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Taxi Times DACH - Januar 2018

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GASTKOMMENTAR<br />

DAS TAXI UND DER<br />

DATENSCHUTZ<br />

Kürzlich sorgte der »Diebstahl« von<br />

Kundendaten bei Uber für Schlagzeilen.<br />

Bitte nicht wundern, aber das <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />

sollte dies als Weckruf verstehen.<br />

Vorfälle wie das Uber-Datenleck können jederzeit und überall<br />

passieren. Wer sich bisher weder mit der Sicherheit<br />

gespeicherter Kundendaten noch mit den bevorstehenden<br />

Änderungen im Datenschutzrecht befasst hat und stattdessen lieber<br />

abwartet, bis am 25. Mai <strong>2018</strong> die EU-Datenschutzgrundverordnung<br />

(DSGVO) wirksam wird, setzt sowohl die eigene als auch<br />

die Existenz des Unternehmens und der Mitarbeiter aufs Spiel.<br />

DATENSCHUTZRECHTLICHE VERSTÖSSE<br />

WERDEN TEUER<br />

Die DSGVO sieht bei Verstößen Bußgelder bis zu 20 Millionen<br />

Euro oder vier Prozent des weltweit erzielten Umsatzes des<br />

Vorjahres vor. Entscheidend ist der höhere Betrag und<br />

das Abmahnrisiko ist nicht zu unterschätzen. Da sich<br />

mit Abmahnungen trefflich Geld verdienen lässt, kann<br />

davon ausgegangen werden, dass mancherorts bereits<br />

intensive Vorbereitungen getroffen werden.<br />

Dabei ist grundsätzlich zu beachten: Das Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt bleibt ebenso bestehen wie<br />

die Grundsätze der Datenvermeidung und -sparsamkeit,<br />

der Zweckbindung oder der Transparenz. Sofern<br />

nicht ein berechtigtes Interesse besteht oder eine<br />

Erforderlichkeit nachgewiesen werden kann, sollte die<br />

Datenverarbeitung eher zurückhaltend erfolgen und –<br />

sofern gesetzlich nicht anders bestimmt – möglichst<br />

nur mit Einwilligung des Betroffenen. Wer Apps oder<br />

Webdienste einsetzt, sollte darauf achten, dass diese<br />

„datenschutzfreundlich“ eingestellt sind. Ein Aspekt<br />

ist, dass die Voreinstellungen die Datenverarbeitung auf ein<br />

Minimum beschränken und darüber hinausgehende Umfänge die<br />

gesonderte Einwilligung des Betroffenen erfordern. Derjenige,<br />

dessen Daten gespeichert und verarbeitet werden, kann die<br />

He rausgabe einer Datenkopie in maschinenlesbarem Format, die<br />

Berichtigung, aber auch die Löschung der Daten verlangen. Die<br />

Daten sind ohnehin zu löschen, wenn sich der Zweck der Speicherung<br />

erledigt hat.<br />

Um auf den 25. Mai <strong>2018</strong> gut vorbereitet zu sein, sind einige<br />

Schritte zu erledigen, die „so nebenbei“ und ohne Fachkunde<br />

kaum zu bewerkstelligen sind. So ist zum Beispiel festzustellen,<br />

wo und auf welche Weise Daten erhoben und verarbeitet werden<br />

und wo gegebenenfalls Lücken und Mängel bestehen. Das gilt<br />

nicht nur für die elektronische Datenverarbeitung im Betrieb und<br />

bei Auftragsdatenverarbeitern, sondern auch für Formulare und<br />

Einwilligungserklärungen.<br />

Die Prüfung sollte nicht nur das eigene Unternehmen, sondern<br />

auch externe Dienstleister berücksichtigen. Wer Dienste nutzt,<br />

bei denen die Daten in die USA übertragen werden, sollte<br />

darauf achten, dass das Unternehmen unter dem sogenannten<br />

„Privacy Shield“ agiert. Bestehende Verträge<br />

sollten an die neue Rechtslage angepasst und<br />

entsprechende Erklärungen und Nachweise angefordert<br />

werden. Wenn diese nicht geliefert werden<br />

können, sollte die Kooperation mit dem Dienstleister<br />

überdacht werden.<br />

Das im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellte<br />

Verzeichnis kann nicht nur als Grundlage für das<br />

Datenmanagementsystem, sondern auch für die<br />

Datenschutz-Folgeabschätzung dienen.<br />

Wenn es zu einer Datenpanne gekommen ist, ist die<br />

zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden<br />

zu informieren. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

besteht die Informationspflicht auch gegenüber<br />

den Betroffenen.<br />

Diese Kurzdarstellung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)<br />

soll in erster Linie sensibilisieren und auf die<br />

Risiken der bevorstehenden Änderung des Datenschutzrechts<br />

hinweisen. Wer diese umfassend ausschließen will, dürfte bei<br />

der Analyse der existierenden Prozesse und der Erstellung eines<br />

Datenschutzkonzeptes um die Hinzuziehung eines Datenschutzexperten,<br />

der im Idealfall auch die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten<br />

übernehmen kann, kaum umhinkommen. <br />

Dr. Wolf-Henning Hammer, Kanzlei Voigt, www. kanzlei-voigt.de<br />

GRAFIKEN: Raufeld Medien<br />

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DEZEMBER 2017 / JANUAR <strong>2018</strong> TAXI

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