen erlassen, die ihnen eine<br />

weitere Nutzung der Uber-App untersagte,<br />

weil die Lenker damit gegen die in der Wiener<br />

<strong>Taxi</strong>ordnung verankerte Rückkehrpflicht<br />

(§ 36, Abs. 3) verstoßen würden. Mehrere<br />

Testfahrten hatten den wiederholten Nachweis<br />

erbracht, dass die verklagten Mietwagenfahrer<br />

zwischen zwei Fahrten nicht zum<br />

Betriebssitz zurückgekehrt waren, sondern<br />

stattdessen in einer Seitenstraße bis zum<br />

nächsten Fahrtauftrag gewartet hatten. Die<br />

Richter der ersten Instanz sahen darin einen<br />

Verstoß gegen die Rückkehrpflicht. Dem<br />

schlossen sich auch die Richter der nächsten<br />

Instanz an (Oberlandesgericht Wien) und<br />

lehnten einen von den Mietwagenunternehmen<br />

eingelegten Rekurs (Widerspruch) ab.<br />

In der Begründung wird explizit die kurzzeitige<br />

Übermittlung des Fahrtauftrags von<br />

der Uber-App an den Betriebssitz des Unternehmers<br />

als nicht ausreichend angesehen.<br />

Eine entsprechende Regelung des Dienstleistungsvertrags<br />

zwischen Uber und dem<br />

Mietwagenbetrieb sehe zwar den Eingang<br />

eines Beförderungsauftrags in den Betriebsräumen<br />

des Unternehmens vor (per E-Mail),<br />

jedoch wird der Auftrag sogleich an den Fahrer<br />

weitergeleitet, wenn der Unternehmer<br />

nicht postwendend widerspricht. Das Gericht<br />

sieht genau darin eine Umgehung des § 36<br />

Abs. 3 der Wiener <strong>Taxi</strong>-, Mietwagen – und<br />

Gästewagen-Betriebsordnung. Die Entscheidung<br />

zur Übernahme des Beförderungsauftrags<br />

werde letztendlich allein dem Fahrer<br />

überlassen, moniert das Gericht. Nur dem<br />

<strong>Taxi</strong>lenker könne jedoch der Beförderungsauftrag<br />

direkt erteilt werden, „und zwar am<br />

<strong>Taxi</strong>standplatz oder wenn er von Fahrgästen<br />

bei der Fahrt angehalten wird“.<br />

Das Urteil des OLG Wien (5R 119/17g)<br />

betrachtet einen ordentlichen Revisionsrekurs<br />

als nicht zulässig und ist damit rechtskräftig.<br />

<br />

jh<br />

Wissen schafft Vertrauen.<br />

PBefG<br />

konkreT<br />

Bokraft<br />

konkreT<br />

Thomas Grätz<br />

Das Personenbeförderungsgesetz<br />

erläutert für <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenunternehmer<br />

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG)<br />

extra für <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenunternehmer!<br />

Diese Erläuterung gibt einen praxisnahen<br />

Gesamtüberblick über dieses wichtige Gesetz.<br />

Neben PBefG mit Erläuterungen beinhaltet<br />

das Werk die Texte der Freistellungsverordnung,<br />

Berufszugangs-Verordnung, BOKraft,<br />

Krankentransport-Richtlinie, zudem Antragsund<br />

Genehmigungsmuster und eine Muster-<br />

<strong>Taxi</strong>ordnung.<br />

Gerhard Hole<br />

Bokraft kommentar<br />

Betrieb von omnibus-, obus-, <strong>Taxi</strong>und<br />

Mietwagenunternehmen<br />

Softcover, DIN A5,<br />

216 Seiten,<br />

1. Auflage 2016,<br />

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<strong>Taxi</strong>- und Mietwagenunternehmer müssen<br />

die Vorschriften der BOKraft befolgen.<br />

Der Kommentar dazu liefert Antworten<br />

auf alle Fragen, die im Zusammenhang<br />

mit dem Betrieb von Kraftfahrunternehmen<br />

im Personenverkehr entstehen.<br />

Für die aktuelle Auflage wurde die<br />

neuere Rechtsprechungt eingearbeitet<br />

und kommentiert.<br />

www.heinrich-vogel-shop.de

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